Kontrollratsgesetz Nr. 7
Rationierung von Elektrizität und Gas
vom 30. November 1945
in Kraft getreten am 4. Dezember 1945
geändert durch
Gesetz Nr. 19 vom 20. März 1946.
für die
Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch
Gesetz Nr. A-10 der Alliierten Hohen Kommission vom 10. August 1950 (ABl. AHK S.
522)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Angesichts der außergewöhnlich großen Knappheit an Kohle und anderen Brennmitteln verordnet der Kontrollrat wie folgt:
Artikel I. Die Elektrizitäts- und Gasversorgung muß in allen Zonen rationiert werden, und es müssen alle möglichen Vorkehrungen für einen sparsamen Verbrauch getroffen werden.
Artikel II. Zu diesem Zwecke werden Vorschriften von den jeweiligen Zonenbefehlshabern in amtlicher Form erlassen und veröffentlicht, wobei herrschende örtliche Verhältnisse berücksichtigt werden.
Artikel III. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz oder seine etwaigen Durchführungsbestimmungen setzen sich die Schuldigen
strafrechtlicher Verfolgung aus und werden vor deutschen Gerichten oder
Gerichten der Militärregierung gemäß folgenden Bestimmungen abgeurteilt:
a) Bei Mehrverbrauch von weniger als 10 % der monatlichen Zuteilung für die
erste Verfehlung eine Geldstrafe von 100 RM für Elektrizität und für Gas 40 RM
pro Kubikmeter des Mehrverbrauchs.
b) Bei Mehrverbrauch von mehr als 10 % der monatlichen Zuteilung oder im Falle
einer zweiten Verfehlung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der ersten
Verfehlung zusätzlich zu den in Artikel III Absatz a) erwähnten Strafen:
Einstellung der Gas- und Elektrizitätsversorgung auf eine Zeitdauer von
höchstens 30 Tagen und in den Fällen, in denen der Mehrverbrauch für zwei
aufeinanderfolgende Monate anhält, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten.
c) Ein Verbraucher, der Elektrizität oder Gas für durch amtliche Vorschrift als
unerlaubt bezeichnete Zwecke verwendet, oder der absichtlich das normale
Funktionieren der Zähler stört oder betrügerischerweise Strom oder Gas sich
verschafft oder sich zu verschaffen versucht, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr und einer Geldstrafe von 100 bis 500 RM oder mit einer von diesen Strafen
allein bestraft. Die Einstellung der Elektrizitäts- und Gasversorgung kann
ferner für eine Zeitdauer von höchstens drei Monaten vom Gericht verfügt werden.
d) Inspektoren, Kontrolleure, die die Zähler ablesen, oder andere Angestellte
der öffentlichen Gas- und Elektrizitätswerke, die in irgendeiner Weise
Vorschriftsverletzungen dulden oder zu ihrer Begehung Beihilfe oder Vorschub
leisten, können zu einer Geldstrafe von 500 RM für jede Verfehlung oder zu einer
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder zu Geld- und Gefängnisstrafe gleichzeitig
verurteilt werden.
Durch Gesetz vom 20. März 1945
erhielt der Artikel III. folgende Fassung:
"Artikel III. 1. Wer gegen dieses Gesetz oder eine dieses Gesetz es
ergangene Anordnung verstößt, hat
a) Zuschlagsgebühren,
b) Einstellung der Versorgung und
c) strafgerichtliche Verfolgung
oder eine dieser Strafmaßnahmen zu gewärtigen.
2. Jeder die genehmigte Zuteilung
übersteigende Verbrauch von Elektrizität oder Gas zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Zählerablesungen wird wie folgt bestraft:
a) der Mehrverbrauch weniger als 10 % der Zuteilung beträgt:
I. Für die erste Zuwiderhandlung durch Mehrverbrauch:
eine Zuschlagsgebühr für den
Mehrverbrauch in 100facher Höhe der Normalgebühr je Kilowattstunde oder
Kubikmeter.
II. Für die zweite Zuwiderhandlung gleicher Art:
neben der unter I. festgesetzten
Strafe Einstellung der Versorgung für 30 Tage.
III. Für die dritte oder jede weitere Zuwiderhandlung
gleicher Art:
neben den unter I. und II.
aufgeführten Strafen, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten, an deren Stelle
Geldstrafe nicht zulässig ist.
b) Wenn der Mehrverbrauch 10 % der Zuteilung übersteigt:
I. Für die erste Zuwiderhandlung durch Mehrverbrauch:
eine Zuschlagsgebühr für den
Mehrverbrauch in 100facher Höhe der Normalgebühr je Kilowattstunde oder
Kubikmeter, verbunden mit einer Einstellung der Versorgung für 30 Tage.
II. Für die zweite oder jede weitere Zuwiderhandlung gleicher
Art:
neben den unter I. festgesetzten
Strafen, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten, an deren
Stelle Geldstrafe nicht zulässig ist.
3. Ein Verbraucher, der Strom oder Gas für einen gesetzlich verbotenen Zweck
verwendet oder absichtlich das normale Funktionieren seines Zählers stört oder
sich betrügerischer Weise Strom oder Gas verschafft oder zu verschaffen
versucht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe von 100 bis
500 RM oder mit einer dieser Strafen bestraft. Das Gericht kann darüber hinaus
die Einstellung der Elektrizitäts- oder Gasversorgung für eine Zeitspanne bis zu
drei Monaten anordnen.
4. Inspektoren, Zählerableser oder andere An gestellte der Versorgungsbetriebe,
die bei einer Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Vorschrift Hilfe oder Vorschub leisten oder eine solche Zuwiderhandlung dulden,
werden für jedes Vergehen mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe von 100
bis 500 RM oder mit einer dieser Strafen bestraft.
5, Die für die Elektrizitäts- und Gasversorgung verantwortlichen Betriebe sind
berechtigt; unmittelbar und ohne strafgerichtliches Urteil gemäß Absatz 2 dieses
Artikels Zuschlagsgebühren aufzuerlegen oder die Versorgung einzustellen, wobei
sie den Weisungen und der Aufsicht der zuständigen Behörden der Militärregierung
unterstehen. Andere Strafen können nur durch ein Strafgericht verhängt werden.
Für die Aburteilung sind entweder deutsche Gerichte oder Gerichte der
Militärregierung zuständig."
Ausgefertigt in Berlin, den 30. November 1945.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, H. L. Montgomery, Feldmarschall, und P. Koenig, Armeekorps-General, unterzeichnet l