Kontrollratsgesetz Nr. 20
Erhöhung der Fernsprech- und Telegraphen-Gebühren
vom 20. März 1946
in Kraft getreten am 1. April 1946
für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt
durch
Artikel 1 des Gesetzes Nr. A-36 der Alliierten Hohen Kommission vom 4. Februar
1955 (ABl. AHK S. 3206)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I. Die Gebühren für alte Arten von Leistungen im Fernsprechverkehr werden hiermit um 50 % der Gebühren, die in Anlage 3 der Fernsprechordnung mit Ausführungsbestimmungen vom 24. November 1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums 1939, Nr. 127, S. 859) festgesetzt sind, erhöht.
Artikel II. 1. Die Hauptgebühren je
Wort im Telegraphenverkehr werden hiermit folgendermaßen erhöht:
a) Gewöhnliche Telegramme
Reichspfennig
im Ortsverkehr . . . . . . . . . . . . . . .von 8 auf 15
im Fernverkehr . . . . . . . . . . . . . . . von 15 auf 20
b) Für dringende Telegramme werden doppelte Gebühren berechnet.
c) Der Mindestgebührensatz für ein Telegramm beträgt das Zehnfache der Gebühr
für ein Wort.
2. Die Nebengebühren, die in Anlage A zur Telegraphenordnung vom 30. Juni 1926 in der Fassung vom 22. Dezember 1938 (Amtsblatt des Reichspostministeriums 1938, Nr. 194 S. 899) aufgeführt sind, bleiben unverändert.
Artikel III. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1946 in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin. den 20. März 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von M. Malinin, Generaloberst, Joseph T. McNarney, General, B. H. Robertson, Generalleutnant, und P. Koenig, Armeekorps-General, unterzeichnet.)