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Verordnung Nr. 6
zur Durchführung des Währungsgesetzes
(Verordnung über Fahrausweise)


vom 31. Juli 1948


faktisch aufgehoben durch
Gesetz vom 21. April 1953 (BGBl. I. S. 127; Auflösung der Alliierten Bankkommission) bzw.
Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2402) mit Wirkung vom 1. Januar 2002

Auf Grund des § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird hiermit verordnet:

§ 1. Fahrausweise, die vor dem 21. Juni 1948 gelöst worden und gemäß § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz vorläufig im Rahmen der bestehenden Bestimmungen gültig geblieben sind, verlieren mit Ablauf des 31. Juli 1948 ihre Gültigkeit.

§ 2. (1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 1948 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

 


Quelle: Regierungsblatt der Militärregierung Württemberg-Baden 1948 S. 112
Verordnungsblatt für die britische Zone 1948 S. 366
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 1661
© 16. Mai 2004

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