Kontrollratsdirektive Nr. 10
Methoden der gesetzgebenden Tätigkeit des Kontrollrats

vom 22. September 1945

aufgehoben durch Direktive Nr. 51 vom 29. April 1947.

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

1. Der Kontrollrat übt seine gesetzgebende Gewalt in irgendeiner der folgenden Formen aus:
a) Durch Proklamationen, die Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit für die Besatzungsmächte oder das deutsche Volk verkünden.
b) Durch Gesetze, die zur allgemeingültigen Anwendung erlassen werden, soweit sie nicht anderes ausdrücklich bestimmen.
cl Durch Befehle, falls der Kontrollrat Forderungen an Deutschland zu stellen hat, und diese nicht in Form eines Gesetzes erfolgen.
d) Durch Direktiven für die Bekanntmachung der allgemeinen Absichten oder Entscheidungen des Kontrollrates in verwaltungstechnischen Angelegenheiten
e)  Durch Instruktionen, falls der Kontrollrat unmittelbare Forderungen an eine besondere Behörde zu stellen hat.

2. Ausfertigung der Urkunden des Kontrollrates:
a) Proklamationen und Gesetze werden von den Mitgliedern des Kontrollrates unterzeichnet.
b) Befehle werden von den Mitgliedern des Kontrollrates oder des Koordinationsauschusses unterzeichnet.
c) Direktiven und Instruktionen werden von den Mitgliedern des Koordinationsausschusses unterzeichnet.
d) In Abwesenheit eines Mitglieds des Kontrollrates oder des Koordinationsausschusses kann sein Stellvertreter für ihn unterzeichnen.

3. Jede eingetragene oder veröffentlichte Urkunde des Kontrollrates muß als Überschrift das Wort „Kontrollrat" tragen, und als Proklamation, Gesetz, Befehl, Direktive oder Instruktion gekennzeichnet und mit einer laufenden Nummer versehen sein und ferner das Datum des Inkrafttretens tragen. Wo immer möglich, soll ein kurzer Titel angeführt werden.

4. Der Hauptsekretär oder ein von ihm bevollmächtigter Stellvertreter kann die Richtigkeit von Abschriften von Proklamationen. Gesetzen, Befehlen, Direktiven oder Instruktionen sowie von Auszügen aus denselben beglaubigten und beglaubigte Abschriften dieser Urkunden aushändigen.

    Ausgefertigt in Berlin, den 22. September 1945.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von B. H. Robertson, Generalleutnant, L. Koeltz, Armeekorps-General, V. Sokolowsky, General der Armee, und Lucius D. Clay, Generalleutnant, unterzeichnet.)

 


Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 38
© 5. Mai 2004 - 7. Juni 2004
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