Kontrollratsgesetz Nr. 38
Änderung des § 204 der Zivilprozeßordnung
vom 30. Oktober 1946
in Kraft getreten am 5. November 1946
durch das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) und das Gesetz über Bekanntmachungen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 183) durch Überschreibung faktisch außer Wirksamkeit gesetzt.
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Artikel I. Absatz 2 des § 204 der
Zivilprozeßordnung erhält die folgende Fassung:
„Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der Ausfertigung oder einer
beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel.
Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug dieses
Schriftstücks in ein Mitteilungsblatt einzurücken, das von der Alliierten
Kontrollbehörde zu bezeichnen oder bis zu einer solchen Bezeichnung von dem
Zonenbefehlshaber zu bestimmen ist. Das Gericht kann anordnen, daß zusätzliche
Veröffentlichungen in der Presse, über den Rundfunk, durch den öffentlichen
Ausrufer oder auf einem anderen entsprechenden Wege zu erfolgen haben."
Artikel II. Absatz 3 des § 204 der Zivilprozeßordnung wird aufgehoben.
Artikel III. In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen einer gesetzlichen Vorschrift die Veröffentlichung in dem Deutschen Reichsanzeiger erforderlich oder vorgesehen ist, ist diese Veröffentlichung durch Einrückung in ein Mitteilungsblatt zu bewirken, das von der Alliierten Kontrollbehörde zu bezeichnen und bis zu einer solchen Bezeichnung von dem Zonenbefehlshaber zu bestimmen ist.
Artikel IV. Die den Zonenbefehlshabern auf Grund dieses Gesetzes zustehende Befugnis wird in Berlin von der Alliierten Kommandatura ausgeübt.
Artikel V. Jede Veröffentlichung, die zwischen dem 1. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer von der Militärregierung zugelassenen Form erfolgt ist oder die von dem zuständigen Gericht als unter den obwaltenden Umständen für ausreichend erachtet wurde, hat die gleichen Rechtswirkungen, wie wenn die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger erfolgt wäre.
Artikel VI. Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 30. Oktober 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee, V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, und Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, unterzeichnet.)