Kontrollratsdirektive Nr. 10
Methoden der gesetzgebenden Tätigkeit des Kontrollrats
vom 22. September 1945
aufgehoben durch Direktive Nr. 51 vom 29. April 1947.
Der Kontrollrat verfügt wie folgt:
1. Der Kontrollrat übt
seine gesetzgebende Gewalt in irgendeiner der folgenden Formen aus:
a) Durch Proklamationen, die Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit für die
Besatzungsmächte oder das deutsche Volk verkünden.
b) Durch Gesetze, die zur allgemeingültigen Anwendung erlassen werden, soweit
sie nicht anderes ausdrücklich bestimmen.
cl Durch Befehle, falls der Kontrollrat Forderungen an Deutschland zu stellen
hat, und diese nicht in Form eines Gesetzes erfolgen.
d) Durch Direktiven für die Bekanntmachung der allgemeinen Absichten oder
Entscheidungen des Kontrollrates in verwaltungstechnischen Angelegenheiten
e) Durch Instruktionen, falls der Kontrollrat unmittelbare Forderungen an eine
besondere Behörde zu stellen hat.
2. Ausfertigung der Urkunden des Kontrollrates:
a) Proklamationen und Gesetze werden von den Mitgliedern des Kontrollrates
unterzeichnet.
b) Befehle werden von den Mitgliedern des Kontrollrates oder des
Koordinationsauschusses unterzeichnet.
c) Direktiven und Instruktionen werden von den Mitgliedern des
Koordinationsausschusses unterzeichnet.
d) In Abwesenheit eines Mitglieds des Kontrollrates oder des
Koordinationsausschusses kann sein Stellvertreter für ihn unterzeichnen.
3. Jede eingetragene oder veröffentlichte Urkunde des Kontrollrates muß als Überschrift das Wort „Kontrollrat" tragen, und als Proklamation, Gesetz, Befehl, Direktive oder Instruktion gekennzeichnet und mit einer laufenden Nummer versehen sein und ferner das Datum des Inkrafttretens tragen. Wo immer möglich, soll ein kurzer Titel angeführt werden.
4. Der Hauptsekretär oder ein von ihm bevollmächtigter Stellvertreter kann die Richtigkeit von Abschriften von Proklamationen. Gesetzen, Befehlen, Direktiven oder Instruktionen sowie von Auszügen aus denselben beglaubigten und beglaubigte Abschriften dieser Urkunden aushändigen.
Ausgefertigt in Berlin, den 22. September 1945.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von B. H. Robertson, Generalleutnant, L. Koeltz, Armeekorps-General, V. Sokolowsky, General der Armee, und Lucius D. Clay, Generalleutnant, unterzeichnet.)