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Militärregierung - Deutschland |
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Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird verordnet:
§ 1. Verbindlichkeiten in Deutscher Mark, die eine Person im Währungsgebiet gegenüber einer Person mit Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin hat, dürfen in der Weise beglichen werden, daß der geschuldete Betrag auf ein nach § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrtes Konto des Gläubigers bei einem Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet gezahlt oder überwiesen wird.
§ 2. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. März 1949 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission