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Militärregierung - Deutschland |
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Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
Art. I. Die Zweite Durchführungsverordnung zum
Umstellungsgesetz (Bankenverordnung)
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Buchst. Ad erhält folgende Fassung: „d) das vorläufige
Eigenkapital (§ 5)."
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 hinzugefügt:
„(5) Die Vorschrift des Abs. 1 Buchst. Ad gilt nicht für die Postscheckämter und
Postsparkassen; diese stellen in die Umstellungsrechnung kein vorläufiges
Eigenkapital ein."
3. § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5. (1) Das nach § 4 Abs. 1 Buchst. Ad in die Umstellungsrechnung
einzustellende vorläufige Eigenkapital der Geldinstitute beträgt:
a) Zwanzig Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des
früheren Eigenkapitals (Abs. 3), soweit dieses 300 000 Reichsmark nicht
übersteigt.
b) zehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des 300 000
Reichsmark übersteigenden Teils des früheren Eigenkapitals.
(2) Wenn die gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. B unter c) und d) ausgewiesene Aktiven
zuzüglich 150% dieser Summe einen Überschuß über die Passiven ergeben, kann das
Geldinstitut statt des nach Abs. l bemessenen Betrages diesen Überschuß als
vorläufiges Eigenkapital in die Umstellungsrechnung einstellen, jedoch in keinem
Falle mehr als 20 % des früheren Eigenkapitals.
(3) Statt des nach Abs. 1 oder Abs. 2 bemessenen Betrages kann ein Geldinstitut,
wenn sich dabei ein höherer Betrag ergibt, siebeneinhalb Deutsche Mark für je
hundert Deutsche Mark der im § 4 Abs. 1 Buchst. A unter a) und b) bezeichneten
Verbindlichkeiten als vorläufiges Eigenkapital in die Umstellungsrechnung
einstellen. Geldinstitute des öffentlichen Rechts, für die öffentlich-rechtliche
Gewährträger haften, können von der vorstehenden Befugnis nur mit der
Einschränkung Gebrauch machen, daß an die Stelle des Satzes von siebeneinhalb
Deutsche Mark ein Satz von viereinhalb Deutsche Mark für je hundert Deutsche
Mark der vorstehend erwähnten Verbindlichkeiten tritt.
(4) Früheres Eigenkapital im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die Summe der Beträge,
die das Geldinstitut in seiner Reichsmarkschlußbilanz als eingezahltes Kapital
sowie als gesetzliche und andere Rücklagen ausgewiesen hat. Eigene Aktien oder
Geschäftsanteile und ein Verlustvortrag oder Ausgleichsposten auf der
Aktivseite, soweit er die seit dem 1. Januar 1945 nicht mehr eingegangenen
Zinsen für Wertpapiere und sonstige Verbindlichkeiten des Reiches übersteigt,
sind von dieser Summe abzusetzen, ein Gewinnvortrag oder Ausgleichsposten auf
der Passivseite, soweit er die seit dem 1. Januar 1945 nicht vergüteten
Haben-Zinsen übersteigt, ist dieser Summe hinzuzurechnen; ein bilanzmäßiger
Ausgleich nicht eingegangener Zinsen für Wertpapiere und sonstige
Verbindlichkeiten des Reiches mit nicht vergüteten Haben-Zinsen ist hierbei zu
berücksichtigen."
Art. II. Es bleibt vorbehalten, Geldinstituten, die auf Grund von § 5 Abs. 2 oder 3 der Bankenverordnung in der Fassung dieser Verordnung ein vorläufiges Eigenkapital von mehr als fünfzehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 5 Abs. 4 der Bankenverordnung in der Fassung dieser Verordnung) in die Umstellungsrechnung eingestellt haben, unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung zur Rückerstattung des Mehrbetrages aufzuerlegen.
Art. III. Die Sechste Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz wird aufgehoben.
Art. IV. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Art. V. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission