Kontrollratsgesetz Nr. 37
Aufhebung einiger gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet
des Erbrechts
vom 30. Oktober 1946
in Kraft getreten am 5. November 1946
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Artikel I. Folgende gesetzliche
Vorschriften werden hiermit aufgehoben:
a) § 48 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und
Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (RGBl. 1938 I. Seite 973).
b) Verordnung vom 4. Oktober 1944 zur Regelung der gesetzlichen Erbfolge in
besonderen Fällen (Erbregelungsverordnung, RGBl. 1944 I. Seite 242).
c) Verordnung vom 4. Oktober 1944 zur Durchführung der Verordnung zur Regelung
der gesetzlichen Erbfolge in besonderen Fällen
(Erbregelungsdurchführungsverordnung, RGBl. 1944 I. Seite 243).
Artikel II. Dieses Gesetz ist anwendbar auf Erbfälle, die bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht endgültig geregelt sind.
Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 30. Oktober 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee, V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, und Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, unterzeichnet.)