Kontrollratsgesetz Nr. 39
Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontrollbehörde unterstehen

vom 12. November 1946

in Kraft getreten am 17. Januar 1947

faktisch durch Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
faktisch  bestätigt durch das Genehmigungsschreiben der drei Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949

für die Bundesrepublik Deutschland formal außer Wirkung gesetzt durch
Drittes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I. S. 540)

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel I. 1. Sämtliche deutschen oder ehemals deutschen Schiffe, die der Alliierten Kontrollbehörde unterstehen, haben jederzeit, mit Ausnahme der in Artikel III vorgesehenen Fälle, die Erkennungsflagge der Alliierten Kontrollbehörde zu führen. Diese besteht aus der internationalen Signalflagge „C", aus der ein Dreieck in der aus der beigefügten Zeichnung ersichtlichen Weise herausgeschnitten ist (Anlage „A").

2. Diese Flagge ist am Masttopp zu führen, oder bei Schiffen ohne Mast an der durch Brauch oder Gewohnheit bestimmten Stelle; sie ist ständig Tag und Nacht zu führen und als Erkennungsflagge anzusehen.

3. Dieser Flagge sind keine Ehrenbezeigungen zu erweisen, und sie ist nicht zum Gruß von Kriegs­ oder Handelsschiffen irgendeiner Nation zu dippen.

4. Keine andere Erkennungsflagge darf von einem der unter Absatz 1 dieses Artikels fallenden Schiffe geführt werden.

Artikel II. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf beschlagnahmte Schiffe, die unter dem Befehl oder unter der unmittelbaren Kontrolle einer der Besetzungsmächte fahren.

Artikel III. An Stelle der in Artikel I Absatz 2 vorgeschriebenen Weise der Führung der Flagge der Alliierten Kontrollbehörde können Binnenwasserschiffe die Farben dieser Flagge an beide Bordwände des Schiffes gemalt als Erkennungszeichen tragen.

Jeder Zonenbefehlshaber kann jedoch anordnen, daß Binnenwasserschiffe, die ausschließlich in seiner Zone fahren, zur Führung weder einer Erkennungsflagge noch eines Ernennungszeichens verpflichtet sind.

Artikel IV. 1. Der Kapitän oder jeder andere, der die Befehlsgewalt auf einem deutschen oder ehemals deutschen, der Alliierten Kontrollbehörde unterstehenden Schiff ausübt und gegen eine der Vorschriften des Artikels I dieses Gesetzes verstößt, setzt sich, unbeschadet seiner etwaigen Strafbarkeit auf Grund anderer Gesetze, der Strafverfolgung vor einem Gericht der Militärregierung oder einem deutschen Gericht aus und kann mit einer Geldstrafe von 300 bis 10000 RM bestraft werden.

2. In schweren Fällen kann das Gericht auf Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren erkennen; daneben kann auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Geldstrafe erkannt werden.

Artikel V. Dieses Gesetz tritt zwei. Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

    Ausgefertigt in Berlin, am 12. November 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abqefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und R. Noiret, Generalleutnant, unterzeichnet.)

Anlage „A"
Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die den Alliierten Kontrollbehörden unterstehen

im Amtsblatt nicht farbig abgedruckt;


Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 226
© 2. Mai 2004 - 2. Juli 2004
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