Kontrollratsdirektive Nr. 30
Beseitigung deutscher Denkmäler und Museen militärischen und nationalsozialistischen Charakters

vom 13. Mai 1946

für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch
Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3268)

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

I. Von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Direktive an ist untersagt und als gesetzwidrig erklärt die Planung, der Entwurf, die Errichtung, die Aufstellung und der Anschlag oder die sonstige Zurschaustellung von Gedenksteinen, Denkmälern, Plakaten, Statuen, Bauwerken, Straßen- oder Landstraßenschildern, Wahrzeichen, Gedenktafeln oder Abzeichen, die darauf abzielen, die deutsche militärische Tradition zu bewahren und lebendig zu erhalten, den Militarismus wachzurufen oder die Erinnerung an die nationalsozialistische Partei aufrechtzuerhalten, oder ihrem Wesen nach in der Verherrlichung von kriegerischen Ereignissen bestehen. Untersagt und als gesetzwidrig erklärt ist ferner das Offenhalten von Museen und Ausstellungen militärischen Charakters, die Errichtung, Aufstellung, der Anschlag oder sonstige Zurschaustellung an Gebäuden oder anderen Bauten von Gegenständen der obenerwähnten Art sowie die Wiedereröffnung von Museen oder Ausstellungen militärischen Charakters.

II. Sämtliche bestehenden Gedenksteine, Plakate, Statuen, Bauwerke, Straßen- oder Landstraßenschilder, Wahrzeichen, Gedenktafeln oder Abzeichen einer Art, deren Planung, Entwurf, Errichtung, Aufstellung, Anschlag oder sonstige Zurschaustellung § I dieser Direktive untersagt, sind bis zum 1. Januar 1947 vollständig zu zerstören und zu beseitigen. Ebenso sind sämtliche Museen und Ausstellungen militärischen Charakters in ganz Deutschland bis zum 1. Januar 1947 zu schließen und aufzulösen.

Nicht zu zerstören oder sonst zu Beseitigen sind Gegenstände von wesentlichen Nutzen für die Allgemeinheit oder von großem architektonischen Wert, bei welchen der Zwecks dieser Direktive dadurch erreicht werden kann, daß durch Entfernung der zu beanstandenden Teile oder durch anderweitige Maßnahmen der Charakter einer Gedenkstätte wirksam ausgemerzt

Die zuständigen Militärbehörden benennen in jeder Zone örtliche deutsche Beamte, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Verantwortung  für die Aufstellung vollständiger Verzeichnisse von Gedenkstätten tragen, die unter das Verbot nach § I dieser Direktive fallen und nach § II zur Vernichtung und Beseitigung bestimmt sind.

Ist nach Ansicht der verantwortlichen deutschen Beamten in Einzelfällen, wo es sich um Gegenstände von ausnehmend künstlerischem Wert handelt, eine Ausnahme von obiger Regel am Platze, so steht es ihnen frei, ein entsprechendes Gesuch den zuständigen Militärbehörden zur Weiterleitung an den Zonenbefehlshaber zur Erwägung zu unterbreiten.

III. Untersagt und als gesetzwidrig erklärt ist vom 1. Januar 1947 an die wissentliche Zurückhaltung oder Zurschaustellung von Gedenksteinen, Denkmälern, Plakaten, Statuen, Bauwerken, Museen oder Ausstellungen militärischen Charakters, Straßen­ oder Landstraßenschildern, Wahrzeichen, Gedenktafeln oder Abzeichen solcher Art, deren Planung, Entwurf, Errichtung, Aufstellung, Anschlag oder sonstige Zurschaustellung § I dieser Direktive untersagt und deren Zerstörung § II dieser Direktive fordert.

Die Verantwortung nach § III dieser Direktive tragen die Inhaber des gesetzwidrig zurückbehaltenen Gegenstandes oder bei Gesetzesverletzungen, bei denen es sich um öffentliches Gut oder um Gegenstände handelt, deren Eigentümer nicht ausfindig gemacht werden kann, die dafür verantwortlichen Beamten.

IV. Der Zerstörung und Beseitigung sind nicht unterworfen:
1. Gedenksteine, die lediglich zum Andenken an verstorbene Angehörige regulärer militärischer Einheiten errichtet worden sind, mit Ausnahme paramilitärischer Verbände der SS und Waffen-SS und
2. Einzelgrabsteine, die bereits bestehen oder in Zukunft aufgestellt werden,
unter der Voraussetzung, daß die Architektur, die Ausschmückung oder die Inschriften der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gedenk- und Grabsteine weder militärischen Geist widerspiegeln noch das Gedächtnis an die nationalsozialistische Partei bewahren.

Zum Zwecke der Erhaltung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gedenk- und Grabsteine können an deren Architektur, Ausschmückung und Inschriften Änderungen zur Beseitigung anstößiger Merkmale vorgenommen werden.

V. a) Die Ausdrücke „militärisch" und "Militarismus" sowie der Ausdruck „kriegerische Ereignisse" im Sinne dieser Direktive beziehen sich auf Kriegshandlungen nach dem 1. August 1914 zu Lande, zu Wasser oder in der Luft und auf Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit diesen Handlungen in unmittelbarem Zusammenhange stehen.

b) Der Ausdruck „National-Sozialistische Partei" im Sinne dieser Direktive bezieht sich auf die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei und auf die in unmittelbarer Verbindung mit ihr stehenden Personen, Organisationen und Einrichtungen.

VI. Diese Direktive tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

    Ausgefertigt in Berlin, den 13. Mai 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von B. H. Robertson, Generalleutnant, L. Koeltz, Armeekorpsgeneral, M. 1. Dratwin, Generalleutnant, und Lucius D. Clay, Generalleutnant, unterzeichnet).


Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 154, ber. S. 241
© 7. Mai 2004 - 7. Juni 2004
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