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Verordnung Nr. 8
zum Umstellungsgesetz
(Verordnung über Hinterlegungsgelder)


vom 15. September 1948


geändert durch
10. Durchführungsverordnung vom 13. Oktober 1948 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden 1949 S. 31)

ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht.

Auf Grund des § 34 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:

§ 1. 1. Soweit in den Altgeldguthaben der Besatzungsmächte Gelder enthalten sind, die von dritter Seite bei dem Kontoinhaber hinterlegt oder eingezahlt wurden und von dem Kontoinhaber für fremde Rechnung verwaltet werden (Hinterlegungsgelder), findet § 34 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes keine Anwendung.

2. Die unter Abs. 1 fallenden Teile von Altgeldguthaben der Besatzungsmächte können mit Zustimmung der Alliierten Bankkommission nachträglich nach den Vorschriften des § 11 Abs. 3 Ziffer 2 des Währungsgesetzes mit Vordruck B bei dem kontoführenden Geldinstitut angemeldet werden.

§ 2. 1. Soweit in Altgeldguthaben der Gruppe III (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 c des Umstellungsgesetzes) Gelder enthalten sind, die von dritter Seite bei Kontoinhabern hinterlegt oder eingezahlt worden sind und von dem Kontoinhaber für fremde Rechnung verwaltet werden (Hinterlegungsgelder), findet § 9 des Umstellungsgesetzes keine Anwendung.

2. Die unter Abs. 1 fallenden Teile von Altgeldguthaben können nachträglich nach den Vorschriften des § 11 Abs. 3 Ziff. 2 des Währungsgesetzes mit Vordruck B bei dem kontoführenden Geldinstitut angemeldet werden, wenn der zuständige Rechnungshof bestätigt, daß die Voraissetzung des Abs. 1 vorliegt. Für Kontoinhaber, die sonst nicht der Prüfung durch den Rechnungshof unterworfen sind, ist der Rechnungshof des Landes zuständig, in dem der Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung des gesetzlichen Vertreters oder Vermögensverwalters (Treuhänders) des Kontoinhabers liegt.

3. Die Bestätigung des Rechnungshofes ist innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Der Rechnungshof hat vor der Entscheidung zu prüfen, ob in den zur Anmeldung vorgesehen Guthaben oder Teilguthaben Gelder enthalten sind, die der Antragsteller bei der Berechnung der ihm zustehenden Erstausstattung an die Landeszentralbank oder die Bank deutscher Länder zurückgegeben hat.

Durch die 10. Durchführungsverordnung vom 13. Oktober 1948 wurde der § 2 wie folgt geändert:
- im Abs. 3 Satz 1wurde die Frist bis zum 31. Dezember 1948 verlängert, so dass faktisch an die Stelle der Worte "ist innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung" die Worte "ist bis zum 31. Dezember 1948" getreten sind.
- folgender Absatz 4 wurde angefügt:
"(4) Die Entscheidung des Rechnungshofes über die Bestätigung ist nicht anfechtbar".

§ 3. De nach den §§ 1 und 2 als Fremdgeld angemeldeten Altgeldguthaben werden unter denselben Voraussetzungen in Neugeldguthaben umgewandelt wie die eigenen Altgeldguthaben der Personen, für deren Rechnung sie gehalten werden (wirtschaftlich Begünstigte); sie erlöschen, wenn der wirtschaftlich begünstigte seienrseits zu den Personengruppen gehört, deren Altgeldguthaben nach dem Umstellungsgesetz erlöschen.

§ 4. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 15. September 1948 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

 


Quelle: Regierungsblatt der Militärregierung für Württemberg-Baden, 1949 S. 7
Amtsblatt für die britische Zone 1948 S. 303
© 21. Mai 2004

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