Kontrollratsgesetz Nr. 31
Polizeibüros und -agenturen politischen Charakters
vom 1. Juli 1946
in Kraft getreten am 5. Juli 1946
für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt
durch
Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955
(ABl. AHK S. 3268)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
bereits durch das Gesetz über die Bildung eines
Ministeriums für Staatssicherheit vom 8. Februar 1950 (GBl. S. 95) in der DDR
faktisch außer Wirksamkeit gesetzt
Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Artikel I. Alle deutschen Polizeibüros und -agenturen, die die Überwachung oder Kontrolle der politischen Betätigung von Personen zum Zweck haben, werden hiermit für ganz Deutschland aufgelöst.
Diese Bestimmung ist auf alle Polizeibüros und -agenturen anwendbar, die entweder gesetzmäßig eingesetzten deutschen Polizeistellen unterstehen oder unter die Kontrolle von Ortsbehörden gestellt sind.
Artikel II. Jede Neueinrichtung sowie jede Tätigkeit von Polizeibüros oder -agenturen der in Artikel I näher bezeichneten Art wird hierdurch verboten.
Artikel III. Wer einer der Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung vor einem Gericht der Militärregierung und gegebenenfalls einer Strafe aus, die das Gericht für angemessen erachtet. Der Versuch ist strafbar.
Artikel IV. Jede Bestimmung der deutschen Gesetzgebung, die im Widerspruch zu diesem Gesetz steht. wird hierdurch aufgehoben.
Artikel V. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft .
Ausgefertigt in Berlin, den 1. Juli 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee, W. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Robert W. Harper, Generalmajor. Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, unterzeichnet.)