Kontrollratsbefehl Nr. 2
Einziehung und Ablieferung von Waffen und Munition

vom 7. Januar 1946

für die Bundesrepublik Deutschland  außer Wirkung gesetzt durch
Artikel 10 des Gesetzes Nr. 24 (Überwachung bestimmter Gegenstände, Erzeugnisse, Anlagen und Geräte) der Alliierten Hohen Kommission vom 30. März 1950 (ABl. AHK S. 251)

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955

Zwecks Entwaffnung der Bevölkerung und Förderung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland erläßt der Kontrollrat folgenden Befehl:

1. Es ist jedermann verboten, Waffen und Munition zu tragen oder in Besitz oder Eigentum zu haben.

2. Wer Waffen oder Munition in seinem Besitz oder Eigentum hat, muß sie bei dem nächstgelegenen Alliierten Militärbefehlshaber binnen zehn Tagen nach Bekanntmachung dieses Befehls abliefern.

3. Wer Kenntnis davon hat, daß irgendwo Waffen oder Munition oder Vorräte an Waffen oder Munition oder Explosivstoffe oder Einrichtungen zur Herstellung von Waffen. Munition oder Explosivstoffen vorhanden sind, die nicht unter der Kontrolle der Alliierten stehen, muß hierüber sofort dem nächstgelegenen Militärbefehlshaber Meldung erstatten.

4. Das Tragen, Verbergen, Verheimlichen oder der Besitz von Waffen oder Munition oder das Eigentum an solchen bleibt straflos, wenn sie gemäß den Bestimmungen in Ziffer 2 dieses Befehls abgeliefert werden.

5. Die Bestimmungen dieses Befehls sollen in keiner Weise die deutsche Polizei hindern, Waffen und Munition unter den vom Alliierten Kontrollrat festgesetzten oder noch festzusetzenden Bedingungen zu tragen oder in Besitz zu haben. Alle Arten von Feuerwaffen, die an die ordentliche Polizei und die örtlichen Behörden ausgegeben werden, sind bei dem örtlichen Militärbefehlshaber in ein Register einzutragen.

6. Für die Ausführung dieses Befehls gelten folgende Bestimmungen:
a) Dieser Befehl erstreckt sich auf alle natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen. Auf Militär- oder Zivilpersonen der Alliierten Besatzungsstreitkräfte findet er keine Anwendung.
b) Der Ausdruck „Waffen und Munition" umfaßt Feuerwaffen jeglicher Art, einschließlich Jagdgewehre, Munition aller Art, Explosivstoffe und Seitenwaffen aller Art. Dagegen umfaßt er nicht: Explosivstoffe, deren Gebrauch die Alliierten Militärbehörden zu Abbruchsarbeiten oder ähnlichen Arbeiten in Steinbrüchen und Bergwerken gestattet haben.

7. Wer diesem Befehl nicht nachkommt, setzt sich rechtlicher Verfolgung aus, wobei bis auf Todesstrafe erkannt werden kann.

    Ausgefertigt in Berlin, den 7. Januar 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Befehls sind von B. H. Robertson, Generalleutnant. L. Koeltz, Armeekorps-General, V. Sokolowsky, General der Armee, und Lucius D. Clay, Generalleutnant, unterzeichnet.)

 


Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 130
© 7. Mai 2004 - 7. Juni 2004
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