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Militärregierung - Deutschland |
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Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1. Die Bank deutscher Länder hat in die nach § 3 Abs. 4 der Bankenverordnung zu erstellende Umstellungsrechnung über die in § 7 Buchst. A der Bankenverordnung bezeichneten Passiven hinaus auf der Passivseite den Gegenwert der von ihr gemäß § 4 des Emissionsgesetzes aufgerufenen und eingelösten umgestellten Kleingeldzeichen einzusetzen.
§ 2. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 15. November 1948 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission