Kontrollratsgesetz Nr. 62
Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen in
Kirchenangelegenheiten, die von der nationalsozialistischen Regierung erlassen
wurden.
vom 20. Februar 1948
in Kraft getreten am 20. März 1948
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Der Kontrollrat erläßt das nachstehende Gesetz:
Artikel I. Die folgenden Gesetze und
Erlasse einschließlich der zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen,
Verordnungen und Erlasse werden hiermit aufgehoben:
1. Gesetz vom 24. September 1935 zur
Sicherung der deutschen Evangelischen Kirche (RGBl. I. S. 1178).
2. Gesetz vom 26. Juni 1935 über das
Beschlußverfahren in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen Kirche (RGBl. I. S.
734).
3. Erlaß vom 16. Juli 1935
über die Zusammenfassung der Zuständigkeiten des Reiches und Preußens in
Kirchenangelegenheiten (RGBl. I. S. 1029).
Artikel II. Dieses Gesetz setzt keinen Gesetzesakt wieder in Kraft, der durch die durch dieses Gesetz aufgehobenen Bestimmungen oder Vorschriften aufgehoben oder ersetzt worden ist.
Artikel III. Dieses Gesetz tritt am 20. März 1948 in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin am 20. Februar 1948.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee; V. Sokolovsky, Marschall der Sowjetunion; Lucius D. Clay, General, und N. C. D. Brownjohn, Generalmajor für Sir Brian H. Robertson, Bart., General, unterzeichnet.)
Das vorstehende Gesetz war das letzte, vom Kontrollrat verabschiedete Gesetz; durch die Erklärung des amtierenden Vorsitzenden des Kontrollrat, dem sowjetischen Marschall Sokolovsky vom 20. März 1948 wurde der Kontrollrat vertagt und ist bis zu seiner Auflösung am 2. Oktober 1990 24 Uhr nicht mehr zusammen getreten.