Militärregierung - Deutschland |
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Auf Grund des § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird hiermit verordnet:
l. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Einen Anspruch auf die in § 6 des Währungsgesetzes vorgesehene zweite Rate des Kopfbetrages (Restbetrag) hat nur, wer beim Empfang der ersten Rate des Kopfbetrages mehr als vierzig Reichsmark an die Auszahlungsstelle abgeliefert hat. Der Anspruch ist vererblich, aber nicht veräußerlich.
§ 2. Der Restbetrag beträgt, wenn beim Empfang der ersten Rate des Kopfbetrages volle sechzig Reichsmark abgeliefert worden sind, zwanzig Deutsche Mark, andernfalls eine Deutsche Mark für jede Reichsmark des dabei abgelieferten Betrages, der den Betrag von vierzig Reichsmark übersteigt, höchstens jedoch zwanzig Deutsche Mark.
II. Verfahren für Personen, die Altgeld mit Vordruck A abgeliefert oder ein Konto angemeldet haben.
§ 3. Hat der Inhaber eines Reichsmark-Abwicklungskontos (§ 13 des Währungsgesetzes) oder ein Mitglied seiner Familie nach den Vorschriften des Währungsgesetzes mit Vordruck A Altgeld abgeliefert oder angemeldet, so hat die Abwicklungsbank ihm für ihn selbst und für jedes Mitglied seiner Familie (§ 7 Abs. 2), das auf dem Vordruck A verzeichnet ist, je zwanzig Deutsche Mark auf Freikonto gutzuschreiben. Ob die Voraussetzung des § 1 vorliegt, braucht von der Abwicklungsbank nicht nachgeprüft zu werden,
III. Verfahren für Personen die keinen Vordruck A abgegeben haben.
§ 4. Hat weder der Anspruchberechtigte (§ 1) noch ein Mitglied seiner Familie (§ 8 Abs. 3) Altgeld mit Vordruck A abgeliefert oder angemeldet, so erhält er den Restbetrag nach näherer Vorschrift der §§ 5 bis 10 von der Kartenstelle.
§ 5. (1) Zuständig für die Auszahlung des Restbetrages ist grundsätzlich die Kartenstelle, bei welcher der Anspruchberechtigte während der Auszahlungszeit (§ 6) für die Lebensmittelversorgung auf Karten geführt wird, auch wenn er vorübergehend auf Grund einer Reiseabmeldebestätigung oder Abmeldebescheinigung „G" abgemeldet ist.
(2) Für Personen, die im Besitz einer Umzugsabmeldebestätigung sind, oder die ihre Lebensmittelkarten auf Grund einer Wanderpersonalkarte oder eines Lebensmittelstammausweises für Binnenschiffer beziehen, gelten die besonderen Vorschriften des § 11.
§ 6. Die Auszahlung des Restbetrages durch die Kartenstelle findet innerhalb der Zeit vom 20. August bis 11. September 1948 statt. Sie soll möglichst an einem Tage abgewickelt werden. Die Landesernährungsämter haben die Auszahlungstage und die Geschäftsstunden, innerhalb deren die Auszahlung vorgenommen wird, für ihr Gebiet einheitlich festzusetzen und bekanntzugeben; dabei ist dafür Sorge zu tragen, daß die sonstigen Geschäfte der Kartenstellen, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Lebensmittelkartenausgabe für den Monat September, so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
§ 7. Die Kartenstelle hat zunächst zu prüfen, ob derjenige, für
den die Auszahlung des Restbetrages beantragt wird, beim Empfang der ersten Rate
des Kopfbetrages, die nach den §§ 1 und 2 notwendigen Reichsmarkbeträge
eingezahlt hat. Dies ergibt sich
a) im Regelfall aus den karteimäßigen Unterlagen der
Kartenstelle;
b) bei Personen, die z. Zt. der Auszahlung der ersten Rate
des Kopfbetrages als vorübergehend abgemeldet geführt waren, aus den inzwischen
zurückgegebenen, andernfalls vorzulegenden Reiseabmeldebestätigungen oder
Abmeldebescheinigungen „G";
c) In den Fällen des § 11 aus den dort bezeichneten
Urkunden;
d) bei Personen, die von der Kartenstelle nach dem 20.
Juni 1948 in die normale Lebensmittelversorgung auf Karten übernommen worden
sind, aus der Reise- oder Umzugsabmeldebestätigung oder Abmeldebescheinigung
„G", die von der bisher zuständigen Kartenstelle ausgestellt worden ist; soweit
diese Urkunden erst nach dem 20. Juni 1948 ausgestellt worden sind, hat die
Kartenstelle von der bisher zuständigen Kartenstelle eine amtliche Auskunft
darüber einzuholen, wieviel Reichsmark der Antragsteller beim Empfang der ersten
Rate des Kopfbetrages eingezahlt hat.
§ 8. (1) Der Kartenstelle ist ferner nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften nachzuweisen, daß der Restbetrag der Kopfquote nicht nach § 3 auf
ein Freikonto bei einer Abwicklungsbank gutgeschrieben wird, daß also weder der
Anspruchsberechtigte, noch ein Mitglied seiner Familie (Abs. 3) Altgeld mit
Vordruck A abgeliefert oder angemeldet hat.
a) Zu diesem Zwecke hat der Anspruchsberechtigte seine
Kennkarte (bei Einwohnern der britischen Zone den blauen Personalausweis) und
die Kennkarten (Personalausweise) aller kennkartenpflichtigen Mitglieder seiner
Familie (Abs. 3), die von derselben Kartenstelle gemeinschaftlich mit
Lebensmittelkarten versorgt werden, vorzulegen. Die Kartenstelle hat zu prüfen,
ob eine dieser Kennkarten (Personalausweise) in der rechten oberen Ecke des
ersten Blattes gelocht ist. Ist dies der Fall, so besteht kein Anspruch auf
Barauszahlung des Restbetrages.
b) Ehefrauen und solche minderjährigen Personen, die am 21.
Juni 1948 das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatten, können, wenn der Ehemann
oder der Vater (die Mutter) nicht von der für sie zuständigen Kartenstelle mit
Lebensmittelkarten versorgt wird, bei dieser Kartenstelle den Restbetrag nur
beanspruchen, wenn sie nachweisen, daß der Ehemann oder Elternteil
kriegsgefangen oder vermißt ist oder aus anderen Gründen (z. B. weil er seinen
Wohnsitz außerhalb des Währungsgebietes hat) nicht von einer Kartenstelle des
Währungsgebietes mit Lebensmittelkarten versorgt wird. Kann dieser Nachweis
nicht geführt werden, so hat die Kartenstelle diesen Personen gegebenenfalls
eine Bescheinigung auszustellen, in der unter Angabe der Namen und der
Anschriften der Berechtigten und der Höhe des von ihnen zu beanspruchenden
Restbetrages bestätigt wird, daß nach den Feststellungen der Kartenstelle kein
Grund für die Annahme besteht, daß der ihnen zustehende Restbetrag auf
Freikonto gutgeschrieben wird. Auf Grund dieser Bescheinigung kann der Ehemann
oder Elternteil den darin angegebenen Restbetrag bei seiner Kartenstelle
erheben, sofern er dieser Kartenstelle den Nachweis erbringt, daß weder er
selbst noch ein von derselben Kartenstelle gemeinschaftlich mit ihm versorgtes
Mitglied seiner Familie Altgeld mit Vordruck A abgeliefert oder angemeldet hat.
c) Vor der Auszahlung des Restbetrages an Personen im Alter
von mehr als 18 Jahren hat die Kartenstelle nachzuprüfen, ob der Antragsteller
verheiratet ist oder Kinder unter 18 Jahren hat und ob diese Personen von der
für ihn zuständigen Kartenstelle ebenfalls mit Lebensmittelkarten versorgt
werden. Zu diesen Zweck hat der Antragsteller seine Lohnsteuerkarte, seinen
Beschäftigungsnachweis oder andere amtliche Urkunden vorzulegen, aus denen sich
sein Familienstand ergibt. Stellt die Kartenstelle durch Vergleich dieser
Urkunden mit ihren karteimäßigen Unterlagen fest, daß ein oder mehrere
Mitglieder der Familie des Antragstellers nicht von ihr mit Lebensmittelkarten
versorgt werden, so hat der Antragsteller Anspruch auf Auszahlung des ihm
zustehenden Restbetrages durch die Kartenstelle nur,
1. wenn er nachweist, daß die anderen Mitglieder seiner
Familie nicht von einer Kartenstelle im Währungsgebiet mit Lebensmittelkarten
versorgt werden,
oder
2. wenn er für die anderen Mitglieder seiner Familie die
vorstehend zu b) bezeichnete Bescheinigung der für diese Personen zuständigen
Kartenstelle beibringt.
(2) Personen, die von der Kartenstelle während der Auszahlungstage als vorübergehend abgemeldet geführt werden, haben außer den in Abs. 1 bezeichneten Urkunden auch die Reiseabmeldebestätigung oder die Erstschrift der Abmeldebescheinigung „G" vorzulegen.
(3) Mitglieder der Familie im Sinne dieser Verordnung sind die Ehefrau (bzw. der Ehemann) und diejenigen Kinder des Anspruchsberechtigten, die am 21. Juni 1948 das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatten, ferner die Eltern und Geschwister eines Anspruchsberechtigten dann, wenn er am 21. Juni 1948 das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
§ 9. Ist der Anspruchsberechtigte ohne eigenes Verschulden außerstande, den Restbetrag an den vom Ernährungsamt festgesetzten Auszahlungstagen zu erheben oder eine der Urkunden, deren Vorlage nach den §§ 7 und 8 Voraussetzung für die Auszahlung des Kopfbetrages ist, während der Auszahlungstage vorzulegen, so kann ihm der Restbetrag auch nachträglich ausgezahlt werden; der Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages verfällt jedoch, wenn die notwendigen Unterlagen nicht bis zum 30. September 1948 beigebracht werden.
§ 10. (1) Der Restbetrag wird von der Kartenstelle auf Grund einer Zahlungsanweisung ausgezahlt, die der mit der Prüfung der Karteiunterlagen der Kartenstelle beauftragte Beamte nach Eintragung eines entsprechenden Vermerks in die Karteikarte ausstellt; die Zahlungsanweisung ist vom Empfänger zu quittieren. Der mit der Auszahlung beauftragte Beamte hat die ausgezahlten Beträge in täglich abzuschließende, laufend numerierte Listen einzutragen und diesen die Zahlungsanweisungen beizufügen.
(2) Der Leiter der Kartenstelle hat die Übereinstimmung der Listen mit den Vermerken in den Karteikarten durch seine Unterschrift zu bestätigen und an Hand der Listen mit dem Ernährungsamt über die Geldbeträge abzurechnen, die er für die Auszahlung der Restbeträge vereinnahmt hat.
§ 11. (1) Personen, die sich im Besitz einer Umzugsabmeldebestätigung, einer Wanderpersonalkarte oder eines Lebensmittelstammausweises für Binnenschiffer befinden, können den Restbetrag bei der Kartenstelle des Ortes erheben, an dem sie sich während der Auszahlungszeit (§ 6) aufhalten.
(2) Für Seeschiffer, die über Lebensmitteleinkaufsbuch versorgt werden, wird der Restbetrag von dem Ernährungsamt (oder einer von ihm beauftragten Kartenstelle) ausgezahlt, das im Augenblick der Auszahlung für die Lebensmittelversorgung des Schiffes zuständig ist, zu dessen Besatzung der Seeschiffer gehört.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die Kartenstelle den ausgezahlten Restbetrag auf der Umzugsabmeldebestätigung, der Wanderpersonalkarte oder dem Lebensmittelstammausweis für Binnenschiffer oder im Lebensmitteleinkaufsbuch zu vermerken. Für diese Auszahlungen ist eine besondere Liste zu führen, in die der Name und die Anschrift des Empfängers, die Behörde, die die Umzugsabmeldebestätigung, die Wanderpersonalkarte oder den Lebensmittelstammausweis ausgestellt hat, das Ausstellungsdatum und das Aktenzeichen oder die Kennummer dieser Urkunden sowie der ausgezahlte Betrag einzutragen sind. Die von den Empfängern quittierten Zahlungsanweisungen sind der Liste beizufügen. Die Liste gilt in gleicher Weise wie die in § 10 bezeichneten Listen als Unterlage für die Abrechnung der Kartenstelle gegenüber dem Ernährungsamt.
IV. Bereitstellung der für die Auszahlung der Restbeträge erforderlichen Geldmittel
§ 12. Die Landeszentralbanken schreiben auf dem Girokonto der Abwicklungsbanken für Rechnung der Bank deutscher Länder den Gegenwert der Restbeträge gut, welche die Abwicklungsbanken ihren Kunden nach § 3 auf Freikonto gutgebracht haben. Die Abwicklungsbanken haben über die von ihnen gutgeschriebenen Restbeträge der Bank deutscher Länder durch Vermittlung der Landeszentralbanken Rechnung zu legen.
§ 13. Die Ernährungsämter haben die Kartenstellen mit den zur Auszahlung der Restbeträge benötigten Geldmitteln auszustatten. Sie beschaffen sich diese Geldmittel für Rechnung der Bank deutscher Länder von den Landeszentralbanken. Über die vereinnahmten und verausgabten Beträge haben sie an Hand der im § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 bezeichneten Listen mit den Landeszentralbanken abzurechnen.
§ 14. (1) Die Bank deutscher Länder schreibt den Girokonten der
Landeszentralbanken die Beträge gut, welche die Landeszentralbanken
a) den Abwicklungsbanken nach § 12 gutgeschrieben,
b) den Ernährungsämtern nach § 13 zur Verfügung gestellt
und
c) ihren Kunden nach § 3 auf Freikonto gutgebracht haben.
(2) Die Bank deutscher Länder stellt die auf Grund von Abs. 1 entstandenen Verbindlichkeiten und die Restbeträge, die sie nach § 3 den bei ihr unterhaltenen Gehaltskonten gutgeschrieben hat, auf der Passivseite der von ihr nach § 3 Abs. 4 der Bankenverordnung zu erstellenden Umstellungsrechnung ein,
V. Schlußvorschriften
§ 15. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
§ 16. Diese Verordnung tritt am 20. August 1948 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission