Kontrollratsdirektive Nr. 24
Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den
Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und
verantwortlichen Stellungen
vom 12. Januar 1946
geändert am 16. November 1946 (ABl. S. 228, ber. S. 287)
für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt
durch
Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955
(ABl. AHK S. 3268)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Der Kontrollrat erläßt die folgende Direktive:
1. Zweck und Ziel
Die Dreimächte-Konferenz in Berlin stellte als Ziel der Besetzung Deutschlands unter anderem fest: Die Entfernung aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen. Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern.
2. Begriffsbestimmungen
a) Als Personen, die der Partei „aktiv und nicht nur
nominell angehört haben" und solche, „die den Bestrebungen der Alliierten
feindlich gegenüberstehen", sind anzusehen:
1. Personen, die als Amtsträger oder in anderer Weise in der Partei, von den
Orts- bis hinauf zu den Reichsstellen, oder in einer der ihr angeschlossenen
oder in solchen Organisationen, die militaristische Lehren fördern, aktiv tätig
waren;
II. Personen, die nationalsozialistische Verbrechen, Rasseverfolgungen oder
ungleichmäßige und ungerechte Behandlung gutgeheißen oder an solchen Taten
willig teilgenommen haben;
III. Personen, die offen erklärte Anhänger des Nationalsozialismus oder
militaristischer oder Rassenlehren waren, oder
IV. Personen, welche freiwillig der NSDAP, deren Führern oder Hoheitsträgern
wesentlichen moralischen oder materiellen oder politischen Beistand irgendeiner
Art geleistet haben.
b) Der Ausdruck „öffentliches Amt" schließt alle Beamten, Staats- und Gemeindebeamten oder -angestellten und Stellungen ein, die von Mitgliedern leitender Organe politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen bekleidet werden, mit Ausnahme solcher, die ihrer geringen Bedeutung wegen die derzeitigen oder zu bestellenden Inhaber nicht in die Lage versetzen, alliierte Interessen zu gefährden oder den alliierten Grundsätzen und Bestrebungen zuwiderlaufende Handlungen zu begehen. Diese Begriffsbestimmung zieht notwendigerweise zumindest die Prüfung aller Personen in öffentlichen Ämtern, sofern diese nicht nur gewöhnliche Arbeiten verrichten, nach sich. Unter „gewöhnlicher Arbeit" sind Arbeiten oder Dienstleistungen - sei es gelernte oder ungelernte Arbeit oder Bürodienst - in untergeordneter Stellung zu verstehen, in welcher der Arbeitende keinerlei beaufsichtigende, leitende oder organisatorische Tätigkeit ausübt und weder an der Einstellung oder. Entlassung anderer Personen mitwirkt noch die Arbeit betreffende oder andere richtungweisende Maßnahmen zu treffen hat.
c) Der Ausdruck „halböffentliches Amt" und „verantwortliche
Stellung in bedeutenden privaten Unternehmen" schließt ein: alle
richtungweisenden und exekutiven Stellungen sowie die der
Personalabteilungsleiter von
I. gemeinnützigen, wirtschaftlichen und Arbeiter-Organisationen;
II. Körperschaften und anderen Organisationen, in denen die deutsche Regierung
oder Regierungsstellen ein überwiegendes finanzielles Interesse hatten;
III. bedeutenden industriellen, finanziellen, landwirtschaftlichen und
Handelsunternehmen und
IV. Presse, Verlagen und anderen Unternehmen, welche Nachrichten und Propaganda
verbreiten.
Auf dem Gebiete der privaten und der von Religionsgemeinschaften gebotenen Erziehung schließt dieser Ausdruck nicht nur das Lehrpersonal, sondern auch alle richtunggebenden und leitenden Organe der betreffenden Anstalten ein.
d) Die Ausdrücke „bedeutende industrielle, landwirtschaftliche, finanzielle und Handelsunternehmen" schließen alle diejenigen Unternehmen ein, die unmittelbar der Überwachung, Nutzbarmachung oder Kontrolle der Militärregierung unterliegen, und alle Unternehmen der Industrie und des Bergbaues, öffentlicher Versorgungsbetriebe, Handelsunternehmen, Verbände und Kartelle, welche in Anbetracht ihrer Kapitalkraft, der Zahl der Arbeitnehmer, der Art ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen wichtige Faktoren in der deutschen Wirtschaft oder in der Wirtschaft der Gebiete oder der Gemeinden, in welchen sie betrieben werden, darstellen.
Es ist von größter Wichtigkeit, die Denazifizierung der Industrie mit äußerstem Nachdruck durchzuführen, und der Umstand, daß ein Unternehmen klein ist, stellt keinen Grund für eine Unterlassung der Denazifizierung dar.
Im Ermessen der Besetzungsbehörden liegt es, die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten oder Militaristen aus weniger bedeutenden Geschäftsunternehmen in Industrie, Handel, Landwirtschaft und Finanz sowie aus Handel und Kleinhandelsgeschäften, freien und anderen Berufen und konzessionierten Gewerben zu genehmigen.
e) Der Ausdruck „Entfernung" im Sinne dieser Direktive bedeutet, daß der Betroffene sofort und unbedingt zu entlassen und seinem Einfluß und seiner mittel- oder unmittelbaren Beteiligung an dem Betriebe oder Konzern, mit dem er verbunden war, ein Ende zu setzen ist: Bei freien Berufen oder Gewerben bedeutet der Begriff „Entfernung", daß das Recht der betroffenen Person zur Berufsausübung aufgehoben oder beschränkt wird, soweit sie darin nicht nur in privater Eigenschaft handelt und weder in beaufsichtigender, leitender oder organisatorischer Eigenschaft tätig ist, noch an der Einstellung und Entlassung anderer mitwirkt oder die Arbeit betreffende oder andere richtunggebende Maßnahmen zu treffen hat.
f) Die Namen der entfernten Personen und die Gründe für ihre Entfernung sind den zuständigen Leitern der Vermögensverwaltung (Militärregierung) oder entsprechenden Behörden der Militärregierung zu übermitteln, die gemäß den einschlägigen Gesetzen und Anordnungen der Militärregierung die Maßnahmen zur sofortigen Sperre und Kontrolle des Vermögens solcher Personen treffen.
Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, haben keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte.
3. Geltungsbereich
Der Ausdruck „Entfernung",' im Sinne der oben angeführten Stelle der Erklärung von Potsdam, umfaßt auch „Ausschluß".
Die einschlägigen Normen. und Vorschriften sind daher in dem Sinne anzuwenden, daß sie sich nicht nur auf die Entfernung von Nationalsozialisten und anderen gegenüber den Bestrebungen der Alliierten feindlich eingestellten Personen aus verantwortlichen Ämtern und Stellungen, sondern auch auf deren Ausschluß von solchen Ämtern und Stellungen beziehen.
4. Verantwortlichkeit
Für die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und anderen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten gegenüber feindlich eingestellt sind, ist im allgemeinen die Abteilung oder Zweigstelle, die die Betroffenen beschäftigt oder ihre Einstellung in Betracht zieht, verantwortlich, wobei sie den Rat der Abt. für öff. Sicherheit der M. R. einzuholen oder sich deren Beistandes zu bedienen hat. Die Stellungnahme der Abt. für öff. Sicherheit der M. R. nach Beratung mit der Abt. für Geheimdienst (der M. R.) ist entscheidend und hat allen Erwägungen verwaltungstechnischer Ratsamkeit, Zweckmäßigkeit und sogar Notwendigkeit vorauszugehen.
5. Nachprüfung von Entscheidungen
Wenn die Annahme naheliegt, daß bei Entfernung oder Ausschluß einer bestimmten Person von einem Amt in Anwendung dieser Richtlinien ein Irrtum unterlaufen ist, kann Nachprüfung des Falles von der betreffenden Zweigstelle der Abteilung (der M. R.) beantragt werden Diese kann im Einvernehmen mit der Abt. für öff. Sicherheit und der für Geheimdienst (der M. R.) den Fall der Militärregierung im Zonen-Hauptquartier zur weiteren Behandlung übergeben; in Groß-Berlin ist die Kommandantur und, wenn es sich um leitende und andere Angestellte von Zentralstellen handelt, der Kontrollrat zuständig. Wenn sich aus der Überprüfung eindeutig ergibt, daß der Betroffene nur ein nomineller Nationalsozialist und weder ein Militarist noch eine den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehende Person ist, kann er ungeachtet der zwingenden Vorschriften dieser Direktive im Amte verbleiben.
6. Entfernung und Ausschluß nach Ermessen
Zwischen der Gruppe von Personen, deren Entfernung und Ausschluß von Ämtern und verantwortlichen Stellungen in Artikel 10 zwingend vorgeschrieben ist, und der Gruppe, die in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit teilgenommen hat, steht die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten dem Umfang und der Art nach ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifel unterliegen und daher sorgfältiger Untersuchung bedürfen.
Den Abteilungen und Zweigstellen (der M. R.) ist es auf entsprechenden Rat der Abt. für die öff. Sicherheit (der M. R.), der im Einvernehmen mit der Abt. für Geheimdienst festgelegt wird, anheimgestellt, solche Personen zu beschäftigen oder sie in ihrem Amt oder ihrer Stellung von Bedeutung zu belassen. Personen, die in dem Ermessen unterliegende Kategorien fallen, sollen jedoch nur dann in ihren Stellungen belassen werden, wenn anderes geeignetes Personal nicht zur Verfügung steht, und nur solange, bis anderes geeignetes Personal verfügbar wird. Richtlinien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit solcher dem Ermessen unterliegender Fälle folgen in Artikel 11.
7. Weitere Nachprüfung vom im Dienst belassenen oder neu bestellten Personen
Die Belassung Deutscher in Ämtern oder Stellungen von Bedeutung oder ihre Neueinsetzung ist als vorläufige Maßnahme anzusehen und unterliegt späterer Nachprüfung.
Dies bezieht sich ganz besonders auf Fälle, in denen es im Ermessen der Behörden liegt, Personen im Amte zu belassen. Solche Personen unterliegen weiterer sorgfältiger Prüfung, sobald die Durchsicht der im Dienste befindlichen Beamten und der Bewerber für Neueinstellung beendet ist, wobei neu aufgetauchte Unterlagen und auch Haltung und Führung der betreffenden Personen seit ihrer Belassung im Dienst oder ihrer Neueinsetzung zu berücksichtigen sind.
Die Annahme, daß Beamte, die durch die Militärregierung neu eingesetzt wurden, weil sich aus den Nachprüfungen ergab, daß sie von nationalsozialistischer Ideologie frei sind und dem nationalsozialistischen Regime feindlich gegenüberstanden, deshalb mit einer fortgesetzten alliierten Besetzung und ihren Zwecken einverstanden sind, ist nicht gerechtfertigt.
Die Verantwortung für derartige weitere Untersuchungen tragen alle Abt. und Zweigstellen (der M. R.), auch die Abt. für öff. Sicherheit und für Geheimdienst.
8.
a) Soweit deutsche Zentralverwaltungen in Frage kommen, unterliegen die Bestimmungen dieser Direktive sofortiger Anwendung.
b) In dringenden Notwendigkeit schnellstens und in
möglichst großer Menge Bedarfsmittel und Nahrungsmittel,
Brennstoff und Baumaterialien zu erzeugen, welche nicht nur für die deutsche,
sondern auch für die Wirtschaft anderer europäischer Länder gebraucht werden,
können die Zonen-Befehlshaber in den einzelnen Zonen die sofortige Entfernung
von Personen zurückstellen, vorausgesetzt:
I. daß deren zeitweilige Beibehaltung nach Ansicht des Zonen-Befehlshabers
wesentlich ist, und
II. daß die betreffende Person kein bedeutendes Mitglied der
Nationalsozialistischen Partei war, in der Tätigkeit der Partei nur eine
nominelle Rolle gespielt hat und den Bestrebungen der Alliierten gegenüber nicht
feindlich eingestellt ist. und
III. daß die betreffende Person, sobald tatsächlich möglich, entfernt wird.
c) Vorstehender Absatz (b) ist nur auf Personen anwendbar, die auf Grund ihrer Spezialkenntnisse beibehalten werden. In keinem Fall darf jemand in einem Amte bleiben, welches er nur aus politischen (Nationalsozialistische Partei) Gründen erlangt hat.
9.
Personen, die aus öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern oder aus leitenden Körperschaften politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen oder aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden Privatunternehmen in Übereinstimmung mit den unter Artikel 2 dieser Direktive gegebenen Bestimmungen und in Verfolg der in dieser Anweisung niedergelegten richtungweisenden Grundsätze entfernt wurden, dürfen in keiner anderen Besetzungszone in irgendeiner der in den Vorschriften des Artikels 2 beschriebenen Stellungen beschäftigt werden, mit Ausnahme der gemäß obigem Artikel 5 einer Nachprüfung unterliegenden Fälle.
Dem Kontrollrat ist halbjährlich ein allgemeiner Bericht und eine Statistik über die Denazifizierung in den verschiedenen Zonen zu erstatten, erstmalig für den Zeitraum bis zum 1. Juli 1946. Diese Berichte sind innerhalb von 30 Tagen nach Schluß des jeweiligen Halbjahres einzureichen.
10. Zwangsweise Entfernungs- und Ausschluß-Kategorien
1. Kriegsverbrecher, d. h. Personen, die auf der Kriegsverbrecherliste der Alliierten Kommission für Kriegsverbrechen oder auf irgendeiner Sonderliste des Gegenspionagedienstes stehen oder eines Kriegsverbrechens verdächtig sind.
2. Die NSDAP.
a) Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit hauptamtlich oder im Offiziersrang in
der NSDAP tätig waren oder zu irgendeinem Zeitpunkt ein Amt oder eine Stellung
in der NSDAP bekleidet haben, gleichgültig ob in örtlichen Einheiten oder
höheren.
b) Alle Mitglieder der NSDAP, die der Partei beitraten oder als Mitglieder
aufgenommen wurden, bevor die Mitgliedschaft in der Partei im Jahre 1937 ein
Zwang wurde oder die in anderer Weise sich mehr als nominell an der Tätigkeit
der NSDAP beteiligt haben.
c) Alle Mitglieder der NSDAP, die bei Erreichung des 18. Lebensjahres nach vier
Jahren Dienst in der Hitler-Jugend ausgewählt und der Partei überwiesen wurden.
Durch Direktive vom 16. November 1946
wurde der § 10 Abs. 2 b) ersetzt durch folgenden Wortlaut:
"Alle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die der Partei beitraten
oder als Mitglieder aufgenommen wurden vor dem 1. Mai 1937 oder zu einem
früheren Zeitpunkt des Jahres 1937 wenn ein solcher durch einen
Zonenbefehlshaber oder in Berlin durch die Alliierte Kommandantur bestimmt wird,
oder die nicht nur nominelle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei
waren.".
3. Unter Ziffer 2 a) fallen insbesondere Personen, die zu
irgendeinem Zeitpunkt hauptamtlich in folgenden Parteiorganisationen tätig
waren:
I. Parteikanzlei (einschließlich Hauptarchiv der NSDAP).
II. Kanzlei des Führers der NSDAP.
III. Auslandsorganisation der NSDAP.
IV. In Deutschland gelegene Dienststellen des Volksbundes für das Deutschtum im
Ausland.
V. Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des nationalsozialistischen
Schrifttums.
VI. Dienststelle des Reichs-Schatzmeisters der NSDAP.
VII. Dienststelle des Reichsorganisationsleiters der NSDAP.
VIII. Dienststelle des Beauftragten des Führers für die Überwachung der gesamten
geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP.
IX. Dienststelle des Reichspropagandaleiters der NSDAP.
X. Dienststelle des Reichsleiters für die Presse sowie die Verlage, die im
Eigentum der Partei standen und unter ihrer Kontrolle standen, wie z. B. der
Zentralverlag der NSDAP (vormals Franz Eher Verlag).
XI. Dienststelle des Reichspressechefs der NSDAP.
XII. Hauptamt für Volksgesundheit.
XIII. Hauptamt für Volkswohlfahrt.
XIV. Reichsamt für das Landvolk.
XV. Hauptamt für Technik
XVI. Hauptamt für Erzieher.
XVII. Hauptamt für Kommunalpolitik.
XVIII. Hauptamt für Beamte.
XIX. Hauptamt für alle Volkstumsfragen.
XX. Rassenpolitisches Amt der NSDAP.
XXI. Amt für Sippenforschung
XXII. Kolonialpolitisches Amt der NSDAP.
XXIII. Außenpolitisches Amt der NSDAP.
XXIV. Reichstagsfraktion der NSDAP.
XXV. Reichsfrauenführung.
XXVI. Hauptamt für Kriegsopfer.
XXVII. Reichsjugendführung.
XXVIII. Reichsrechtsamt.
XXIX. Reichsstudentenführung.
Gliederungen der NSDAP
4.Schutzstaffeln (SS): Offiziere und Unteroffiziere der Waffen-SS und alle Mitglieder anderer SS-Abteilungen.
5. Sturmabteilungen (SA): Alle Mitglieder der SA, die zu irgendeiner Zeit einen Offiziers- oder Unteroffiziersrang bekleideten und alle Mitglieder, die vor dem 1. April 1933 der SA beigetreten sind.
Durch Direktive vom 16. November 1946
wurde der § 10 Abs. 5 ersetzt durch folgenden Wortlaut:
"Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Offiziere des SA-Führerkorps und
SA-Unterführer bis herunter und einschließlich Scharführer waren, und alle
Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beigetreten sind."
6. Hitler - Jugend (H J) (einschließlich des Bundes Deutscher Mädel): Alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu irgendeiner Zeit einen Offiziers- oder Unteroffiziersrang bekleideten.
Soweit es sich um Stellungen im Erziehungs und Nachrichtenwesen handelt, alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu irgendeiner Zeit Führer waren.
7. NSD-Studentenbund (NSDStB): Mitglieder dieses Bundes, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
8. NSD-Dozentenbund (NSDDoB): Mitglieder dieses Bundes, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
9. NS-Frauenschaft (NSF): Führerinnen dieser Formation, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
10. Das Nationalsozialistische Kraftfahrerkorps (NSKK) : Mitglieder dieses Korps, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
11. Das Nationalsozialistische Fliegerkorps (NSFK): Mitglieder dieses Korps, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
Angegliederte Organisationen
Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den
folgenden Organisationen waren:
12. Reichsbund der Deutschen Beamten.
13. Deutsche Arbeitsfront (DAF) einschließlich der Gemeinschaft "Kraft durch
Freude". Die folgenden Vertreter der DAF in Fabriken sind ebenfalls zu
entlassen: Betriebsobmann, Betriebswart und Betriebswalter.
14. NS-Volkswohlfahrt (NSV) einschließlich des NS-Reichsbundes der Deutschen
Schwestern.
15. NS-Kriegsopferversorgung (NSKOV).
16 NS-Bund Deutscher Technik (NSBDT).
17, NS-Deutscher Ärztebund (NSDAeB).
18. NS-Lehrerbund (NSLB).
19. NS-Rechtswahrerbund (NSRB).
Überwachte Organisationen
Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den
folgenden Organisationen waren:
20. Deutsches Frauenwerk.
21 Reichsbund Deutscher Familie
22. NS-Reichsbund für Leibesübungen
23. NS- Altherrenbund.
24. Deutsche Studentenschaft.
25. Deutscher Dozentenbund.
26. Reichsdozentenschaft.
27. Deutscher Gemeindetag.
Weitere unter nationalsozialistischem Einfluß stehende Organisationen:
28. Reichs-Arbeitsdienst (RAD): Offiziere im Range eines Feldmeisters bzw. einer Maidenführerin aufwärts.
Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:.
29 Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA).
30. Reichskolonialbund
31. Reichsluftschutzbund.
32. Deutsche Jägerschaft.
33. Reichskulturkammer und deren Untergliederungen (Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer usw.)
34. Institut zur Erforschung der Judenfrage
35. Kameradschaft USA.
36. Ibero-Amerikanisches Institut.
37. Weltdienst.
38. Deutscher Fichte-Bund
39. Deutsches Auslandsinstitut (DAI),
40. Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege
41. Deutsche Akademie München.
42. Osteuropäisches Institut.
43. Amerika-Institut.
44. Werberat der Deutschen Wirtschaft.
Nationalsozialistische Ehrenzeichen
Träger der folgenden Parteiauszeichnungen:
45. Nationalsozialistischer Blutorden vom 9. November 1923.
46. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000.
47. Koburger Abzeichen.
48. Nürnberger Parteitags-Abzeichen von 1929.
49. Abzeichen vom SA-Treffen Braunschweig 1931.
50. Goldenes HJ-Abzeichen.
51. NSDAP-Dienstauszeichnungen.
52. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP.
Beamte
Alle Personen, die nach dem 30. Januar 1933 zu einer der nachbenannten Stellungen ernannt wurden und diejenigen Personen, die eine solche Stellung bereits inne hatten und sie trotz wiederholter nationalsozialistischer Säuberungsaktionen beibehalten haben:
53. Reichsminister, Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und deren Stellvertreter, Ministerialdirigenten, Generalreferenten, Beamte ehemaliger deutscher Botschaften, Konsulate und Missionen bis herunter zu dem Range eines Attachés, das seit dem 1. Januar 1933 im Ausland vom deutschen Abwehrdienst oder von den Organisationen oder Außenstellen, die von diesen kontrolliert wurden oder abhängig waren, beschäftigte Personal sowie alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den Reichsministerien bekleideten.
Unter „Reichsministerium" sind folgende Reichsbehörden zu
verstehen:
a) Das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) unter Einschluß des Oberkommandos des
Heeres (OKH), der Marine (OKM) und der Luftwaffe (OKL).
b) Das Auswärtige Amt.
c) Die folgenden Ministerien: Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion
(früher Bewaffnung und Munition), Reichsarbeitsministerium,
Reichswirtschaftsministerium, Reichsministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, Reichsverkehrsministerium, Reichsfinanzministerium,
Reichsluftfahrtministerium, Reichsministerium für Volksaufklärung und
Propaganda, Reichsministerium des Innern, Reichsministerium für Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung, Reichsjustizministerium, Reichspostministerium,
Reichsministerium für kirchliche Angelegenheiten.
d) Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete.
54. Dienststellenleiter und ihre Stellvertreter,
Beauftragte, Kommissare und alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das
eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den folgenden Reichsbehörden
bekleideten:
Reichsbevollmächtigter für den totalen Kriegseinsatz;
Reichskommissar für die Festigung Deutschen Volkstums;
Generalkommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen;
Reichswohnungskommissar,
Generalkommissar für die innere Verteidigung;
Reichskommissar für Seeschiffahrt;
Generalinspektor für Wasser und Energie,
Generalinspektor für das Kraftfahrwesen;
Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens;
Reichsjugendführer;
Leiter der Reichsstelle für Raumordnung;
Beauftragte für den Vierjahresplan und Abteilungsleiter in der Dienststelle für
den Vierjahresplan;
Generalinspektor für das Straßenwesen;
Reichsforstamt.
55. Dienststellenleiter und deren Stellvertreter und alle
anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein
entsprechendes Amt in den nachstehenden Reichsbehörden bekleideten:
Reichsausschuß für Volksgesundheit;
Reichsversicherungsamt;
Oberster Ehren- und Disziplinarhof der DAF;
Reichsarchiv;
Rechnungshof des Deutschen Reiches.
56. Alle Beamten des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda sowie die Leiter der Gauämter und untergeordneten Dienststellen bis herunter zu und einschließlich der Kreisdienststellen. Ferner alle Amtsträger von nationalsozialistischen Dienststellen, die vorwiegend politische Propaganda getrieben haben.
57, Hohe Beamte (Minister, Chefadjutant, Staatssekretär, Leiter und stellvertretende Leiter von Abteilungen und Unterabteilungen und alle anderen Beamten in einem höheren Rang als dem eines Referenten oder eines entsprechenden Amtes des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion einschließlich der Vorsitzenden der Hauptausschüsse und Ringe.
58. Mitglieder des Deutschen Reichstags oder des Preußischen Staatsrats seit dem 1. Januar 1934.
59. Reichstreuhänder der Arbeit und Sondertreuhänder der Arbeit.
60. Die folgenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
1. alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter;
2. alle Leiter von Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbänden;
3. alle Kreisbauernführer und
4. alle. Leiter von Landes- und Regierungsforstämtern.
61. Gau-Wohnungskommissare und ihre Stellvertreter.
62. Offiziere und Unteroffiziere der Stoßtruppen und Werkscharen.
63. Rektoren von Universitäten und Kuratoren, Direktoren von Lehrerseminaren und Leiter von Instituten im Range einer Universität.
64. Minister, Staatssekretäre und Ministerialdirektoren der deutschen Länder.
65. Oberpräsidenten, Reichsstatthalter und deren Abteilungsleiter.
66. Regierungspräsidenten und die Landeskommissare im Land Baden.
67. Landräte.
68. Oberbürgermeister und Bürgermeister.
69. Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren: Offiziere der technischen Nothilfe; Polizeioffiziere in einem höheren Rang als dem eines Leutnants oder eines diesem entsprechenden; alle Angehörigen der Verwaltungspolizei, die der Geheimen Staatspolizei oder dem Sicherheitsdienst zugeteilt waren.
30. Alle Offiziere und alle anderen Personen, die zu irgendeiner Zeit dem militärischen Amt (früher Abwehramt) oder dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA) und deren Außenstellen und abhängigen Organisationen, oder der uniformierten Polizei- der Kriminal- oder der Geheimpolizei oder einer anderen Polizeiformation oder mit diesen verbundenen Einheiten und Kommandos angehörten, die laut Anordnung der Verhaftung unterliegen, sind zwangsläufig zu entlassen und für immer von jedem Amt und jeder einflußreichen Stellung auszuschließen. Ferner ist alles Personal, das seit dem 1. Januar 1933 von dem deutschen Abwehrdienst oder von Organisationen oder Außenstellen, welche von diesem Befehle empfingen oder abhängig waren, im Ausland beschäftigt waren, zu entlassen und von jedem Amt oder Stellung von Einfluß auszuschließen.
31. Der Generalbevollmächtigte für für den Arbeitseinsatz, der Sonderbeauftragte für den landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz, der Reichsarbeitsinspektor, der Reichseinsatzingenieur.
72. Deutsche Reichsbank: Präsident, Vize Präsident und alle anderen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums, alle Mitglieder des Beirates und alle Reichsbankdirektoren.
73. Oberfinanzpräsidenten.
74. Rüstungsinspektoren:
Rüstungsobmänner; Wehrkreisbeauftragte, Bezirksarbeitseinsatzingenieure;
Baubevollmächtigte; alle Amtsträger, die Richtlinien für die Tätigkeit der
Gauwirtschaftskammern aufstellten, und die Gauwirtschaftsberater der NSDAP.
Leiter der Wirtschaft
75. Alle Personen, welche nationalsozialistische
Auszeichnungen (siehe Paragraph 45-52) angenommen oder seit dem 30. Januar 1933
folgende Stellungen bekleidet haben:
76. Leiter der Reichswirtschaftskammer und dessen Untergebene bis herab zu dem
Präsidenten oder Vorsitzenden von Gauwirtschaftskammern oder angeschlossenen
Wirtschaftskammern.
77. Vorsitzende, Präsidenten, Stellvertreter oder Geschäftsführer einer
Reichsgruppe (d. h. Reichsgruppen der gewerblichen Wirtschaft, wie Industrie,
Handwerk, Handel, Versicherung, Energiewirtschaft, Reiseverkehr, welche die
ganze industrielle Wirtschaft des Landes vertraten, ausgenommen Verkehr und
Landwirtschaft), Vorsitzender, Präsident, stellvertretender Präsident oder
Geschäftsführer von Reichsvereinigungen einschließlich der Hauptausschüsse,
Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
78. Vorsitzende, Präsidenten und stellvertretende Präsidenten von
Reichsverkehrsgruppen.
79. Vorsitzende, alle Mitglieder eines Aufsichtsrats und leitender ausführender
Organe von Körperschaften, bei denen das Deutsche Reich nach dem 30. Januar 1933
an der tatsächlichen oder interessengemeinschaftlichen Betriebsführung beteiligt
war. Vorsitzende, alle Mitglieder eines Aufsichtsrats und leitender ausführender
Organe einer Körperschaft, bei denen die NSDAP oder eine ihr angeschlossene
Organisation an der tatsächlichen oder Interessengemeinschaftlichen
Betriebsführung zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 30. Januar 1933 beteiligt war.
80. Wehrwirtschaftsführer.
81. Reichskommissare, die für die Rohstoff- und Industrieversorgung zuständig
waren (z. B. Reichsbeauftragter für Kohle, Reichsbeauftragter für Eisen usw.)
sowie Personen, die Richtlinien für die Tätigkeit der Reichsstellen und der
Bewirtschaftungsstellen aufstellten.
Militärdienst
82. Personen, die zu irgendeiner Zeit dem deutschen
Generalstab angehört haben.
83. Alle NS-Führungsoffiziere.
Organisationen in besetzten Gebieten
84. Personen, die Chefs einer Militär- oder Zivilverwaltung
in den von Deutschland besetzten Ländern und Gebieten gewesen sind oder eine
Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung leiteten und
Ortskommandanten und ihre Stellvertreter in Städten und kleinen Gemeinden.
85. Amtsträger des Amtes für Rüstung und Kriegsproduktion (RUK -
Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion).
86. Amtsträger der Rohstoffhandelsgesellschaft (ROGERS).
Juristen
87. Alle Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt eine der
folgenden Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt
wurden:
a) Akademie für Deutsches Recht: Präsident, Vizepräsident, Direktoren,
Schatzmeister.
b) Gemeinschaftslager Hans Kerrl: Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter.
c) Volksgerichtshof: alle Richter, der Bürodirektor, der Oberreichsanwalt und
alle anderen Staatsanwälte.
d) Sondergerichte: alle Vorsitzenden und sonstigen ständigen Richter und alle
Staatsanwälte.
e) Partei-, SS- und SA-Gerichte: alle Richter, Staatsanwälte und Amtsträger.
f) Standgerichte: alle vorsitzführenden Richter und alle Staatsanwälte.
88. Alle Personen, die nach dem 1. März 1933 zu irgendeinem
Zeitpunkt eine der folgenden Stellungen innehatten oder zu entsprechender
Tätigkeit verwandt wurden:
a) Reichsgericht: Präsident, Richter des Sondersenats und alle Staatsanwälte.
b) Reichsjustizprüfungsamt: Präsident, Vizepräsident, Leiter und Mitglieder im
Hauptamte der Prüfungsstelle.
c) Oberlandesgerichte: alle Präsidenten, Vizepräsidenten und
Generalstaatsanwälte.
d) Landgericht: alle Präsidenten und Oberstaatsanwälte.
e) Erbhofgerichte: Präsident und Vizepräsident des Reichserbhofgerichts und der
Präsident und Vizepräsident des Landeserbhofgerichts in Celle.
f) Dienststrafkammern für rechtsgelehrte Beamte: die Präsidenten von
Dienststrafkammern, Mitglieder des obersten Dienststrafsenats des
Reichsgerichts.
g) Reichsverwaltungsgericht: Präsident, Vizepräsident und alle
Senatspräsidenten.
h) Reichsfinanzhof: Präsident und Vizepräsident.
i) Reichsarbeitsgericht: Präsident und dessen Stellvertreter.
j) Reichsversicherungsamt: Präsident und dessen Stellvertreter.
k) Reichsversorgungsgericht: Präsident und Vizepräsident.
1) Reichsehrengerichtshof: Präsident und alle Richter.
m) Kammern der freien Berufe: der Präsident, Vizepräsident und alle Beamten der
Reichsnotarkammer, Reichspatentanwaltskammer und Reichsrechtsanwältskammer; alle
Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe der vorgenannten freien Berufe; der
Präsident der Notarkasse.
n) Beamte für Personalfragen: alle Personalreferenten bei dem
Reichsjustizministerium und allen Gerichten.
o) Reichspatentamt: Präsident und Vizepräsident.
89. Die im folgenden Absatz aufgeführten Personen sind von
ihren dienstlichen Verpflichtungen zu entbinden und nicht wieder zu
beschäftigen, wenn nicht positive Beweise zu ihren Gunsten sprechen:
a) Justizministerium: alle Ministerialdirigenten (soweit sie nicht
Stellvertreter von Ministerialdirektoren waren), und diejenigen Ministerialräte,
die eine Abteilung geleitet haben.
b) Prüfungsämter: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der obigen
Ziffer 88 b) fallen.
c) Dienststrafkammern für rechtsgelehrte Beamte: alle Mitglieder, die nicht
unter die Bestimmungen der Ziffer 88 f) fallen.
d) Alle Rechtsanwälte, die in einem Anstellungsverhältnis zu dem Rechtsbüro der
DAF standen oder zu Vertretungen vor Arbeitsgerichten 1. Instanz zugelassen
waren.
e) Kammern der freien Berufe und Ehrengerichte für rechtsgelehrte Beamte: alle
Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 88 1) und m) fallen.
f) Oberstes Fideikommißgericht: Präsident und Vizepräsident.
g) Oberlandesgerichte: alle Oberstaatsanwälte.
h) Schiffahrtsobergerichte: alle Präsidenten und Vizepräsidenten.
i) Oberprisenhof: Präsident und dessen Stellvertreter.
j) Amtsgerichte: alle dienstaufsichtsführenden Richter.
k) Erbhofgerichte: alle Richter des Reichserbhofgerichts und des
Landeserbhofgerichts in Celle, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 88 e)
fallen.
1) Reichsverwaltungsgericht: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen
der , Ziffer 88 g) fallen.
m) Reichsfinanzhof: alle Senatspräsidenten.
n) Reichsarbeitsgericht: alle Senatspräsidenten.
o) Alle Personen, die entweder 1. Staatssekretäre, Ministerialdirektoren oder
deren Stellvertreter waren oder 2. zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 8. Mai
1945 eine der in obiger Ziffer 88 aufgeführten Stellungen innehatten oder zu
entsprechender Tätigkeit verwandt wurden.
90. Hohe Amtsträger der Organisation Todt (Einsatzleiter und aufwärts).
91 Alle Angehörigen einer der Vereinten Nationen, welche durch Unterstützung des deutschen Kriegseinsatzes die Gesetze ihres Landes verletzt haben oder welche nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen ihrem früheren Heimatland und Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen oder erhalten haben.
92. Mitglieder nichtdeutscher einheimischer Verwaltungen (Quislinge) und Mitglieder nichtdeutscher nationalsozialistischer oder faschistischer Parteien, welche nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen oder erhalten haben.
93. Alle Mitglieder der Stäbe von Konzentrationslagern.
94. Alle Personen, die in Schulen irgendwelcher Art die Stellung eines Vertrauenslehrers (oder vor 1933 das eines Jugendwalters) innehatten.
95. Alle Personen, welche Gegner des Naziregimes denunziert oder zu ihrer Verhaftung beigetragen haben.
96. Alle Personen, welche Gewalttaten gegen politische oder religiöse Gegner des Naziregimes veranlaßt oder verübt haben.
97. Alle Personen, welche nationalsozialistische oder faschistische Lehren verbreitet haben.
98. Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Beamte, Lehrer oder Schüler in Nationalpolitischen Erziehungsanstalten - NAPOLAS oder NPEA, Adolf-Hitler-Schulen oder Ordensburgen - gewesen sind.
99. Alle Personen, die bereits früher von einem Zonenbefehlshaber aus einem Amt oder einer Anstellung entfernt oder davon ausgeschlossen wurden.
11. Richtlinien für Entfernung und Ausschluß nach Ermessen
Die Ausmerzung des Nationalsozialismus und Militarismus
macht es erforderlich, Personen, die voraussichtlich undemokratische Traditionen
verewigen würden, von allen ausschlaggebenden oder einflußreichen Stellungen zu
entfernen und auszuschließen. Außer den Personen, die unter die in Artikel 10
aufgezählten Kategorien fallen und daher zwangsläufig zu entfernen sind, sind
die folgenden Gruppen sorgfältig zu überprüfen.
a) Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht, einschließlich der früheren
Reichswehr.
b) Personen, die die preußische Junkertradition verkörpern. Es ist schwer,
solche Personen genau zu kennzeichnen. Sorgfältig geprüft werden müssen jedoch
solche Personen, welche Mitglieder einer preußischen oder ostpreußischen,
pommerschen, schlesischen oder mecklenburgischen Adelsfamilie sind oder die
einer Familie mit ausgedehntem Besitztum in Preußen angehören oder die
Mitglieder eines Elitekorps deutscher Studenten (wie die Bonner Borussen oder
alle zum Kösener S C. gehörenden Studenten) waren oder die den ostpreußischen
oder schlesischen Landsmannschaften angehörten, die Entfernung oder der
Ausschluß solcher Personen ist wahrscheinlich angemessen, da sie voraussichtlich
die deutsche militaristische Tradition fortsetzen würden.
12. Unter Entlassung oder Ausschluß nach Ermessen fallende Kategorien
Für die Feststellung, ob Personen, die sich weder in
vorstehenden Artikel 10 noch in sonstige Vorschriften, einreihen lassen, zu den
überzeugten Anhängern des Nationalsozialismus oder zu den den alliierten
Bestrebungen feindlich Gegenüberstehenden zählen, ist nachstehende Liste
heranzuziehen:
a) Mitglieder der Waffen-SS (mit Ausnahme der Eingezogenen).
b) Anwärter auf Mitgliedschaft irgendeiner Gliederung der SS.
c) Personen, die nach dem 1. April 1933 der SA beitraten
d) Mitglieder der Hitler-Jugend und des Bundes Deutscher Mädel, die diesen
Organisationen vor dem 25 März 1939 beitraten
e) Unteroffiziere des RAD unter dem Range eines Feldmeisters und Maidenführerin.
f) Nominelle Mitglieder der NSDAP die dieser Partei nach dem 1. Mai 1937
beitraten sowie Anwärter auf Mitgliedschaft der NSDAP.
g) Personen, die aus der mit der Ausplünderung besetzter Länder verknüpften
Annahme oder Übertragung von Vermögen, der Arisierung oder Einziehung von
Vermögen aus politischen oder rassischen Gründen Nutzen gezogen haben.
h) Personen, die nach dem 30. Januar 1933 im Reichsdienst, Erziehungswesen oder
im Pressedienst außergewöhnlich rasch befördert wurden.
i) Personen die in richtunggebenden oder leitenden Stellungen in der Militär-
oder Zivilverwaltung der von Deutschland besetzten Gebiete beschäftigt waren und
nicht unter die Bestimmungen des § 10 fallen.
j) Personen, die der Partei erhebliche Beiträge zusteuerten (gleichviel, ob
solche Reitrage an und für sich erheblich oder nur im Verhältnis zu den Mitteln
der betreffenden Person „erheblich" waren). In diesem Zusammenhang ist zu
bemerken, daß Zuwendungen an die deutschen politischen Parteien, einschließlich
der NSDAP häufig durch Gesellschaften, Kartelle usw. gemacht würden und daß
prominente Anhänger des Nationalsozialismus diese Methode der
Parteiunterstützung derjenigen eines persönlichen Beitrages vorzogen.
k) Personen, die Mitglieder anderer politischer Parteien oder Organisationen in
Deutschland waren und die der Nationalsozialistischen Partei zur Zeit der
Machtergreifung Unterstützung gewährten (z. B. Hugenbergs Harzburger Front, eine
aus der Deutschnationalen Volkspartei, dem Stahlhelm und dem Kyffhäuser-Bund
bestehende Gruppierung).
l) Leitende Angestellte bei dem Deutschen Roten Kreuz, insbesondere diejenigen,
die nach dem Jahre 1933 ernannt wurden. Führende Posten bei dieser Organisation
sind allein an diejenigen Männer und Frauen übertragen worden, die von den
Nationalsozialisten als zuverlässig betrachtet wurden.
m) Mitglieder der Deutschen Christenbewegung. Diese Organisation bestand
vorwiegend aus Nationalsozialisten, die behaupten, protestantische Christen zu
sein, und die es mit Hilfe der NSDAP erreichten, eine Mehrheitskontrolle des
Verwaltungsapparates der deutschen Evangelischen Kirche zu gewinnen.
Mitgliedschaft dieser Organisation deutet auf nationalsozialistische Einstellung
hin.
n) Mitglieder der Deutschen Glaubensbewegung. Diese Organisation bestand aus
Anhängern der Nationalsozialistischen Partei, die den nicht in Einklang zu
bringenden Widerspruch zwischen Nationalsozialismus und Christentum offen
bekannten Mitglieder dieser Organisation sind einer nationalsozialistischen
Einstellung sehr verdächtig.
o) Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, NSDoB, NSF.
p) Träger des Spanienkreuzes, der Österreichischen Erinnerungsmedaille, des
Danziger Kreuzes, der Sudeten-Erinnerungsmedaille, der
Memel-Erinnerungsmedaille, des SA-Wehrsportabzeichens oder der
Verdienstauszeichnung des deutschen Arbeitsdienstes.
q) Eltern, die einem ihrer Kinder gestatteten, Nationalpolitische
Erziehungsanstalten (NAPOLAS oder NPEA) oder Adolf-Hitler-Schulen oder
Ordensburgen zu besuchen.
r) Personen, die von den Nationalsozialisten finanzielle Sondervorteile
erhielten.
s) Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militär-
oder Frontdienst entzogen haben.
t) Rechtsanwälte, auf welche die in Kategorie „C" des Anhangs 1 - zum 1. Teil
des Technischen Handbuchs für Gerichts- und Gefängnisoffiziere (2. Auflage)
aufgeführten Merkmale zutreffen.
u) Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher oder
finanzieller Betriebe mit dem folgenden oder einem entsprechenden Titel:
Generaldirektoren. Direktoren, Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer,
Betriebsführer, Betriebsleiter, Betriebsobmann, Bürochef; das für die
Aufstellung der Richtlinien eines Unternehmens verantwortliche technische
Personal, wie Chefingenieur, Oberingenieur, Betriebsingenieur, usw.; alle
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats; alle Personen mit der Befugnis
zur Einstellung und Entlassung von Personal.
v) Nahe Verwandte prominenter Nationalsozialisten sollen nicht beschäftigt
werden.
13. Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bei Entfernung und Ausschluß von Einzelpersonen.
Bei der Nachprüfung all dieser Fälle ist von den grundsätzlichen Fragen auszugehen, ob eine Person im Sinne der in Artikel 2 dieser Direktive gegebenen Begriffsbestimmung mehr als nur nominell der Nationalsozialistischen Partei angehört hat oder nicht. In Zweifelsfällen sollen Leute nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden, falls andere politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete Personen zur Verfügung stehen. Solchen Personen sind nach Möglichkeit nur Posten von geringerer Verantwortung zu geben, bis sie ihre politische Zuverlässigkeit bewiesen haben. Es ist wesentlich, daß die leitenden deutschen Beamten an der Spitze von Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen erwiesene Gegner des Nationalsozialismus sind, selbst, wenn dies die Anstellung von Personen nach sich zieht, deren Eignung, ihren Aufgabenkreis zu erfüllen, geringer ist.
Ausgefertigt in Berlin, den 12. Januar 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von V. Sokolowsky, General der Armee, B. H. Robertson, Generalleutnant, Oliver P. Echols, Generalmajor, und L. Koeltz, Armeekorps-General, unterzeichnet.)
Gemäß dieser Direktive ergingen in den einzelnen
Zonen Gesetze, die allerdings zoneneinheitlich waren, wie z. B. das Gesetz Nr. 104 der Amerikanischen
Militärregierung in Deutschland vom 5. März 1946 (Württ.-Bad. Reg.Bl. 1946 S.
71, Bayer. GVBl. 1946 S. 146).