Kontrollratsgesetz Nr. 47
Einstellung der deutschen Versicherungstätigkeit im
Ausland
vom 10. März 1947
in Kraft getreten am 10. März 1947
geändert durch
Gesetz der Alliierten Hohen Kommission vom 7. September 1950 (ABl. S. 584)
für die Bundesrepublik Deutschland (außer Artikel IV,
VI und VII) außer Wirkung gesetzt durch
Gesetz Nr. A-15 der Alliierten Hohen Kommission vom 26. April 1951 (ABl. AHK S.
880)
für die Bundesrepublik Deutschland vollständig außer Wirkung gesetzt durch
Drittes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I. S.
540)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
ARTIKEL I. Die deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften jeder Art haben ihre Tätigkeit ausschließlich auf das deutsche Gebiet zu beschränken.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III dürfen sie die Versicherung oder Rückversicherung von Risiken, die sich außerhalb Deutschlands befinden, nicht übernehmen.
ARTIKEL II. 1. Die deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften dürfen außerhalb Deutschlands keine Haupt- oder Zweigniederlassungen oder Agenturen unterhalten. Sie dürfen weder direkt noch indirekt Interessen in Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften außerhalb Deutschlands haben.
2. Die außerhalb Deutschlands bestehenden Haupt- oder Zweigniederlassungen und Agenturen der Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sind zu liquidieren; hinsichtlich ihres Vermögens ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen, betreffend Verfügung über deutsches Vermögen im Ausland zu verfahren.
ARTIKEL III. Ungeachtet der Bestimmungen
der Artikel I und II können Versicherungs- und Rückversicherungspolicen, die von
deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften zur Deckung in
Deutschland befindlicher Risiken ausgestellt worden sind oder künftig
ausgestellt werden können aufrechterhalten werden, obwohl das versicherte Risiko
sich nicht mehr in Deutschland befindet, in den folgenden Fällen:
a) Lebensversicherungspolicen können in Kraft bleiben, vorausgesetzt, daß die
Prämien in Deutschland und in deutscher Währung bezahlt werden, und daß alle
Zahlungen auf Grund dieser Policen in Deutschland und in deutscher Währung
geleistet werden.
b) Alle anderen Policen einschließlich solcher zur Versicherung von Schiffen der
Küstenschiffahrt, die die Territorialgewässer verlassen, von c. i. f. deutscher
Hafen verkauften Waren, von rollendem Material und Transportkähnen auf Fahrt
außerhalb des deutschen Gebiets, können in Kraft bleiben, solange das Risiko
deutsch bleibt; jedoch darf die Versicherung sich nicht über einen Zeitraum von
länger als 3 Monaten erstrecken, gerechnet von dem Tage, an dem das versicherte
Risiko Deutschland verlassen hat und unter der Bedingung, daß die Zahlung der
Prämien oder jede andere. auf Grund dieser Policen zu leistende Zahlung nur in
Deutschland und in deutscher Währung erfolgt.
ARTIKEL IV. 1. Die Haftung und die Verbindlichkeiten der deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften aus Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen sind, bleiben bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen oder bis zum normalen Ablauf bestehen.
2. Das unter das Kontrollratsgesetz Nr. 5 fallende deutsche Vermögen im Ausland darf nicht zur Befriedigung der aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen verwendet werden, es sei denn, daß diese Verwendung ausdrücklich von der Kommission für das deutsche Auslandsvermögen gemäß den Direktiven des Kontrollrats genehmigt worden ist.
ARTIKEL V. Die Vorschriften der Artikel I und II haben vom 8. Mai 1945 ab Wirksamkeit, es sei denn, daß der Kontrollrat in einem besonderen Falle eine anderweitige Bestimmung trifft.
ARTIKEL VI. Der Versicherungsausschuß des Finanzdirektorats hat für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Zu diesem Zweck kann er, sich der dazu erforderlichen deutschen Behörden bedienen.
ARTIKEL VII. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 10. März 1947.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. A. Kurotschkin, Generaloberst, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und P. Koenig, General der Armee, unterzeichnet.)