Kontrollratsgesetz Nr. 23
Verbot militärischer Bauten in Deutschland
vom 10. April 1946
in Kraft getreten am 17. April 1946
für die Bundesrepublik Deutschland
außer Wirkung gesetzt durch
Gesetz Nr. A-38 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S.
3271)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I. Hiermit sind in Deutschland
verboten und werden für gesetzwidrig erklärt:
a) Vorbereitung, Besitz oder Benutzung von Plänen oder Modellen militärischer
Einrichtungen jeglicher Art;
b) Planung, Entwurf, Herstellung, Errichtung oder Bau militärischer
Einrichtungen jeglicher Art;
c) Planung, Entwurf oder Errichtung von nichtmilitärischen Bauten jeglicher Art,
die in irgend welchen Einzelheiten des Planes, Entwurfs, der Errichtung oder
Erbauung eine mögliche Nutzbarmachung für Kriegszwecke vorsehen.
Artikel II. „Militärische Einrichtungen" im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bauten, welche Zwecken des Land-, See- oder Luftkrieges oder dem Unterhalt von bewaffneten Streitkräften dienen sollen einschließlich der folgenden, die obige Begriffsbestimmung jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Minenfelder; Geschützstände; Raketenabschußstellungen unter Einschluß solcher für Luftabwehr, und andere Luftabwehreinrichtungen; Bunker; Panzersperren; Befehlsstände, Munitionskammern und andere Befestigungswerke; militärische und zivile Luftschutzräume; U-Bootbunker jeglicher Art; Hilfsanlagen für Land- und Luftkriegführung; Flugplätze; Flottenstützpunkte; Kriegshäfen; Arsenale; Flugbootstützpunkte; Einrichtungen für Fernverständigung und Funksender (mit Ausnahme der für Zivilbedürfnisse genehmigten); Lagerplätze für Kriegsmaterial; Anlagen für strategische Großversorgung mit Treibstoff, Öl und Schmiermitteln; militärische Forschungs- und Versuchsanstalten; Schieß- und andere Übungsplätze; unterirdische Fabriken und Lagerräume; gegen Luftangriff und Artilleriebeschuß geschützte Werkstätten und Lagerräume.
Artikel III. Organisationen, Personenvereinigungen oder Einzelpersonen, die Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, unterliegen der strafrechtlichen Verfolgung durch die Gerichte der Militärregierung.
Artikel IV.1. Einzelpersonen, die
Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, werden bestraft mit:
a) Gefängnis bis zu fünf Jahren, jedoch nicht unter einem Jahr; oder
b) Zuchthaus bis zu 15 Jahren, jedoch nicht unter einem Jahr;
c) in schweren Fällen zu lebenslänglichem Zuchthause oder zum Tode.
Gleichzeitig kann ihr Vermögen ganz oder teilweise eingezogen werden.
2. Gegen eine Organisation oder Personenvereinigung, welche Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann das Gericht Vermögenseinziehung und Auflösung anordnen.
Artikel V. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anwendbar auf den Bau oder die Erhaltung von Einrichtungen, welche für den Unterhalt, die Ausbildung und die Wohlfahrt der Besatzungsstreitkräfte notwendig sind. Diese Einrichtungen oder Bauten sind vor oder bei Beendigung der Besetzung zu zerstören oder zu entfernen, wenn sie ohne die Bestimmungen dieses Artikels unter eine der in Artikel I verbotenen Gruppen fallen würden.
Artikel VI. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 10. April 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Joseph T. McNarney, General, Montgomery of Alamein, Feldmarschall, P. Koenig, Armeekorpsgeneral, und V. Sokolowsky, General der Armee, unterzeichnet.)