Kontrollratsgesetz Nr. 32
Beschäftigung von Frauen bei Bau- und Wiederaufbauarbeiten
vom 10. Juli 1946
in Kraft getreten am 14. Juli 1946
für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt
durch
Artikel 1 des Gesetzes Nr. A-36 der Alliierten Hohen Kommission vom 4. Februar
1955 (ABl. AHK S. 3206)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
In Anbetracht des Mangels an tauglichen männlichen Arbeitskräften in gewissen Teilen Deutschlands erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:
Artikel I. Die zuständigen deutschen Behörden dürfen weibliche Arbeitskräfte bei Bau- und Wiederaufbauarbeiten einschließlich Aufräumarbeiten beschäftigen beziehungsweise ihre Beschäftigung genehmigen.
Artikel II. Die Bestimmungen der Verordnung vom 30. April 1938 über die Arbeitszeit (Arbeitszeitordnung) (RGBl. 1938 I. 447) und alle sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, werden hiermit aufgehoben oder im Sinne dieses Gesetzes abgeändert.
Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 10. Juli 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von W, Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und P. Koenig, General der Armee, unterzeichnet.)