Kontrollratsgesetz Nr. 16
Ehegesetz

vom 20. Februar 1946

in Kraft getreten am 1. März 1946

geändert durch
Gesetz Nr. 52 vom 21. April 1947 (ABl. S. 273)

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
durch die Verordnung des Ministerrates über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl. S. 849) wurde das gesamte Gesetz für das Gebiet der DDR faktisch wirkungslos.

Gesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I. S. 609)
Gesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I. S. 1221)
Gesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I. S. 1243)
Gesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I. S. 1713)
Gesetz vom 14. Juni 1976 (BGBl. I. S. 1421)
Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I. S. 1749)
Gesetz vom 18. Juli 1979 (BGBl. I. S. 1061)
Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I. S. 677)
Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I. S. 1142)

durch die Anlage I. Kapitel III. Sachgebiet B Abschnitt III. Ziffer 11 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889) wurde der Geltungsbereich in seiner Fassung nach dem Gesetz vom 25. Juli 1986 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 auf ganz Deutschland ausgeweitet; damit ist das Ehegesetz vom 20. Februar 1946 in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 1947, das formalrechtlich in ganz Deutschland fortgeltend war, faktisch endgültig außer Kraft gesetzt.

Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I. S. 2002)
Gesetz vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2054)
Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I. S. 1325)
Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 2942)

aufgehoben durch Art. 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I. S. 833)

Erster Abschnitt
RECHT DER EHESCHLIESSUNG

A. Ehefähigkeit

§ 1. Ehemündigkeit. 1. Ein Mann soll nicht vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, eine Frau soll nicht vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine Ehe eingehen.

2. Dem Mann und der Frau kann Befreiung von dieser Vorschrift bewilligt werden, dem Mann jedoch nur dann, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht.

Durch Gesetz vom 11. August 1961 wurde der § 1 Abs. 2 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(2) Das Vormundschaftsgericht kann dem Mann und der Frau von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, dem Manne jedoch nur dann, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht."

Durch Gesetz vom 31. Juli 1974 wurde der § 1 für wirkungslos erklärt (galt nicht für Berlin !) und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 1. (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegegangen werden.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein zukünftiger Ehegatte volljährig ist."

§ 2. Geschäftsunfähigkeit. Wer geschäftsunfähig ist. kann eine Ehe nicht eingehen.

§ 3. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Sorgeberechtigten. 1. Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingebung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

2. Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen nicht gleichzeitig die Sorge für die Person des Minderjährigen zu oder ist neben ihm noch ein anderer sorgeberechtigt, so ist auch die Einwilligung des Sorgeberechtigten erforderlich.

3. Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der Sorgeberechtigte die Einwilligung ohne triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag des Verlobten, der der Einwilligung bedarf, ersetzen.

Durch Gesetz vom 18. Juli 1979 wurde der § 3 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 3. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Personensorgeberechtigten. (1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen nicht zugleich die Personensorge für den Minderjährigen zu oder ist neben ihm noch ein anderer personensorgeberechtigt, so ist auch die Einwilligung des Personensorgeberechtigten erforderlich.
(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der Personensorgeberechtigte die Einwilligung ohne triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag des Verlobten, der der Einwilligung bedarf, ersetzen."

Durch Gesetz vom 12. September 1990 wurden im § 3 Abs. 1 die Worte "oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt" gestrichen.

B. Eheverbote

§ 4. Verwandtschaft und Schwägerschaft. 1. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie, gleichgültig ob ob die Verwandtschaft auf ehelicher oder auf unehelicher Geburt beruht.

2. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat.

3. Von dem Eheverbot der Schwägerschaft kann Befreiung erteilt werden.

Durch Gesetz vom 11. August 1961 wurde der § 4 Abs. 3 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(3) Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft Befreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen."

Durch Gesetz vom 19. August 1969 wurde der § 4 Abs. 1 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie."

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 4 Abs. 2 für wirkungslos erklärt und im Abs. 3 Satz 1 wurden die Worte "und Geschlechtsgemeinschaft" wurde gestrichen.

Durch Gesetz vom 2. Juli 1976 wurde dem § 4 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"Das gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist."

§ 5. Doppelehe. Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

§ 6. Ehebruch. 1. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit dem er den Ehebruch begangen hat, wenn dieser Ehebruch in dem Scheidungsurteil als Grund der Scheidung festgestellt ist.

2. Von dieser Vorschrift kann Befreiung bewilligt werden. Sie soll nur versagt werden, wenn schwerwiegende Gründe der Eingehung der neuen Ehe entgegenstehen.

Durch Gesetz vom 11. August 1961 wurde der § 6 Abs. 2 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(2) Das Vormundschaftsgericht kann von dieser Vorschrift Befreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen."

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 6 Abs. 1 für wirkungslos erklärt und Abs.2 wurde aufgehoben.

§ 7. Annahme an Kindes Statt. Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

Durch Gesetz vom 2. Juli 1976 wurde der § 7 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 7. Annahme als Kind. (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren  Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Das gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen."

§ 8. Wartezeit. 1. Eine Freu soll nicht vor Ablauf von zehn Monaten nach der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen, es sei denn, daß sie inzwischen geboren hat.

2. Von dieser Vorschrift kann Befreiung bewilligt werden.

Durch Gesetz vom 11. August 1961 wurde der § 8 Abs. 2 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(2) Von dieser Vorschrift kann der Standesbeamte Befreiung erteilen."

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 wurde der § 8 aufgehoben.

§ 9. Auseinandersetzungszeugnis des Vormundschaftsrichters. Wer ein eheliches Kind hat, das minderjährig ist oder unter seiner Vormundschaft steht; oder wer mit einem minderjährigen oder bevormundeten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormundschaftsrichters darüber beigebracht hat, daß er dem Kinde oder dem Abkömmling gegenüber die ihm aus Anlaß der Wiederverheiratung obliegenden Pflichten erfüllt hat oder daß ihm solche Pflichten nicht obliegen.

Durch Gesetz vom 19. August 1969 wurde der § 9 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 9. Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er zu sorgen hat oder das unter seiner Vormundschaft steht, oder wer mit einem minderjährigen oder bevormundeten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darüber beigebracht hat, daß er dem Kind oder dem Abkömmling gegenüber die ihm aus Anlag der Eheschließung obliegenden Pflichten erfüllt hat oder daß ihm solche Pflichten nicht obliegen."

Durch Gesetz vom 12. September 1990 erhielt der § 9 folgende Fassung:
"§ 9. Auseinandersetzungszeugnis des Vormundschaftsrichters. Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung zu sorgen hat, oder wer mit einem minderjährigen Abkömmling oder einem Abkömmling, für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darüber beigebracht hat, daß er dem Kind oder dem Abkömmling gegenüber die ihm aus Anlag der Eheschließung obliegenden Pflichten erfüllt hat oder daß ihm solche Pflichten nicht obliegen."

§ 10. Eheunfähigkeitszeugnis für Ausländer. 1. Ausländer sollen eine Ehe nicht eingehen, bevor sie ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatlandes darüber beigebracht haben, daß der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes Ehehindernis nicht entgegensteht.

2. Von dieser Vorschrift kann Befreiung bewilligt werden.

Durch Gesetz vom 11. August 1961 wurde der § 10 Abs. 2 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(2) Von dieser Vorschrift kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren innere Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten."

C. Eheschließung

 § 11. 1. Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.

2. Als Standesbeamter im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wer ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat.

§ 12. Aufgebot. 1. Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.

2. Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen werden, wenn die lebensgefährliche Erkrankung  eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.

3. Von dem Aufgebot kann Befreiung bewilligt werden.

Durch Gesetz vom 11. August 1961 wurde der § 12 Abs. 3 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(3) Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte Befreiung erteilen."

§ 13. Form der Eheschließung. 1. Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

2. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 13a. (1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor der Eheschließung befragen, ob sie eine Erklärung darüber abgeben wollen, welchen Ehenamen sie führen werden.
(2) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen, ohne eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben zu haben, so können sie diese Erklärung nachholen. Die Erklärung ist abzugeben, wenn die Eintragung des Ehenamens in ein deutsches Personenstandsbuch erforderlich wird, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Ergibt sich aus einer Erklärung nach Absatz 2 eine Änderung gegenüber dem bisher von den Ehegatten geführten Namen, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungen sind spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 abzugeben.
(4) Auf die Erklärungen ist § 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden."

Durch Gesetz vom 12. September 1990 wurde im § 13a Abs. 4 die Verweisung auf den "§ 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt durch "§ 1617 Abs. 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1993 erhielt der § 13a folgende Fassung:
"§ 13a. (1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor der Eheschließung befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
(2) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen, so endet die in § 1355 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Frist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes."

Durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 wurde im § 13a die Absatzkennzeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 wurde aufgehoben.

§ 14. Trauung. 1. Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, im Namen des Rechts aussprechen, daß sie nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.

2. Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Familienbuch eintragen.

§ 15. Zuständigkeit des Standesbeamten. 1. Die Ehe soll vor dem zuständigen Standesbeamten geschlossen werden.

2. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobte n   die Wahl.

3. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Eheschließung im Inland der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin oder der Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg zuständig.

4. Auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten kann die Ehe auch vor dem Standesbeamten eines anderen Bezirkes geschlossen werden.

Durch Gesetz Nr. 52 vom 21. April 1947 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf neu eingefügt:
"§ 15a. 1. Als Ausnahme von den Bestimmungen der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 15 und 17 dieses Gesetzes kann eine Ehen zwischen Verlobten, von denen keiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vor einer von der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer der Verlobten besitzt, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der von den Gesetzen dieses Landes vorgeschriebenen Form geschlossen werden.
2. Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung. Der deutsche Standesbeamte des Bezirkes, in dem die Eheschließung stattfand, hat auf Grund der Vorlage einer solchen beglaubigten Abschrift eine Eintragung in das Familienbuch zu machen und die Abschrift zu den Akten zu nehmen."

Durch Gesetz vom 25. Juli 1986 wurde der § 15a außer Wirksamkeit gesetzt (galt nicht in Berlin).

D. Nichtigkeit der Ehe

I.  NICHTIGKEITSGRÜNDE

§ 16. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in §§ 17 bis 22 dieses Gesetzes bestimmt ist.

§ 17. Mangel der Form. 1. Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 13 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

2. Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

§ 18. Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit. 1. Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.

2. Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will.

§ 19. Namensehe. 1. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zwecke geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.

2. Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf  Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 19 für wirkungslos erklärt.

§ 20. Doppelehe. Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebt.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1980 wurde dem § 20 folgender Absatz angefügt:
"(2) Ist vor der Eheschließung die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen worden, so ist, wenn das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe nach Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird, die neue Ehe als von  Anfang an gültig anzusehen."

§ 21. Verwandtschaft und Schwägerschaft. 1. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwägerten dem Verbote des § 4 zuwider geschlossen worden ist.

2. Die Ehe zwischen Verschwägerten ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Befreiung nach Maßgabe der Vorschrift des § 4 Absatz 3 nachträglich bewilligt wird.

§ 22. Ehebruch. 1. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie wegen Ehebruchs nach § 6 verboten war.

2. Die Ehe ist. jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn nachträglich Befreiung nach Maßgabe der Vorschrift des § 6 Absatz 2 bewilligt wird.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 22 für wirkungslos erklärt.

II. BERUFUNG AUF DIE NICHTIGKEIT

§ 23. Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.

§ 24. Klagebefugnis. 1. In den Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des § 20 auch der Ehegatte der früheren Ehe, die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.

2. Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

III. FOLGEN DER NICHTIGKEIT

§ 25. Rechtliche Stellung der Kinder. 1. Ein Kind aus einer Ehe, die nichtig ist, gilt als ehelich, sofern es im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich wäre.

2. Auf das Recht, für die Person des Kindes zu sorgen, finden die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Schuldigerklärung steht es gleich, wenn einem der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe zur Zeit der Eheschließung bekannt war.

3. Die Verwaltung und Nutznießung des Kindesvermögens und die Vertretung des Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht einem Ehegatten, dem die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war, nicht zu.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1957 wurden die Abs. 2 und 3 des § 25 für wirkungslos erklärt.

§ 26. Vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten. 1. Hat auch nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt; so finden auf das Verhältnis der Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist ein Ehegatte, dem die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war, wie ein für schuldig erklärter Ehegatte zu behandeln.

2. Ein Ehegatte, der die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat, kann binnen sechs Monaten, nachdem die Ehe rechtskräftig für nichtig erklärt ist, dem anderen Ehegatten erklären, daß es für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung hei den Folgen der Nichtigkeit bewenden solle. Gibt er eine solche Erklärung ab, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 26 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 26. (1) Die vermögensrechtlichen Folgen der Nichtigkeit einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.
(2) Hat ein Ehegatte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt, so kann der andere Ehegatte binnen sechs Monaten, nachdem die Ehe rechtskräftig für nichtig erklärt ist, durch Erklärung gegenüber dem Ehegatten die für den fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft ausschließen. Gibt er eine solche Erklärung ab, ist insoweit die Vorschrift des Absatzes 1 nicht anzuwenden. Hat auch der andere Ehegatte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu.
(3) Im Falle des § 20 stehen dem Ehegatten, der die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich nicht zu, soweit diese Ansprüche entsprechende Ansprüche des Ehegatten der früheren Ehe beeinträchtigen würden."

§ 27. Schutz gutgläubiger Dritter. Einem Dritten gegenüber können aus der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die Ehe bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit dem Dritten bekannt war.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 27 für wirkungslos erklärt.

E. Aufhebung der Ehe

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 28. Die Aufhebung der Ehe kann nur in den Fällen der §§ 30 bis 34 und 39 dieses Gesetzes begehrt werden.

§ 29. Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.

II. AUFHEBUNGSGRUNDE

§ 30. Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 1. Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des § 18 Absatz 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Einwilligung zur Eheschließung oder zur Bestätigung erteilt hatte. So lange der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren.

2. Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigt oder der Ehegatte, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.

3. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung ohne triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag eines Ehegatten ersetzen.

§ 31. Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten. 1. Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat.

2. Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.

§ 32. Irrtum über die persönlichen Eigenschatten des anderen Ehegatten. 1. Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.

2. Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will, oder wenn sein Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten als sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.

§ 33. Arglistige Täuschung. 1. Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingebung der Ehe durch  arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe vor der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

2. Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Täuschung von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist, oder wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.

3. Auf Grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse kann die Aufhebung der Ehe nicht begehrt werden.

§ 34. Drohung. 1. Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

3. Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.

III. ERHEBUNG DER AUFHEBUNGSKLAGE

§ 35. Klagefrist. I. Die Aufhebungsklage kann nur hinnen eines Jahres erhoben werden.

2. Die Frist beginnt in den Fällen des § 30 mit dein Zeitpunkt, in welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt; in den Fällen der §§ 31 bis 33 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; in dem Falle des § 34 mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.

3. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate- der Klagetrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Aufhebungsklage gehindert ist.

4. Hat ein klageberechtigter Ehegatte, der geschäftsunfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagetrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an der Ehegatte die Aufhebungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört.

§ 36. Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter. Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.

IV. FOLGEN DER AUFHEBUNG

§ 37. 1. Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung:

2. In den Fällen der §§ 30 bis 32 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingebung der Ehe kannte; in den Fällen der §§ 33 und 34 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 37 Abs. 2 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(2) Hat ein Ehegatte in den Fällen der §§ 30 bis 32 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt oder ist in den Fällen der §§ 33 und 34 die Täuschung oder Drohung von ihm oder mit seinem Wissen verübt worden, so kann der andere Ehegatte ihm binnen sechs Monaten nach der Rechtskraft des Aufhebungsurteils erklären, daß die für den Fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft ausgeschlossen sein sollen. Gibt er eine solche Erklärung ab, findet insoweit die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung. Hat im Falle des § 30 auch der andere Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu.".

F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

§ 38. 1. Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, es sei denn, daß beide Ehegatten bei der Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärung überlebt bat.

2. Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.

§ 39. 1. Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn. daß er bei der Eheschließung wußte, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat.

2. Macht der frühere Ehegatte von dem ihm nach Absatz 1 zustehenden Recht Gebrauch und wird die neue Ehe aufgehoben, so kann er zu Lebzeiten seines Ehegatten aus der früheren Ehe eine neue Ehe nur mit diesem eingehen. Im übrigen bestimmen sich die Folgen der Aufhebung nach § 37.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 39 Abs. 2  Satz 2 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Im übrigen bestimmen sich die Folgen der Aufhebung nach § 37 Abs. 1. Hat der beklagte Ehegatte bei der Eheschließung gewußt, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat, so findet § 37 Abs. 2 Satz 1, entsprechende Anwendung.

§ 40. Ist eine Ehe gemäß § 38 Absatz 2 aufgelöst, so regelt sich das Recht, für die Person eines Kindes aus dieser Ehe zu sorgen sowie die Verpflichtung eines der Ehegatten, dem anderen einen Beitrag zu dem Unterhalt dieses Kindes zu leisten, in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden worden wäre.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1957 wurde der § 40 für wirkungslos erklärt.

Zweiter Abschnitt
RECHT DER EHESCHEIDUNG

A. Allgemeine Vorschriften

§ 41. Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 41 für wirkungslos erklärt.

B. Ehescheidungsgründe

1 SCHEIDUNG WEGEN VERSCHULDENS (EHEVERFEHLUNGEN)

§ 42. Ehebruch. 1. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.

2. Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 42 für wirkungslos erklärt.

§ 43. Andere Eheverfehlungen. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 43 für wirkungslos erklärt.

II. SCHEIDUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN

§ 44. Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 44 für wirkungslos erklärt.

§ 45. Geisteskrankheit. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 45 für wirkungslos erklärt.

§ 46. Ansteckende oder ekelerregende Krankheit. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet. werden kann

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 46 für wirkungslos erklärt.

§ 47. Vermeidung von Härten. In den Fällen der §§ 44 bis 46 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung. der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 47 für wirkungslos erklärt.

§ 48. Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. 1. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben und infolge einer tiefgreifenden, unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten, so kann jeder Ehegatte die Scheidung begehren.

2. Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so kann der andere der Scheidung widersprechen. Der Widerspruch ist nicht zu beachten, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist.

3. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das wohlverstandene Interesse eines oder mehrerer minderjähriger Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert.

Durch Gesetz vom 11. August 1961 wurde der § 48 Abs. 2 für wirkungslos erklärt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(2) Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so darf die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, es sei denn, daß dem widersprechenden Ehegatten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft fehlen, die Ehe fortzusetzen."

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 48 Abs.1 und 3 für wirkungslos erklärt und Abs. 2 wurde aufgehoben.

C. Ausschluß des Scheidungsrechts

§ 49. Verzeihung. Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 49 für wirkungslos erklärt.

§ 50. Fristablauf. 1. Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an,

2. Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.

3 Der Erhebung der Klage steht der Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins gleich, sofern die Ladung demnächst erfolgt. Der Antrag verliert diese Wirkung, wenn der Antragsteller im Sühnetermin nicht erscheint oder die Klage nicht binnen drei Monaten seit dem Abschluß des Sühneverfahrens erhebt.

4. Für die Sechs- und Dreimonatsfrist gilt § 35, Abs. 3 und 4 entsprechend.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 50 für wirkungslos erklärt.

§ 51. Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens. 1. Nach Ablauf der in § 50 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.

2. Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können auch nach Ablauf der Fristen des § 50 zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 51 für wirkungslos erklärt.

D. Schuldausspruch

§ 52. Bei Scheidung wegen Verschuldens. 1. Wird die Ehe wegen Verschuldens des Beklagten geschieden, so ist dies im Urteil auszusprechen.

2. Hat der Beklagte Widerklage erhoben, und wird die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt.

3. Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird, und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren. bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Abs. 2 Satz 2, und § 50, Abs. 3 gelten entsprechend.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 52 für wirkungslos erklärt.

§ 53. Scheidung aus anderen Gründen. 1. Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.

2. Wird die Ehe lediglich auf Grund der Vorschriften der §§ 44 bis 46 und 48 geschieden, und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung der Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 50 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 53 für wirkungslos erklärt.

E. Folgen der Scheidung

I. NAME DER GESCHIEDENEN FRAU

§ 54. Grundsalz. Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 54 für wirkungslos erklärt.

§ 55. Wiederannahme eines früheren Namens. 1. Die geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

2. In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.

Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wem die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 55 für wirkungslos erklärt.

§ 56. Untersagung der Namensführung durch den Mann. 1. Ist die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.

2. Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 56 für wirkungslos erklärt.

§ 57. Untersagung der Namensführung durch das Vormundschaftsgericht. 1. Macht die Frau sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig oder führt sie gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel, so kann ihr das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Mannes die Weiterführung seines Namens untersagen.

2. Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Frau nach § 55 Abs. 2, einen früheren Ehenamen wieder angenommen hat.

3. Der Beschluß, der die Weiterführung des Namens untersagt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Die Frau erhält damit ihren Familiennamen wieder.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 57 für wirkungslos erklärt.

II. UNTERHALT

a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens

§ 58. 1. Der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen.

2. Die allein oder überwiegend für schuldig erklärte Frau hat dem geschiedenen Mann angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 58 für wirkungslos erklärt.

§ 59. 1. Würde der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Ehegatte durch Gewährung des im § 58 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstiger Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur soviel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.

2. Der Mann ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn die Frau den Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens bestreiten kann.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 59 für wirkungslos erklärt.

§ 60. Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 63 unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden; § 59, Abs. 1 Satz 2 Endet entsprechende Anwendung.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 60 für wirkungslos erklärt.

b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen

§ 61. 1. Ist die Ehe allein aus einem der in den §§ 44 bis 46 und 48 bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der §§ 58 und 59 entsprechende Anwendung.

2. Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Einkommensverhältnis se der geschiedenen Ehegatten und der nach § 63 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht. § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 61 für wirkungslos erklärt.

c) Art der Unterhaltsgewährung

§ 62. 1. Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, daß er sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.

2. Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

3. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 62 für wirkungslos erklärt.

§ 63. 1. Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. Soweit einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zusteht, haben die Verwandten des Berechtigten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren.

2. Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Ehegatten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 63 für wirkungslos erklärt.

§ 64. Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 64 für wirkungslos erklärt.

d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs

§ 65. Selbstverschuldete Bedürftigkeit. 1. Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.

2. Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 65 für wirkungslos erklärt.

§ 66. Verwirkung. Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 66 für wirkungslos erklärt.

§ 67. Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung des Berechtigten.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 67 für wirkungslos erklärt.

§ 68 Wiederverheiratung des Verpflichteten. Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 68 für wirkungslos erklärt.

§ 69. Tod des Berechtigten. 1. Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.

2. Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 69 für wirkungslos erklärt.

§ 70. Tod des Verpflichteten. l. Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über.

2. Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 59. Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

3. Eine nach § 60 einem Ehegatten auferlegte Bei­tragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 70 für wirkungslos erklärt.

e) Beitrag zum Unterhalt der Kinder

§ 71. 1. Hat ein geschiedener Ehegatte einem gemeinschaftlichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so hat ihm der andere aus den Einkünften seines Vermögens und den Erträgnissen seiner Erwerbstätigkeit einen angemessenen Beitrag zu den Unterhaltskosten zu leisten, soweit diese nicht durch die Nutznießung am Kindesvermögen gedeckt werden: Der Anspruch ist nicht übertragbar.

2. Steht dem beitragspflichtigen Ehegatten die Sorge für die Person des Kindes zu, so kann er den Beitrag zur eigenen Verwendung für den Unterhalt des Kindes zurückbehalten.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1957 wurde der § 71 für wirkungslos erklärt.

f) Unterhaltsverhältnisse

§ 72. Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat. Sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten, oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen düs Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 72 für wirkungslos erklärt.

g) Widerruf von Schenkungen

§ 73. 1. Ist ein Ehegatte für allein schuldig erklärt, so kann der andere Ehegatte Schenkungen, die er ihm während des Brautstandes oder während der Ehe gemacht hat, mit Ausnahme von solchen von unerheblichem Geld- oder Gefühlswert widerrufen. Die Vorschriften des § 531 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.

2. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Jahr verstrichen ist oder wenn der Schenker oder der Beschenkte verstorben ist.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 73 für wirkungslos erklärt.

III. VERHÄLTNIS ZU DEN KINDERN

§ 74. Sorge für die Person des Kindes. 1. Ist die Ehe geschieden, so bestimmt das Vormundschaftsgericht, falls eine Einigung der Ehegatten nicht zustande gekommen ist, welchem von ihnen die Sorge für die Person des oder der gemeinschaftlichen Kinder zustehen soll. Die Einigung der Ehegatten ist in einem schriftlichen Vorschlag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorzulegen.

2. Ist der Vorschlag innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist nicht vorgelegt worden oder findet er nicht die Billigung des Vormundschaftsgerichts, so hat dasselbe diejenige Regelung zu treffen, die dem wohlverstandenen Interesse des oder der Kinder unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse am besten entspricht. Es kann dabei auch mit den Kindern persönlich Fühlung nehmen.

3. Vor der Entscheidung sind die geschiedenen Ehegatten persönlich zu hören. Von der Anhörung soll nur abgesehen werden, wenn sie unmöglich ist.

4. Einem Ehegatten, der allein oder überwiegend für schuldig erklärt worden ist, soll die Sorge nur übertragen werden, wenn dies aus besonderen Gründen dem Wohl des oder der Kinder dient.

5. Das Vormundschaftsgericht kann die Sorge einem Pfleger übertragen, wenn dies aus besonderen Gründen für das Wohl des oder der Kinder erforderlich ist.

6. Das Vormundschaftsgericht kann die Regelung jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse des Wohls des oder der Kinder für angezeigt hält.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1957 wurde der § 74 für wirkungslos erklärt.

§ 75. Persönlicher Verkehr mit den Kindern. 1. Der Ehegatte, dem die Sorge für die Person eines gemeinschaftlichen Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren.

2. Das Vormundschaftsgericht kann den Verkehr näher regeln. Es kann ihn für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn dies aus besonderen Gründen dem Wohl des Kindes dient.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1957 wurde der § 75 für wirkungslos erklärt.

F. Recht zum Getrenntleben nach Verlust des Scheidungsrechts

§ 76. Ist das Scheidungsrecht durch Verzeihung oder Fristablauf verlorengegangen, so sind die Rechte und Pflichten der Ehegatten so zu beurteilen, als ob der verlorengegangene Scheidungsgrund niemals bestanden hätte.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1976 wurde der § 76 für wirkungslos erklärt.

Dritter Abschnitt
HÄRTEMILDERUNGSKLAGE

§ 77. 1. Gerichtliche Entscheidungen familienrechtlichen Inhalts, die auf Grund solcher Vorschriften des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 (RGBl. I. S. 807) ergangen sind, die weder im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten waren, noch in diesem Gesetz enthalten sind, sowie gerichtliche Entscheidungen, die ganz oder vorwiegend auf rassenmäßigen, politischen oder religiösen Gründen beruhen, können von jedem der durch die Entscheidung benachteiligten Ehegatten sowie den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern und vom Staatsanwalt angefochten werden (Härtemilderungsklage).

2. Die Härtemilderungsklage ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor demjenigen Gericht zu erheben, dessen rechtskräftige Entscheidung angefochten wird. Falls dies unmöglich oder untunlich ist, wird das zuständige Gericht von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

3. Im Wege der Härtemilderungsklage kann der Anfechtungsberechtigte den Ausgleich unbillig erlittenen Schadens wirtschaftlicher Art und die Abstellung oder Milderung solcher Härten begehren, die ihn in seiner persönlichen Stellung beeinträchtigen.

4. Der Antrag auf Wiederherstellung einer für nichtig erklärten, aufgehobenen oder geschiedenen Ehe kann nicht gestellt werden.

5. Das Gericht entscheidet nach seinem durch Billigkeit bestimmten freien Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände, die zur Benachteiligung des Anfechtungsberechtigten geführt haben; insbesondere kann es angemessene Entgeltung eines unbillig erlittenen Schadens für die Zeit seit Erlaß des angefochtenen Urteils gewähren und dem Antragsteller diejenigen Rechte zubilligen, die nach diesem Gesetz einem unschuldig geschiedenen Ehegatten zustehen.

6. Im übrigen finden auf die Härtemilderungsklage die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung.

Vierter Abschnitt
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Durch Gesetz vom 11. August 1961 wurde an dieser Stelle der folgende Paragraf eingefügt:
"§ 77a. (1) Für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10 Abs. 2) wird eine Gebühr von 10 bis 500 Deutsche Mark erhoben.
(2) Ein Zuschlag nach Artikel 4 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I. S. 401) wird nicht erhoben."

Durch Gesetz vom 24. Juni 1994 erhielt der § 77a folgende Fassung:
"§ 77a. Für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10 Abs. 2 wird eine Gebühr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben."

§ 78. Die §§ 1303 bis 1352, 1564 bis 1583, 1608 Abs. 2 und die §§ 1635 bis 1637, 1699 bis 1304, 1771 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel II. §§ 1 und 2 des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23. November 1933 (RGBl I. S. 939) und Artikel I des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (RGBl. I. S. 380) bleiben aufgehoben.

§ 79. Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 (RGBl. I. S. 807) wird hiermit aufgehoben. Gleichermaßen aufgehoben sind alle Bestimmungen der zu seiner Durchführung ergangenen Gesetze, Verordnungen und Erlasse sowie diejenigen aller sonstigen Gesetze, welche mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbar sind.

§ 80. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1946 in Kraft.

    Ausgefertigt in Berlin, den 20. Februar 1946

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, Armeekorps-General, G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, und H. M. Burrough, Admiral, unterzeichnet.)

Ein interessantes Beispiel für die Fortgeltung von alliiertem Recht in Deutschland über die Zeit von 1945 bis 1990. Da weder die Zonenbefehlshaber noch deren Rechtsnachfolger, die Bundesrepublik Deutschland und die DDR, das vom Alliierten Kontrollrat gesetzte Recht formalrechtlich außer Kraft setzen konnten, (da sie nur die Gewalt der einzelnen Besatzungsmächte auf ihrem Gebiete besaßen, nicht aber die Gewalt des Alliierten Kontrollrats), wurde das fortgeltende Recht für ihr Gebiet  einfach "außer Wirksamkeit gesetzt" und durch eigene gesetzliche Bestimmungen ersetzt. Erst ab dem 3. Oktober 1990 war die Bundesrepublik Deutschland in Nachfolge von "Deutschland als Ganzem" berechtigt, Bestimmungen des Gesetzes formalrechtlich auch aufzuheben (siehe § 8).
 


Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, ber. S. 294
© 28. April 2004 - 7. Juni 2004
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