Militärregierung - Deutschland
Amerikanisches Kontrollgebiet

Militärregierung - Deutschland
Britisches Kontrollgebiet

Militärregierung - Deutschland
Französisches Kontrollgebiet


Verordnung Nr. 3
zur Durchführung und Ergänzung des Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(3. Durchführungs-VO zum Gesetz Nr. 61)


Verordnung Nr. 3
zur Durchführung und Ergänzung des Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(3. Durchführungs-VO zur Verordnung Nr. 158)


vom 20. Juni 1948


aufgehoben durch Gesetz Nr. 67 der amerikanischen Militärregierung vom 20. März 1949
 (Reg.Bl. Mil. Württ.-Baden S. 162)


faktisch aufgehoben durch Gesetz vom 21. April 1953 (BGBl. I. S. 127) bzw. dem durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2402) mit Wirkung vom 1. Januar 2002

Angesichts der Tatsache, daß die Deutsche Mark in den amerikanischen, britischen und französischen Sektoren von Groß-Berlin durch die Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens, die am 24. Juni 1948 von den Kommandanten der französischen, britischen und amerikanischen Sektoren von Groß-Berlin erlassen wurde, als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt ist, erläßt die Alliierte Bankkommission in Ausübung der ihr durch Artikel XXIV des Ersten Währungsreform-Gesetzes (Währungs-Gesetz) übertragenen Vollmacht folgende Anordnungen:

1. Die Bank Deutscher Länder soll Deutsche Mark-Währung die sie ausgegeben hat, an die Deutsche Mark-Währungskommission, Bismarckstr. 48/52, Berlin­Charlottenburg, ausleihen. Eine Begrenzung des Betrages dieser Kredite wird dem Bank Deutscher Länder von Zeit zu Zeit durch die Alliierte Bankkommission mitgeteilt.

2. Die von der Deutsche Mark-Währungskommission herausgegebene Deutsche Mark-Währung, die einen Kennzeichnungsstempel (den Buchstaben "B" in einem Kreis) tragen wird, ist volles gesetzliches Zahlungsmittel im Währungsgebiet.

3. Die Bank Deutscher Länder wird angewiesen, sofort in Übereinstimmung mit der Deutsche Mark-Währungskommission ein Verfahren zum unbeschränkten bargeldlosen Zahlungsverkehr in Deutscher Mark zwischen den amerikanischen, britischen und französischen Sektoren von Groß-Berlin und dem Währungsgebiet auszuarbeiten.

4. Der deutsche Text dieser Verordnung ist der offizielle Text.

5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 26. Juni 1948.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

§ 11. Inkrafttreten. Die Verordnung tritt am 20. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

IM AUFTRAG DER MILITÄRREGIERUNG.

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 10
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 1580
© 12. Mai 2004

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