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Verordnung Nr. 3
zur Durchführung und Ergänzung des Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(Versicherungsverordnung; 3. Durchführungs-VO zum Gesetz Nr. 63)
 


Verordnung Nr. 3
zur Durchführung und Ergänzung des Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(Versicherungsverordung; 3. Durchführungs-VO zur Verordnung Nr. 160)


vom 27. Juni 1948


geändert durch
23. Durchführungsverordnung vom 1. Mai 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden S. 113),
43. Durchführungsverordnung vom 10. Januar 1950 (ABl. AHK S. 352),
47. Durchführungsverordnung vom  September 1950 (ABl. AHK S. 609),
49. Durchführungsverordnung vom 15. April 1951 (ABl. AHK S. 872)
Bundesgesetz vom 21. April 1953 (BGBl. I. S. 127).

ergänzt durch
23. Durchführungsverordnung vom 1. Mai 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden S. 113),
24. Durchführungsverordnung vom 1. Mai 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden S. 113),

aufgehoben durch Bundesgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I. S. 745)


Zur Durchführung und Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens wird verordnet:
 


Zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 160 wird verordnet:

§ 1. Begriffsbestimmungen. 1. Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen „Versicherungsunternehmen" oder „Rückversicherungsunternehmen" umfassen alle Versicherungsunternehmen, die im Währungsgebiet ihren Sitz haben oder eingetragen sind oder denen nach deutschem Recht die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäftes erteilt worden ist. Sie umfassen auch alles in diesem Gebiet befindliche Vermögen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes haben.

2. Die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung „nicht abgelaufener Teil des Risikos" ist die Zeitspanne vom 21. Juni 1948 und dem Zeitpunkt, an dem die nächste Prämienzahlung für eine Versicherung fällig wird.

§ 2. Allgemeine Bestimmungen. 1. Das Moratorium gemäß § 4 des Währungsgesetzes kann bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der zuständigen Aufsichtsbehörde so lange ausgedehnt werden, wie es zur Durchführung dieser Verordnung für ein Unternehmen notwendig ist. Die Ausdehnung des Moratoriums ist auf die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus ihren Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen entstandenen Verbindlichkeiten zu beschränken.

2. Von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an Agenten und Makler noch nicht gezahlte fällige Vermittlergebühren, die sich auf in Reichsmark eingegangene Prämien beziehen, sind nach den Bestimmungen über bestehende Forderungen zahlbar. Jede mündliche oder schriftliche Abrede, daß die Zahlung solcher Vermittlergebühren bis nach der Geldreform aufgeschoben und dann zum vollen Nennwert in neuer Währung bewirkt werden soll, wird für nichtig erklärt.

§ 3. Auflösung von Lebensversicherungsverträgen bei Nichtzahlung von Folgeprämien. 1. Falls am 20. Juni 1948 der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung eine seit zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämie nicht bezahlt hat, gilt das Versicherungsverhältnis von diesem Tage als gekündigt. Die Versicherung wind, falls möglich in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.

2. Im Falle des Absatz 1 sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der jetzt geltenden Fassung über die Kündigung des Versicherungsverhältnisses und die Vertragshilfeverordnung nicht anzuwenden.

3. Das Versicherungsunternehmen kann im Falle des Absatz 1 die Zahlung ausstehender Prämien nur dann fordern, wenn der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 eingetreten ist. Die Ansprüche aus solchen Versicherungen unterliegen den Bestimmungen über bestehende Forderungen. Das Recht des Versicherungsunternehmens, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern, bleibt unberührt.

4. Falls auf Grund des Absatz 1 eine Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln oder der Rückkaufswert auszuzahlen ist, so ist die Berechnung auf das Ende der Versicherungsperiode abzustellen, für welche die Prämie ganz oder teilweise bezahlt worden ist, frühestens jedoch auf den Schluß der Versicherungsperiode, in welche der 8. Mai 1945 fällt.

5. Ist ein Versicherungsnehmer, dessen letzter inländischer Wohnsitz im Währungsgebiet war, zur Zeit noch kriegsgefangen, vermißt oder auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland interniert, so kann er im Falle des Abs. 1 verlangen, daß der Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Rückkehr wieder in Kraft gesetzt wird. Ergeben sich aus der Anwendung des Abs. 1 für die Versicherungsnehmer unbillige Härten, so kann die Aufsichtsbehörde abweichende Verordnungen erlassen.

6. Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag von dem Versicherungsunternehmen vor dem 21. Juni 1948 gekündigt worden ist.

7. Versicherungen, die nach Abs. 1 und 6 in prämienfreie Versicherungen umgewandelt werden oder bereits vor Erlaß dieser Verordnung in prämienfreie Versicherungen umgewandelt waren, werden gemäß $ 6 Abs. 2 umgestellt.

Durch Bundesgesetz vom 21. April 1953 wurde der § 3 Abs. 5 Satz 2 aufgehoben.

§ 4. Unternehmen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes. Außer im Falle des § 8 Absatz 2 haben Versicherungs­ oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes die in irgendeinem Teil Deutschlands außerhalb des Währungsgebietes befindlichen Aktiven und Passiven in die Deutsche-Mark­Bilanz nicht einzubeziehen.

Durch § 16 der 23. Durchführungsverordnung vom 1. Mai 1949 wurde der § 4 aufgehoben.

§ 5. Ausgleichsforderungen. 1. Die Landesregierung, in deren Gebiet sich der Sitz eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens befindet, ist für die Ausgabe von Ausgleichsforderungen verantwortlich. Sie kann jedoch von an­deren Landesregierungen des Währungsgebietes verlangen, daß sie zu den Ausgleichsforderungen nach Maßgabe des geschätzten Prämienaufkommens des betreffenden Unternehmens in diesen Ländern beitragen. Bei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes ist ihre Hauptverwaltung im Währungsgebiet für die Durchführung dieser Bestimmung als Sitz des Unternehmens anzusehen.

2. Tritt zugunsten des Versicherungsunternehmens bei Aktiven, die nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 6 des Umstellungsgesetzes abgeschrieben worden sind, eine Wiederherstellung des Wertes ein, so hat das Land einen Anspruch auf Rückgabe von Ausgleichsforderungen im Verhältnis der gewährten Beträge, jedoch nicht höher als ihr Gesamtbetrag.

§ 6. Abwertung von Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen. A. Lebensversicherung. 1. Alle Lebensversicherungen, für die eine Prämienreserve zu bilden ist, unterliegen folgenden Bestimmungen:
a. Die Prämienreserve am 21. Juni 1948 einschließlich angewachsener Gewinnanteile wird durch Ersetzung von je zehn Reichsmark durch eine Deutsche Mark umgestellt;
b. Die Prämienreserve vom 21. Juni 1948 erhöht sich in Auswirkung von Maßnahmen nach § 16 Absatz 2 des Umstellungsgesetzes entsprechend;
c) Die Prämien sind in Höhe des vereinbarten Nennbetrages in Deutscher Mark zu entrichten.

2. Bei Lebensversicherungen, für die keine Prämienreserve zu bilden ist, werden Versicherungssumme und zukünftige Prämienrate durch Ersetzung von je einer Reichsmark durch eine Deutsche Mark umgestellt.

B. Sonstige Versicherung. 3. Rentenversicherungen, für die der volle Kaufpreis gezahlt ist, unterliegen folgenden Bestimmungen:
a. Die Rentenansprüche werden durch Ersetzung von je zehn Reichsmark durch eine Deutsche Mark umgestellt;
b. Die Rentenleistungen werden in Auswirkung von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes entsprechend und rückwirkend erhöht.

4. Rentenversicherungen, für die der volle Kaufpreis noch nicht gezahlt ist, unterliegen folgenden Bestimmungen:
a. Der Rentenanspruch wird in einen bereits bezahlten und einen noch unbezahlten Teil zerlegt; die Bestimmungen des Abs. 3 werden nur auf den bereits bezahlten Teil des Rentenanspruches angewendet;
b. Weitere Zahlungen an das Versicherungsunternehmen für den Kauf der Rentenversicherung erfolgen in Höhe des vereinbarten Nennbetrages in Deutscher Mark.

5. Laufende Versicherungen bleiben an Stelle von Reichsmark mit dem gleichen Nennbetrag in Deutscher Mark in Kraft. Der vom 21. Juni 1948 ab bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin laufende Zeitraum der Deckung wird in dem Verhältnis gekürzt, das für Verpflichtungen in Reichsmark gilt. Wenn nach der Art der Versicherung die Anwendung dieses Grundsatzes nicht zweckmäßig erscheint, hat der Versicherungsnehmer in Deutscher Mark 90 vom Hundert des Reichsmarknennbetrages nachzuzahlen, der als Versicherungsprämie für die Zeitspanne vom 21. Juni 1948 bis zum Ende des ursprünglich gedeckten Zeitraumes zu zahlen gewesen wäre.

6. Fällt das Ende der Deckung nach Abs. 5 in einen Zeitraum von 15 Tagen nach dem 21. Juni 1948, so kann der Versicherungsnehmer während dieses Zeitraumes kündigen. Die Prämie ist alsdann für den zusätzlich gedeckten Zeitraum zu zahlen.

7. Ansprüche aus Haftpflicht-, Unfall- oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21. Juni 1948 entstanden sind, werden nach den Bestimmungen über bestehende Forderungen behandelt.

C. Allgemeine Bestimmungen. 8. Eine Wiedererhöhung der Lebens- oder Rentenversicherung bis zur ursprünglichen Versicherungssumme oder bis zum urspünglichen Rentenwert durch Ersetzung von je einer Reichsmark durch eine Deutsche Mark ist dem Versicherungsnehmer von der Versicherungsunternehmung ohne Rücksicht auf eingetretene Beeinträchtigungen seiner Gesundheit oder vorgenommenem Berufswechsel einzuräumen. In Verfolg von Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes werden besondere Vorschriften für Versicherungen außerhalb der Lebensversicherung ergehen.

9. Wenn eine Kapital- oder Rentenversicherung aus einer Verbindung von zwei oder mehreren der in den vorangegangenen Bestimmungen dieser Verordnung aufgeführten Versicherungsarten besteht, wird eine solche Versicherung aufgeteilt und jeder Teil wird gemäß den auf ihn anzuwendenden Vorschriften behandelt.

siehe hierzu die 32.  Durchführungsverordnung.

§ 7. Nicht erstattete Ansprüche. 1. Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und Schadensereignissen, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind und für die Zahlungen geleistet werden müssen. sind die Bestimmungen über bestehende Forderungen anzuwenden.

2. Sind aus Versicherungsfällen, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind, mit Ausnahme der im Abs. 3 und 4 behandelten, Ansprüche entstanden, für die nur Naturalersatz zu leisten ist, so ist die Verbindlichkeit auf der Grundlage der geschätzten Kosten des Naturalersatzes am 20. Juni 1948 in Reichsmark zu bewerten und gemäß den Bestimmungen über bestehende Forderungen zu behandeln.

3. Bei Ansprüchen aus Versicherungen, die bei der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft rückgedeckt worden sind, geht die Verbindlichkeit des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Versicherten auf die Deutsche Kriegsversicherungsgemeinschaft über und wird nicht in die Deutschmarkeröffnungsbilanz einbezogen. Das Vermögen der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft wird umgestellt und bleibt gesperrt, bis von der Militärregierung eine Auszahlung genehmigt wird.

4. Wenn ein Versicherungsunternehmen im Namen oder für Rechnung des Reiches gehandelt oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie besondere Geschäfte betrieben hat, werden diese und alle dem Unternehmen vom Reich zugewiesenen besonderen Mittel von dem übrigen Geschäft des Unternehmens getrennt, umgestellt und bleiben gesperrt, bis von der Militärregierung eine Auszahlung genehmigt wird.

siehe hierzu die 32.  Durchführungsverordnung.

§ 8. Verschiedenes. 1. Hat ein Versicherungsunternehmen auf einen Versicherungsschein Vorauszahlungen geleistet, so sollen diese für die Anwendung dieser Verordnung als Darlehen des Versicherungsunternehmens auf den Versicherungsschein angesehen und nach den Bestimmungen über bestehende Forderungen behandelt werden. Prämien, die an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bereits in Reichsmark gezahlt worden sind, aber erst nach dem 20. Juni 1948 fällig werden, sind wie bestehende Forderungen zu behandeln.

2. Wenn ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Währungsgebiet hat, werden alle in Groß-Berlin bestehenden Aktiven und Passiven in der Deutschmarkeröffnungsbilanz getrennt ausgewiesen.

3. Rückversicherungsverbindlichkeiten gegenüber Versicherungsunternehmen werden dem Grundsatz nach wie die Verbindlichkeiten des Erstversicherers behandelt.

4. Wenn die Aufsichtsbehörden es zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer für erforderlich halten, können sie weitere Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmen mit dem Sitz oder der Hauptverwaltung im Währungsgebiet oder für einzelne Versicherungsarten für ihre Aufsichtsbereiche treffen.

5. Der deutsche Text dieser Verordnung ist der amtliche Text.

Durch Bundesgesetz vom 21. April 1953 wurde der § 8 Abs. 4 aufgehoben.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

IM AUFTRAG DER MILITÄRREGIERUNG.

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 26
Amtsblatt für die britische Zone 1948 S. 167
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 1549
© 20. Mai 2004

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