Militärregierung - Deutschland
Amerikanisches Kontrollgebiet

Militärregierung - Deutschland
Britisches Kontrollgebiet

Militärregierung - Deutschland
Französisches Kontrollgebiet


Verordnung Nr. 2
zur Durchführung und Ergänzung des Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(2. Durchführungs-VO zum Gesetz Nr. 61)


Verordnung Nr. 2
zur Durchführung und Ergänzung des Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(2. Durchführungs-VO zur Verordnung Nr. 158)


vom 20. Juni 1948


faktisch aufgehoben durch Gesetz vom 21. April 1953 (BGBl. I. S. 127)

Auf Grund von § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird hierdurch folgendes verordnet:

§ 1. Die Landeszentralbanken werden ermächtigt in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 30 Juni 1948 an Personen, deren Wohnsitz sich im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Berlin befindet, gegen Einzahlung von Altgeldnoten im Höchstbetrage von sechzig Reichsmark als vorläufigen Kopfbetrag bis zu vierzig Deutsche Mark, jedoch nicht mehr als eine Deutsche Mark für jede eingezahlte Reichsmark auszuzahlen, sofern diese Personen auf Grund einer ordnungsgemäßen Reisegenehmigung in das Währungsgebiet eingereist sind.

§ 2. Die Landeszentralbanken dürfen die im § 1 bezeichneten Beträge nur auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung auszahlen, in welcher der Antragsteller versichert, daß er den Kopfbetrag nach seiner Rückkehr nach Berlin nicht ein zweites Mal in Anspruch nehmen wird. Die eidesstattliche Erklärung muß den Namen, die Heimatanschrift und die Nummer des Personalausweises des Antragstellers enthalten. Die Landeszentralbank hat auf der eidesstattlichen Versicherung den Reichsmarkbetrag und den in Deutscher Mark ausgezahlten Betrag zu vermerken. Die Landeszentralbanken haben die eidesstattlichen Versicherungen an die Bank Deutscher Länder zu übersenden.

§ 3. Für die nach § 1 ausgezahlten Beträge gelten sinngemäß die Vorschriften über die Beträge, mit denen die Landeszentralbanken die Kartenstellen für die Auszahlung der Kopfbeträge an die Einwohner des Währungsgebietes ausgestattet haben.

§ 4. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

    24. Juni 1948.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 9
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 1521
© 15. Mai 2004

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