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Militärregierung - Deutschland |
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Auf Grund des § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird folgende Anordnung erlassen:
§ 1. Die in § 2 zu Ziffer 1, Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz genannten Postwertzeichen werden mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Anordnung außer Umlauf gesetzt.
§ 2. Die in § 2 zu Abs. 1, Ziffer 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz genannten Postwertzeichen, die von der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des vereinigten Wirtschaftsgebietes zum 22. Juni 1948 um 24 Uhr aus dem Verkehr gezogen worden sind, gelten als am 22. Juni 1948 um 24 Uhr außer Umlauf gesetzt.
§ 3. (1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
8. September 1948
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission