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Verordnung Nr. 1
zur Durchführung und Ergänzung des Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(1. Durchführungs-VO zum Gesetz Nr. 61)


Verordnung Nr. 1
zur Durchführung und Ergänzung des Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(1. Durchführungs-VO zur Verordnung Nr. 158)


vom 20. Juni 1948


faktisch aufgehoben durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2402) mit Wirkung vom 1. Januar 2002


Zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 61 (Währungsgesetz) wird hiermit verordnet:


Zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 61 (Währungsgesetz) wird hiermit verordnet:


Zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 158)  (Währungsgesetz) wird hiermit verordnet:

Zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 61 (Währungsgesetz) wird hiermit verordnet:

§ 1. Beschränkung der gesetzlichen Zahlkraft und Einziehung von Kleingeld. (1) Niemand ist verpflichtet, mehr als 50 Stück der in § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Geldzeichen in Zahlung zu nehmen.

(2) Die Landeszentralbanken verabfolgen unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel gegen Einzahlung von Geldzeichen der in § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Art im Betrage von mindestens fünfzig Deutsche Mark.

(3) Die Kassen der Gebietskörperschaften, die Kassen der Post und der Bahnverwaltungen sowie die Geldinstitute dürfen Münzen zu 5 und 1 Reichs- oder Rentenpfennig nicht wieder in Umlauf setzen, sondern haben sie bei den Landeszentralbanken einzuliefern, die ihnen dafür ein Zehntel des Nennbetrages alter Währung in Deutsche-Mark-Währung vergüten.

§ 2. Postwertzeichen. (1) Vom 21. Juni 1948 an gelten folgende Postwertzeichen:
1. auf Deutsche Mark oder Pfennig lautende Briefmarken,
2. überdruckte Briefmarken der bisher gültigen Ausgaben, deren Wert in Deutsche-Mark-Währung noch besonders bekanntgegeben wird,
3. Briefmarken der bisher gültigen Ausgaben, deren Wert in Deutsche-Mark-Währung auf ein Zehntel des in Reichsmark oder Reichspfennig aufgedrückten Nennbetrages festgesetzt wird.

(2) Postsachen, die von der Post aus einem Briefkasten nicht später als bei der ersten Entleerung des 21. Juni 1948 entnommen werden, gelten als ordnungsgemäß freigemacht, soweit ihre Freimachung den bis­herigen Vorschriften entspricht.

§ 3. Fortgeltung von Fahrausweisen. Sammelfahrausweise und sonstige Fahrausweise, die vor dem 20. Juni 1948 gelöst worden sind, behalten bis zum Erlaß weiterer Vorschriften im Rahmen der be­stehenden Bestimmungen ihre Gültigkeit.

§ 4. Verfahren bei der Auszahlung des Kopfbetrages. (1) Die gemäß § 7 des Gesetzes für die Auszahlung des Kopfbetrages zuständigen Stellen (Auszahlungsstellen) werden von den Landeszentralbanken oder den von diesen beauftragten Geldinstituten über die unteren Verwaltungsbehörden (Landräte und Oberbürgermeister) mit den erforderlichen Beträgen in Deutscher Mark ausgestattet. Ihre Abrechnung über die vereinnahmten und verausgabten Beträge sind von den Stellen, denen die Kartenstellen regelmäßig über die von ihnen verwalteten Lebensmittelkarten Rechnung zu legen haben, zu überprüfen und mit einem Prüfungsvermerk an die Geldinstitute weiterzuleiten, welche die Auszahlungsstellen mit den zur Auszahlung des Kopfbetrages erforderlichen Geldbeträgen ausgestattet haben.

(2) Auf Verlangen der unteren Verwaltungsbehörden sind die Geldinstitute, Postanstalten, Behörden und Betriebe verpflichtet, an die Auszahlungsstellen Hilfskräfte aus dem Kreise ihrer Arbeitnehmer abzuordnen und gegebenenfalls für die Auszahlung des Kopfbetrages geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Die abgeordneten Hilfskräfte sind zur Übernahme der ihnen auf Grund dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verpflichtet.

(3) Wird die erste Rate des Kopfbetrages von einem Anspruchsberechtigten außer in den Fällen der Abs. 4 bis 6 nur zum Teil in Anspruch genommen, so hat die Auszahlungsstelle den Namen und die Anschrift des Empfängers und den in Deutscher Mark ausgezahlten Betrag in eine laufend numerierte Liste einzutragen. Der Berechtigte hat den Empfang des Betrages in der letzten Spalte der Liste durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Liste ist der Abrechnung der Auszahlungsstelle beizufügen.

(4) Für Personen, die bei der zuständigen Auszahlungsstelle als vorübergehend abgemeldet geführt werden, darf der Kopfbetrag vorbehaltlich der Vorschriften in Abs. 6, nur gegen Vorlage der Reiseabmeldung oder der Abmeldebescheinigung - G - (G-Schein) und der Kennkarte (für Einwohner der britischen Zone: des blauen Personalausweises) ausgezahlt werden. Zuständig hierfür ist jede Auszahlungsstelle, bei der die Reiseabmeldung oder der G-Schein vorgelegt wird. Die Auszahlungsstelle locht das erste Blatt der Kennkarte in der rechten unteren Ecke. Sie hat ferner die Bescheinigung (Reiseabmeldung oder G-Schein) zu lochen und auf ihr den ausgezahlten Betrag zu vermerken. Solche Auszahlungen sind in einer Liste festzuhalten, in die der Name und die Anschrift des Empfängers, die Behörde, welche die Reiseabmeldung oder den G-Schein ausgestellt hat, das Datum und das Aktenzeichen der Reiseabmeldung oder des G-Scheines sowie der ausgezahlte Betrag einzutragen sind. Die Auszahlung des Betrages ist von dem Empfänger in der letzten Spalte der Liste durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Liste ist der Abrechnung der Auszahlungsstelle über die von ihr für die Auszahlung des Kopfbetrages vereinnahmten und verausgabten Geldbeträge beizufügen. Reiseabmeldungen und G-Scheine, die nicht im Währungsgebiet ausgestellt worden sind, berechtigen nicht zum Empfang des Kopfbetrages.

(5) Personen, die ihre Lebensmittelkarten auf Grund einer Wanderpersonalkarte oder eines Schifferstammausweises beziehen, können den Kopfbetrag gegen Vorlage derselben und der Kennkarte (für Einwohner der britischen Zone des blauen Personalausweises) bei jeder Auszahlungsstelle erheben. Die Auszahlungsstelle locht das erste Blatt der Kennkarte in der rechten unteren Ecke. Sie hat ferner die Wanderpersonalkarte (den Schiffersbammausweis) zu lochen und darauf den ausgezahlten Betrag zu vermerken. Die Vorschriften des Abs. 4 Satz 4 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

(6) Für. Personen, die sich am 20. Juni 1948 auf Grund einer Abmeldebescheinigung - G - (G-Schein) in Gemeinschaftsverpflegung befinden, übernimmt die Verpflegungsstelle den Umtausch des Kopfbetrages bei der Auszahlungsstelle, die für die Verpflegungsstelle zuständig ist. Zu diesem Zweck hat die Verpflegungsstelle bei der Auszahlungsstelle einen schriftlichen Antrag (Sammelantrag) einzureichen, dem eine Liste der in Betracht kommenden Personen beizufügen ist. Die Liste muß den Namen und den Wohnort jedes Anspruchsberechtigen, den Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Gemeinschaftsverpflegung und den für ihn angeforderten Kopfbetrag enthalten. Der Sammelantrag darf nur für solche Personen gestellt werden, die ausweislich ihrer Kennkarte (für Einwohner der britischen Zone: ausweislich ihres Personalausweises) im Währungsgebiet ansässig sind. Die Sammelanträge nebst den beigefügten Listen sind der Abrechnung der Auszahlungsstelle beizufügen.

§ 5. Altgeldguthaben der Geldinstitute. Geldinstitute dürfen über ihre eigenen Altgeldguthaben (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes) bis zum Erlaß weiterer Vorschriften verfügen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben, die ihnen in dem Ersten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens übertragen worden sind, und zur Durchführung von solchen Überweisungsaufträgen ihrer Kunden erforderlich ist, die nicht unter das Verfügungsverbot des § 8 des Gesetzes fallen.

§ 6. Verfahren bei der Ablieferung und Anmeldung von Altgeld. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes haben die Umtauschstellen auf der ersten Ausfertigung des Anmeldevordrucks A zu vermerken, daß die Kennkarte (der Personalausweis) des in erster Linie Verpflichteten nicht vorgelegen hat. Das Geldinstitut, welches das Reichsmark-Abwicklungskonto führt, hat das Kontoblatt mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen.

(2) Die Umtauschstellen haben die dritte Ausfertigung der bei ihnen abgegebenen Anmeldevordrucke A und B, mit ihrer Unterschrift versehen, an die Einreicher zurückzugeben.

(3) Die Hilfsumtauschstellen haben die bei ihnen abgelieferten Altgeldnoten sowie die ersten und zweiten Ausfertigungen der bei ihnen abgegebenen Anmeldevordrucke einer von ihnen auszuwählenden oder von der Landeszentralbank zu bestimmenden Hauptumtauschstelle zu übergeben. Vor der Übergabe sind die Anmeldevordrucke nach den Geldinstituten zu ordnen, an die sie nach den Vorschriften des Abs. 5 von der Hauptumtauschstelle weiterzuleiten sind. Die Hilfsumtauschstellen haben diese Geldinstitute auf der Rückseite aller drei Ausfertigungen der Anmeldevordrucke zu vermerken.

(4) Die Hauptumtauschstellen haben die zweiten Ausfertigungen der Vordrucke A und B bei den für sie zuständigen Finanzämtern einzureichen; diese leiten die Vordrucke an die Finanzämter weiter, die für die Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes) zuständig sind. Hat ein Familienangehöriger des Haushaltsvorstandes selbständig Altgeld abgeliefert oder angemeldet (§ 11 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes), so hat das für die Hauptumtauschstelle zuständige Finanzamt die ihm übersandte zweite Ausfertigung des Vordruckes A an das Finanzamt weiterzuleiten, das für den in Ziff. 5 des Vordrucks bezeichneten Haushaltsvorstand zuständig ist. Im Falle der Ablieferung oder Anmeldung von Altgeld für fremde Rechnung (§ 11 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes) hat das für die Hauptumtauschstelle zuständige Finanzamt den Anmeldevordruck B an das Finanzamt weiterzuleiten, das für den in Ziff. 1 des Vordrucks bezeichneten wirtschaftlichen Eigentümer des Altgeldes zuständig ist. Die zweiten Ausfertigungen solcher Anmeldevordrucke B, die sich auf die Ablieferung von Altgeldnoten auf Anderkonten oder auf die Anmeldung von Altgeldguthaben auf Anderkonten beziehen, sind jedoch an das Finanzamt weiterzuleiten, das für den Inhaber der Anderkonten zuständig ist. Die Finanzminister der Länder können Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften anordnen oder zulassen.

(5) Die ersten Ausfertigungen der Anmeldevordrucke verbleiben grundsätzlich bei den Hauptumtauschstellen. Ist jedoch das abgelieferte Altgeld nach den Vorschriften des Gesetzes an eine andere Hauptumtauschstelle zu überweisen (§ 12 Abs. 3 Satz 2, 4; Abs. 4 Satz 2, 3), so hat die Hauptumtauschstelle, bei welcher der Anmeldevordruck unmittelbar oder durch Vermittlung einer Hilfsumtauschstelle abgegeben worden ist, die erste Ausfertigung des Anmeldevordrucks an die andere Hauptumbauschstelle zu übersenden. Hat der Verpflichtete kein Altgeld abgeliefert, und unterhält er kein Reichsmarkguthaben bei der Hauptumtauschstelle, bei welcher der Anmeldevordruck unmittelbar oder durch Vermittlung einer Hilfsumtauschstelle abgegeben worden ist, so hat die Hauptumtauschstelle die erste Ausfertigung des Vordrucks dem Geldinstitut zu übersenden, bei dem das Reichsmark-Abwicklungskonto geführt wird (§ 14, Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz). Hat jemand, der nicht Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos ist, Altgeldguthaben angemeldet, ohne zugleich Altgeldnoten abzuliefern, so hat die Hauptumtauschstelle die erste Ausfertigung des Anmeldevordrucks an die Hauptumtauschstelle zu senden, die in Ziff. 2 des Vordrucks A oder in Ziff. 9 des Vordrucks B an erster Stelle aufgeführt ist.

(6) Hat ein Familienangehöriger des in erster Linie Verpflichteten selbständig Altgeld angemeldet oder abgeliefert (§ 11 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes), so hat das Geldinstitut, an das der Familienangehörige die in § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Mitteilung über das Reichsmark-Abwicklungskonto zu richten hat, die erste Ausfertigung des Anmeldevordrucks A nach Erhalt dieser Mitteilung unverzüglich an das Geldinstitut zu übersenden, von dem das Reichsmark-Abwicklungskonto geführt wird. Im Falle der Ablieferung oder Anmeldung von Altgeld für fremde Rechnung (§ 11 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes) hat das Geldinstitut, an das die in § 14 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Mitteilung zu richten ist, entsprechend zu verfahren.

§ 7. Feststellung des Gesamtbetrages der Altgeldguthaben. Sobald das Geldinstitut, welches das Reichsmark-Abwicklungskonto führt (Abwicklungsbank), alle Anmeldevordrucke erhalten hat, die von dem Haushaltsvorstand und seinen Familienangehörigen abzugeben waren, hat es nach Maßgabe noch zu erlassender gesetzlicher Vorschriften an Hand seiner eigenen Unterlagen und durch Rückfrage bei den anderen Geldinstituten, die in den Anmeldevordrucken aufgeführt sind, unverzüglich den Gesamtbetrag der Altgeldguthaben festzustellen, die von dem Haushaltsvorstand und seinen Familienangehörigen oder für Rechnung dieser Personen gehalten werden. Die anderen Geldinstitute sind zur Erteilung der von der Abwicklungsbank verlangten Auskünfte verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Feststellung von Altgeldguthaben, die von oder für Rechnung von juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Einzelkaufleuten und von deren Zweigniederlassungen gehalten werden. Wenn der auf diese Weise festgestellte Altgeldbestand die Summe der abgelieferten und angemeldeten Altgeldbestände übersteigt, hat die Abwicklungsbank hiervon das für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos zuständige Finanzamt nach Maßgabe noch zu erlassender gesetzlicher Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.

§ 8. Übergangsvorschriften für Geldinstitute. Um die Geldinstitute instandzusetzen, den Überweisungsverkehr in Deutscher Mark aufzunehmen, die den Unternehmungen nach § 17 des Währungsgesetzes zustehenden Geschäftsbeträge auszuzahlen und unaufschiebbare Betriebsausgaben zu bestreiten, schreiben die Landeszentralbanken den Geldinstituten in Anrechnung auf deren spätere Ansprüche aus der Geldumstellung eins vom Hundert des Nennbetrages der in der letzten Monatsmeldung vor dem 21. Juni 1948 ausgewiesenen Reichsmarkverbindlichkeiten der Geldinstitute aus Einlagen ihrer Kunden auf Deutsche-Mark-Girokonto gut. Verbindlichkeiten und Einlagen anderer Geldinstitute bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Landeszentralbanken können den vorstehenden Betrag in besonders begründeten Ausnahmefällen erhöhen oder verringern.

§ 9. Verfahren bei der Auszahlung der Geschäftsbeträge. (1) Vor der Zubilligung des Geschäftsbetrages (§ 17 des Währungsgesetzes) hat die Abwicklungsbank die Zahl der Arbeitnehmer des Antragstellers an Hand der von ihm vorzulegenden Lohnsteuerkarten oder an Hand seiner Abrechnungen gegenüber dem Finanzamt oder gegenüber Sozialversicherungsträgern über einbehaltene Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge zu prüfen. Spätestens drei Wochen nach der Inanspruchnahme des Geschäftsbetrages hat der Anspruchsberechtigte der Abwicklungsbank gegenüber die Zahl der Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes nachzuweisen. Mitarbeitende Familienangehörige und Hausangestellte gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 17 des Währungsgesetzes.

(2) Auf dem Kontoblatt des Reichsmark-Abwicklungskontos (§ 13 des Währungsgesetzes) ist der dem Kontoinhaber zustehende und der von ihm bei der Abwicklungsbank und anderen Geldinstituten in Anspruch genommene Geschäftsbetrag unter Angabe der Geldinsti­tute und der in Anspruch genommenen Teilbeträge zu vermerken.

siehe hierzu Art. III. der 14. Durchführungsverordnung.

§ 10. Maßgebender Wortlaut des Gesetzes. Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsverordnung ist der maßgebende Wortlaut.

§ 11. Inkrafttreten. Die Verordnung tritt am 20. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

IM AUFTRAG DER MILITÄRREGIERUNG.

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 8 S. 6
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 1513
© 12. Mai 2004

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