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Verordnung Nr. 25
zum Umstellungsgesetz
(Altgeldguthaben bis zu 10 000 Reichsmark)


vom 5. Mai 1949


ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht.

Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird verordnet:

§ 1. 1. Beläuft sich der Gesamtbetrag der zu einem Reichsmarkabwicklungskonto gehörenden, mit Vordruck A angemeldeten Altgeldguthaben auf nicht mehr als zehntausend Reichsmark, so bedarf es nicht der nach § 6 des Umstellungsgesetzes erforderlichen Genehmigung des Finanzamtes zur Umwandlung der Altgeldguthaben und zur Verfügung über die daraus entstandenen Guthaben auf Festkonten.

2. In den Fällen des Abs. 1 kann die im § 7 des Umstellungsgesetzes vorgesehene steuerliche Prüfung unterbleiben, es sei denn, daß der Inhaber des Reichsmarkabwicklungskontos oder einer seiner Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 des Umstellungsgesetzes) auch mit Vordruck B Altgeld abgeliefert oder angemeldet hat.

§ 2. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 3. Die Verordnung tritt am 5. Mai 1949 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

 


Quelle: Regierungsblatt der Militärregierung für Württemberg-Baden, 1948 S. 137
Amtsblatt für die britische Zone 1949 S. 148
© 22. Mai 2004

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