Militärregierung - Deutschland |
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Angesichts der Tatsache, daß die Deutsche Mark in den amerikanischen, britischen und französischen Sektoren von Groß-Berlin durch die Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens, die am 24. Juni 1948 von den Kommandanten der französischen, britischen und amerikanischen Sektoren von Groß-Berlin erlassen wurde, als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt ist, erläßt die Alliierte Bankkommission in Ausübung der ihr durch Artikel XXIV des Ersten Währungsreform-Gesetzes (Währungs-Gesetz) übertragenen Vollmacht folgende Anordnungen:
1. Die Bank Deutscher Länder soll Deutsche Mark-Währung die sie ausgegeben hat, an die Deutsche Mark-Währungskommission, Bismarckstr. 48/52, BerlinCharlottenburg, ausleihen. Eine Begrenzung des Betrages dieser Kredite wird dem Bank Deutscher Länder von Zeit zu Zeit durch die Alliierte Bankkommission mitgeteilt.
2. Die von der Deutsche Mark-Währungskommission herausgegebene Deutsche Mark-Währung, die einen Kennzeichnungsstempel (den Buchstaben "B" in einem Kreis) tragen wird, ist volles gesetzliches Zahlungsmittel im Währungsgebiet.
3. Die Bank Deutscher Länder wird angewiesen, sofort in Übereinstimmung mit der Deutsche Mark-Währungskommission ein Verfahren zum unbeschränkten bargeldlosen Zahlungsverkehr in Deutscher Mark zwischen den amerikanischen, britischen und französischen Sektoren von Groß-Berlin und dem Währungsgebiet auszuarbeiten.
4. Der deutsche Text dieser Verordnung ist der offizielle Text.
5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 26. Juni 1948.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission
§ 11. Inkrafttreten. Die Verordnung tritt am 20. Juni 1948 in Kraft.
IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG. |
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