Kontrollratsgesetz Nr. 49
Aufhebung des Reichsgesetzes über die Verfassung der
deutschen Evangelischen Kirche vom 14. Juli 1933
vom 8. März 1947
in Kraft getreten am 20. März 1947
für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt
durch
Artikel 1 des Gesetzes Nr. A-36 der Alliierten Hohen Kommission vom 4. Februar
1955 (ABl. AHK S. 3206)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Der Kontrollrat erläßt folgendes Gesetz:
ARTIKEL I. Das Reichsgesetz über die Verfassung der deutschen Evangelischen Kirche vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. 471) einschließlich aller ergänzenden und auslegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse wird hiermit aufgehoben.
ARTIKEL II. Die Verfassung der deutschen Evangelischen Kirche vom 11. Juli 1933 wird durch die Bestimmung des Artikels I nicht berührt. Es bleibt den zuständigen deutschen Kirchenbehörden überlassen, diese Verfassung als eine innere kirchliche Angelegenheit ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder aufzuheben.
ARTIKEL III. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 20. März 1947.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von M. l. Dratwin, Generalleutnant Frank A. Keating, Generalmajor, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und P. Koenig, General der Armee, unterzeichnet.)