Militärregierung - Deutschland |
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Auf Grund des § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1. Fahrausweise, die vor dem 21. Juni 1948 gelöst worden und gemäß § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz vorläufig im Rahmen der bestehenden Bestimmungen gültig geblieben sind, verlieren mit Ablauf des 31. Juli 1948 ihre Gültigkeit.
§ 2. (1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 1948 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission