Kontrollratsgesetz Nr. 6
Aufbewahrung von Schriftstücken und Ausfertigung von beglaubigten Abschriften

vom 10. November 1945

in Kraft getreten am 14. November 1945

aufgehoben durch Gesetz Nr. 29 vom 31. Mai 1946 (ABl. S. 156)

Der Kontrollrat verordnet wie folgt:

Artikel I. Falls die Militärregierung nicht ausdrücklich eine andere amtliche Hinterlegungsstelle bezeichnet oder anerkannt hat, ist jeder Offizier und jeder Vertreter der Militärregierung, der mit der Leitung oder der Kontrolle einer öffentlichen Dienststelle, eines Privatunternehmens oder irgendeiner anderen deutschen Organisation beauftragt worden ist, der rechtmäßige Verwahrer der dieser Dienststelle gehörenden Archive.

Artikel II. Ein solcher Offizier oder Vertreter ist befugt, falls ihm der Antrag begründet erscheint, die Abschrift eines Schriftstück 3 auszufertigen und dieselbe als mit der Urschrift übereinstimmend zu beglaubigen.

Mit der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde oder eines Aktenstückes durch einen Offizier oder einen anderen Vertreter der Militärregierung ist die dahingehende Rechtvermutung verbunden, daß er der alleinige gesetzliche Verwahrer dieser Urkunde oder dieses Aktenstückes ist, und daß er auf Grund dieses Gesetzes zu der Beglaubigung befugt ist.

    Ausgefertigt in Berlin, den 10. November 1945

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Lucius D. Clay, Generalleutnant, B. L. Montgomery, Feldmarschall, und I. Koeltz, Armeekorps-General, unterzeichnet.)

 


Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 31
© 26. April 2004
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