Kontrollratsgesetz Nr. 33
Volkszählung in Deutschland

vom 20. Juli 1946

in Kraft getreten am 25. Juli 1946

für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch
Artikel 1 des Gesetzes Nr. A-36 der Alliierten Hohen Kommission vom 4. Februar 1955 (ABl. AHK S. 3206)

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel I. Eine Zählung der Gesamtbevölkerung in der amerikanischen, britischen, französischen und sowjetischen Besetzungszone sowie in Berlin hat nach dem Stande vom Dienstag, dem 29. Oktober 1946, 24 Uhr, zu erfolgen.

Artikel II. Folgende Personen werden von der Zählung nicht erfaßt:
1. Angehörige der Besetzungsarmeen, der Militärregierungen, der Kontrollkommissionen sowie der bei der Alliierten Kontrollbehörde beglaubigten Militärmissionen.
2. Zivilpersonen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die den Besetzungstruppen angegliedert sind und von diesen ausgestellte Ausweispapiere besitzen.
3. Zivilpersonen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die von der Militärregierung in eine Zone oder in die Stadt Berlin zugelassen sind, Ausweispapiere besitzen, die sie von der für Deutsche bestehenden Meldepflicht ausnehmen und die ihre Lebensmittelkarten nicht von deutschen Stellen erhalten; dazu gehören unter anderen Angehörige internationaler Delegationen, nichtdeutsche Schiffsmannschaften sowie nichtdeutsche Schiffer, deren Heimathafen sich nicht in Deutschland befindet.

Artikel III. Folgende Personen unterliegen der Zählung durch die Besetzungs- und nicht durch die deutschen Behörden:
1. Kriegsgefangene.
2. Verschleppte, die sich im Besitz von Ausweispapieren für Verschleppte befinden und in Lagern untergebracht sind, für die eine Alliierte Militärbehörde die Verantwortung übernommen hat.
3. Internierte Zivilpersonen.

Artikel IV. Die vierzehn im Anhang „A" dieses Gesetzes aufgeführten obligatorischen Fragen sind in allen vier Zonen in alle Zählkarten aufzunehmen.

Artikel V. Die Zonenbefehlshaber können nach ihrem Ermessen zusätzliche Fragen hinzufügen. Sie bestimmen gleicherweise die Form und Ausführung der Zählkarte.

Artikel VI. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III obliegt den örtlichen deutschen Behörden unter der Kontrolle der Militärregierung jeder Zone die Ausführung dieses Gesetzes. Sie haben alle zur Vorbereitung und Durchführung der Zählung erforderlichen Vollmachten.

Artikel VII. I. Jeder hat auf Aufforderung einer durch dieses Gesetz dazu befugten Person alle in dem Fragebogen enthaltenen Fragen genau zu beantworten, und zwar sowohl für sich selbst als auch für geschäftsunfähige oder körperlich behinderte Personen, für die er verantwortlich ist.

2. Wer die Beantwortung einer dieser Fragen absichtlich verweigert oder unterläßt oder sie absichtlich wahrheitswidrig beantwortet, setzt sich der strafrechtlichen Verfolgung durch Gerichte der Militärregierung oder deutsche Gerichte aus und wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis 1000 RM oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft.

3. Beamte oder andere mit der Durchführung der Zählung beschäftigte Personen, die
a) absichtlich ungenaue Angaben weitergeben oder dabei mitwirken, oder
b) in einer Urkunde, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierzu ergangenen Verordnung ausgegeben oder hergestellt wurde, absichtlich eine Angabe unterlassen oder eine wahrheitswidrige Angabe machen oder dabei mitwirken, oder
c) absichtlich eine solche Urkunde unterdrücken, entstellen, abändern oder beiseite schaffen
setzen sich der strafrechtlichen Verfolgung durch Gerichte der Militärregierung oder deutsche Gerichte aus und werden mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe von 1000 bis 20000 RM oder einer dieser beiden Strafen bestraft.

Artikel VIII. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft

    Ausgefertigt in Berlin, den 20. Juli 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. A. Kurotschkin, Gen: raloberst, Joseph T. McNarney, Ge­neral. B. H. Robertson, Generalleutnant. R. Noiret, Divisionsgeneral, unterzeichnet.)

 

Anhang "A"

Zählung der deutschen Bevölkerung
Fragebogen

1. Vorname

2. Familienname

3 Stellung zum Haushaltungsvorstand

4. Geschlecht

5. Geburtstag, -monat, -jahr und -ort

6. Familienstand:

    a) ledig

    b) verheiratet

    c) verwitwet

    d) geschieden
    e) getrennt lebend

7) Staatsangehörigkeit (siehe Erläuterung 1):

    a) gegenwärtige Staatsangehörigkeit

    b) wie erworben

    c) seit wann (Datum)

    d) Land des Ursprungs

8. Nationale Abstammung (Grieche, Rumäne, Russe, Italiener usw., siehe Erläuterung 2)

9. Muttersprache

10. Religionszugehörigkeit:

    römisch-katholisch

    evangelisch

    israelitisch

    glaubenslos

    andere Glaubensbekenntnisse

11. Bildungsgrad:

    a) des Lesens und Schreibens kundig oder unkundig (siehe Erläuterung 3)

    b) wurde Hochschule oder Fachausbildung ab­geschlossen?

    c) wenn ja, angeben, in welcher Hochschule beziehungsweise Fachanstalt die Staats­ oder Abschlußprüfung abgelegt wurde

12. Beruf:

    a) gegenwärtiger Beruf (Beschäftigung) oder andere Erwerbsquellen (Landwirt, Eisendreher, Elektroingenieur, pensioniert usw.)

    b) Berufsstand (selbständiger Unternehmer oder gelernter Arbeiter, mithelfender Familienangehöriger, Arbeiter, Angestellter usw.)

    c) Arbeitsstätte:

        I. Firmenname und Branche, z. B. „S. Müller, Bauunternehmen"

        II. Firmenanschrift und Abteilung

13. a) Gegenwärtiger Wohnort

      b) Ständiger Wohnort am 1. September 1939

14. Haben Sie in der Deutschen Wehrmacht (Heer, Kriegsmarine, Luftwaffe) oder in irgendeinem militärähnlichen Verband gedient?

      Wenn ja, von wann bis wann, und mit welchem Dienstgrad?

Erläuterungen

1. Staatsangehörigkeit: Deutsche Staatsangehörige tragen ein: „Deutschland." Ausländer erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Einbürgerung (behördlich erfolgte Naturalisation). Frauen durch Verheiratung mit einem deutschen Staatsangehörigen. Kinder von Ausländern sind nicht schon durch Geburt im Inland deutsche Staatsangehörige geworden. Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, geben auch diese an. Staatenlose, d. h. Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, tragen .,Staatenlos" ein.

2. Diese Frage wird von denjenigen Personen beantwortet, deren nationale Abstammung mit ihrer Staatsangehörigkeit (Frage 7) nicht übereinstimmt.

3. Nur auszufüllen von Personen, die vor dem 1 Januar 1932 geboren sind.

 


Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 166
© 1. Mai 2004 - 7. Juni 2004
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