Militärregierung - Deutschland
Amerikanisches Kontrollgebiet

Militärregierung - Deutschland
Britisches Kontrollgebiet


Proklamation Nr. 7
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes


Verordnung Nr. 126
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes


vom 9. Februar 1948


vom 9. Februar 1948


ergänzt durch
die Proklamation Nr. 8 vom 9. Februar 1948 (WiGVBl. Beilage 2 S. 8)

aufgehoben durch
Gesetz Nr. 25 der Militärregierung (Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes; Übergangsbestimmugnen) vom 1. September 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden S. 195).


ergänzt durch
die Verordnung Nr. 127 vom 9. Februar 1948 (WiGVBl. Beilage 2 S. 8)

aufgehoben durch
die Verordnung Nr. 201 vom 1. September 1949 (ABl. brit. Zone S. ?)
 


An das deutsche Volk in der amerikanischen Zone einschließlich des Landes Bremen:
 

Die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der amerikanischen und britischen Zonen sind übereingekommen, zwecks Verbesserung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, die durch das als Anhang A zur

Proklamation Nr. 5 der Militärregierung veröffentlichte Abkommen vom 29. Mai 1947 errichtet wurde, die Bestimmungen dieses Abkommens zu ändern.

Die britische Militärregierung wird die Verordnung Nr. 126 erlassen, um das abgeänderte Abkommen zu verwirklichen.

Verordnung Nr. 88 der Militärregierung veröffentlichte Abkommen vom 29. Mai 1947 errichtet wurde, die Bestimmungen dieses Abkommens zu ändern.

Die amerikanische Militärregierung wird die Proklamation Nr. 7 erlassen, um das abgeänderte Abkommen zu verwirklichen.


Ich, General Lucius D. Clay, Oberbefehlshaber im europäischen Befehlsbereich und Militärgouverneur (US) für Deutschland, erlasse daher die folgende Proklamation:

Daher wird folgendes verordnet:
 

Art. I. Zusammensetzung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets. Nach ihrer Umbildung besteht die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets aus
(1.) dem Wirtschaftsrat,
(2.) dem Länderrat,
(3.) dem Verwaltungsrat,
(4.) einigen weiteren Verwaltungsstellen.

Art. II. Zusammensetzung des Wirtschaftsrats. 1. Der Wirtschaftsrat setzt sich nach seiner Umbildung zusammen aus:
(1.) den 52 Mitgliedern des bestehenden Wirtschaftsrats,
(2.) 52 weiteren Mitgliedern, die von den Landtagen auf derselben Grundlage gewählt werden, nämlich: ein Mitglied für je 750 000 Einwohner und für eine Restzahl von mehr als 375 000 ein weiteres Mitglied, jedoch mindestens ein Mitglied für jedes Land; und zwar hinsichtlich des Verhältnisses der politischen Richtungen in der gleichen Verteilung wie sie jeder Landtag bei der Wahl der ersten 52  Mitglieder vorgenommen hat.

2. Ein Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, das die Wahl zum Wirtschaftsrat annimmt, muß auf seinen Sitz im Landtag oder in der Landesregierung verzichten.

3. Jedes Mitglied des Wirtschaftsrats behält seinen Sitz, solange der Landtag besteht, der es gewählt hat, und bis zur Wahl seines Nachfolgers.

Art. III. Aufgaben des Wirtschaftsrats. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb

der amerikanischen Besatzungszone

der britischen Zone

das Recht:
(1) Zur Annahme und zum Erlaß von Gesetzen über: die Verwaltung der Eisenbahnen, Seehäfen und Küstenschiffahrt, Beförderung auf Binnengewässern, Binnenwasserstraßen zwischen den Ländern; Patente, Urheberrecht und Musterschutz; Post und Nachrichtenverkehr (mit Ausnahme des Rundfunks); Zölle, und Verbrauchsabgaben nach näherer Bestimmung des Wirtschaftsrats; Regelung des Personalwesens des öffentlichen Dienstes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets mit Ausnahme des Personals des Länderrats;
(2) Zur Annahme und zum Erlaß von Gesetzen über Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung, welche mehr als ein Land angehen; nämlich, Straßen und Straßenverkehr zwischen den Ländern; Erzeugung, Zuteilung, Erfassung, Lagerung und Verteilung von Waren, Rohstoffen, Gas, Wasser und Elektrizität; Auslands- und Binnenhandel; Preisbildung, Preisüberwachung und Preisstützungen; Erzeugung, Einfuhr, Erfassung, Zuteilung, Lagerung und Verteilung von Lebensmitteln; Festlegung von Dringlichkeitsstufen für die Verwendung von Arbeitskräften; nicht staatliche sich über den Bereich eines Landes hinaus erstreckende Wirtschaftsverbände; Statistik;
(3) Zur Annahme und zum Erlaß von Gesetzen zur Regelung des Finanzwesens des Vereinigten Wirtschaftsgebiets durch:
    a) Annahme jährlicher Haushaltspläne für die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, für weitere Verwaltungsstellen und angeschlossene Aufgabengebiete nach entsprechender Ermächtigung; alle Ausgaben, die in solchen Haushaltsplänen genehmigt sind, müssen durch Einnahmen aus Quellen gedeckt werden, die unten in c) aufgeführt sind;
    b) Überwachung, Regelung und Rechnungsprüfung der im Haushaltsplan der Verwaltung und anderer Verwaltungsstellen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets enthaltenen Einnahmen und Ausgaben;
    c) Bereitstellung der notwendigen Mittel zur Deckung der genehmigten Verpflichtungen und Ausgaben der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets aus folgenden Quellen:
        (i) Einnahmen aus Zöllen, Verbrauchsabgaben, Post, Eisenbahn, Beförderungssteuer und Einnahmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die unter der Kontrolle der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets stehen;
        (ii) Prozentuale Anteile am Aufkommen der Einkommen-, Lohn- und Körperschaftssteuer nach Maßgabe eines Gesetzes des Wirtschaftsrats und Länderrats; die Art der Erhebung soll durch ein solches Gesetz bestimmt werden;
        (iii) Aufnahme von Krediten, die durch die Einnahmen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets gesichert sind;
(4) Vorbehaltlich besonderer Ermächtigung durch das Zweiseitige Komitee, zur Annahme und zum Erlaß von Gesetzen, welche die Errichtung von Gerichten erster Instanz für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Bestimmung ihrer Zuständigkeit betreffen, soweit dies zweckdienlich erscheint; solche Gerichte stehen im Rechtsmittelwege unter dem Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, das durch Proklamation Nr. 8 der Militärregierung errichtet ist; ferner die Errichtung einer Staatsanwaltschaft am Sitz dieser Gerichte; die Zuständigkeit aller dieser Gerichte darf die Zuständigkeit nicht überschreiten, die in der Proklamation Nr. 8 der Militärregierung festgesetzt ist, und sie darf in keiner Weise die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des obengenannten Obergerichts beschränken;
(5) Vorbehaltlich der Zustimmung des Zweiseitigen Komitees zur Annahme und zum Erlaß von Gesetzen über andere Angelegenheiten;
(6) In den oben erwähnten Gesetzen den Vorsitzenden oder die Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Länder zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen zu ermächtigen mit der Maßgabe, daß die Ermächtigung in diesen Gesetzen selbst auszusprechen ist; Gesetze anzunehmen und zu erlassen, die den Vorsitzenden oder die Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Länder ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu bestehenden Reichsgesetzen zu erlassen auf den in diesem Artikel aufgeführten Gebieten, mit der Maßgabe, daß die hier erwähnten Befugnisse nur ausgeübt werden können im Rahmen der oben erwähnten Gesetze oder der Reichsgesetze, soweit sie die gesetzgeberische Absicht hinlänglich zum Ausdruck bringen, und mit der weiteren Maßgabe, daß, wenn diese Befugnis an die Länder übertragen wird, die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Dienststelle solche Bestimmungen erlassen muß;
(7) Vorbehaltlich der Bestätigung durch den Länderrat, den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu bestellen; die Mitglieder des Verwaltungsrats zu wählen; durch Gesetz die Aufgaben der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihr Verhältnis zum Wirtschaftsrat und zum Länderrat abzugrenzen;
(8) Zu verlangen, daß der Vorsitzende oder ein Mitglied des Verwaltungsrats an seinen Sitzungen teilnimmt;
(9) Mit absoluter Mehrheit Einsprüche des Länderrats gemäß Art. V (2) zurückzuweisen und mit einfacher Mehrheit Gesetze, die vom Länderrat eingebracht oder abgeändert sind, anzunehmen, abzuändern oder abzulehnen;
(10) Mit besonderer Ermächtigung des Zweiseitigen Komitees, wenn nach Ansicht des Wirtschaftsrats die Notwendigkeit hierfür besteht, Gesetze anzunehmen und zu erlassen, durch welche Verwaltungsstellen errichtet werden, die örtliche Berichte erstatten, Überprüfungen vornehmen und Zwangsmaßnahmen treffen, um die gehörige Ausführung der Gesetze und Ausführungsbestimmungen für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet zu sichern.

 

zu Artikel III. (5) ergingen durch die amerikanische und die britische Militärregierung jeweils gleichlautende Anordnungen:
- Anordnung Nr. 1 vom 16. August 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 1 S. 17);
- Anordnung Nr. 2 vom 1. September 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 1 S. 18);
- Anordnung Nr. 3 vom 2. Juni 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 1 S. 19);
- Anordnung Nr. 4 vom 8. Juli 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 1 S. 20);
- Anordnung Nr. 5 vom 12. Januar 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 2 S. 1);
- Anordnung Nr. 6 vom 1. Dezember 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 4 S. 1);
- Anordnung Nr. 7 vom 16. Mai 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 4 S. 2);
- Anordnung Nr. 8 vom 11. März 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 4 S. 3);
- Anordnung Nr. 9 vom 10. Juni 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 5 S. 2);
- Anordnung Nr. 10 vom 1. Mai 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 6 S. 1);
- Anordnung Nr. 11 vom 31. März 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 6 S. 2);
- Anordnung Nr. 12 vom 1. Juni 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 6 S. 3);
- Anordnung Nr. 13 vom 1. Juli 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 6 S. 3);
- Anordnung Nr. 14 vom 1. Mai 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden 1949 S. 179);
- Anordnung Nr. 15 vom 18. Februar 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden 1949 S. 180).

Art. IV. Zusammensetzung des Länderrats. Der Länderrat besteht aus je zwei Vertretern für jedes Land, von denen einer der Ministerpräsident sein kann; sie werden von der Landesregierung bestellt. Diese Vertreter bleiben im Amt, solange die Landesregierung ihr Amt führt, die sie bestellt hat, und bis ihre Nachfolger bestellt sind.

Art. V. Aufgaben des Länderrats. Der Länderrat hat innerhalb der amerikanischen Zone das Recht:
(1) Gesetze einzubringen über Angelegenheiten aller Art innerhalb der Zuständigkeit des Wirtschaftsrats mit Ausnahme von Besteuerungen und der Bereitstellung von Geldmitteln;

(2) Allen vom Wirtschaftsrat angenommenen und vom Länderrat vorher nicht im selben Wortlaut gebilligten gesetzgeberischen Vorlagen mit einfacher Mehrheit zuzustimmen, sie abzuändern oder dagegen Einspruch zu erheben; diese Befugnisse können nur innerhalb von 14 Tagen nach Eingang derartiger gesetzgeberischer Vorlagen ausgeübt werden und nur einmal hinsichtlich jeder einzelnen Vorlage an den Länderrat; wenn der Länderrat nicht innerhalb von 14 Tagen entscheidet, gilt die gesetzgeberische Vorlage als genehmigt;
(3) Die Bestellung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu bestätigen;
(4) Zu verlangen, daß der Vorsitzende oder Mitglieder des Verwaltungsrats an seinen Sitzungen teilnehmen.

Art. VI. Zusammensetzung des Verwaltungsrats. 1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:
(1) Einem koordinierenden Vorsitzenden ohne besonderen Geschäftsbereich; er wird vom Wirtschaftsrat gewählt, vorbehaltlich der Bestätigung durch den Länderrat, wie oben vorgesehen, und der Genehmigung durch das Zweiseitige Komitee;
(2) Den Direktoren der Verwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets; die vom Wirtschaftsrat gewählt werden, wie oben vorgesehen, vorbehaltlich der Genehmigung des Zweiseitigen Komitees; die Direktoren werden ohne Rücksicht auf die fachlichen Anforderungen für den öffentlichen Dienst ernannt, und müssen jeder einen Stellvertreter haben, der diesen fachlichen Anforderungen entspricht.

2. (1) Der Vorsitzende kann nur auf Grund eines Mißtrauensvotums des Wirtschaftsrats entlassen werden, welches vom Länderrat bestätigt und vom Zweiseitigen Komitee genehmigt ist.
(2) Die Direktoren können nur auf Grund eines Mißtrauensvotums des Wirtschaftsrats entlassen werden, welches vom Zweiseitigen Komitee genehmigt ist.

Art. VII. Aufgaben des Verwaltungsrats. l. Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Verwaltung ihrer Aufgabengebiete zu leiten und zu koordinieren, einschließlich des Erlasses von Ausführungsbestimmungen zu bestehenden und künftigen Gesetzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets.

2. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind jeder einzeln dem Wirtschaftsrat verantwortlich für die Durchführung und Anwendung der Gesetze und der Richtlinien, die der Wirtschaftsrat und Länderrat erlassen haben.

3. Der Vorsitzende oder die Mitglieder des Verwaltungsrats können beim Wirtschaftsrat und Länderrat Gesetzesvorlagen einbringen.

4. Der Vorsitzende oder die Mitglieder des Verwaltungsrats können im Rahmen der Gesetze des Vereinigten Wirtschaftsgebiets Ausführungsbestimmungen erlassen.

5. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrats haben das Recht, von dem Wirtschaftsrat und dem Länderrat gehört zu werden.

Art. VIII. Weitere Verwaltungsstellen. Der Wirtschaftsrat hat die folgenden weiteren Verwaltungsstellen zu errichten:
(1) Eine Personalabteilung für die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets,
(2) ein Statistisches Amt,
(3) eine Rechtsabteilung:

Ihre Leiter sind nicht Mitglieder des Verwaltungsrats, jedoch dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats verantwortlich.

Art. IX. Rechtsverbindlichkeit und Verwirklichung der gesetzgeberischen Maßnahmen des Wirtschaftsrats. 1. Gesetze des Wirtschaftsrats und Länderrats und dazu ergangene Ausführungsbestimmungen gehen dem nicht damit in Einklang stehenden deutschen Recht vor.

2. Solche Gesetze und Ausführungsbestimmungen sind für alle Länder der amerikanischen Zone und deren Einwohner bindend. Für Streitfälle, die sich auf Grund solcher Gesetze und Ausführungsbestimmungen ergeben, sind die Gerichte der Länder zuständig, soweit nicht ein auf Grund des Art. III (4) erlassenes Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Art. X. Allgemeine Grundsätze. 1. Alle Gesetze des Wirtschaftsrats und Länderrats bedürfen der Zustimmung des Zweiseitigen Komitees.

2: Überträgt ein Gesetz den Ländern die Durchführung, so hat die Landesregierung einer solchen Bestimmung unverzüglich nachzukommen.

3. Soweit irgend tunlich, soll die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets ihre Aufgaben im weitesten Umfange von den Verwaltungsbehörden der Länder ausführen lassen.

4. Die Landesregierungen sind verpflichtet, unverzüglich die Gesetze und Ausführungsbestimmungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets durchzuführen, sofern nicht solche Aufgaben

auf Verwaltungsstellen gemäß Art. III (10) dieser Proklamation

gemäß Art. III (10) dieser Verordnung auf Verwaltungsstellen

übertragen werden.

Art. XI. Verkündung der Gesetze der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets. Alle vom Wirtschaftsrat und Länderrat erlassenen gesetzgeberischen Maßnahmen müssen eine Erklärung darüber enthalten, auf Grund welcher verfahrensmäßigen Beschlüsse des Wirtschaftsrats und des Länderrats sie zustandegekommen sind. Sie werden vom Präsidenten des Wirtschaftsrats verkündet.

Art. XII. Rechtsstellung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets. 1. Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets ist rechtsfähig. Sie kann in ihrem eigenen Namen, klagen und verklagt werden, vorbehaltlich der Beschränkungen, die der Wirtschaftsrat und Länderrat durch Gesetz bestimmen.

2. Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets wird hiermit zum Rechtsnachfolger für alle Vermögensrechte und Verpflichtungen des bestehenden Wirtschaftsrats und der ihm unterstehenden Verwaltungsstellen erklärt.

Art. XIII. Übergangsvorschriften. 1. Binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser

Proklamation

Verordnung

müssen
(1) die neu hinzutretenden 52 Mitglieder des Wirtschaftsrats gewählt,
(2) die Mitglieder des Länderrats ernannt sein, und
(3) der Wirtschaftsrat und der Länderrat zusammentreten und ihre Aufgaben übernehmen.

2. Innerhalb von 7 Tagen nach der Übernahme der Geschäfte durch den Wirtschaftsrat und den Länderrat muß der Vorsitzende des Verwaltungsrats bestimmt sein.

3. Die Gesetze des bestehenden Wirtschaftsrats und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen bleiben in Kraft, es sei denn, daß sie durch Gesetzgebung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets geändert oder aufgehoben werden.

4. Der bestehende Wirtschaftsrat und der Exekutivausschuß üben ihre Befugnisse auf Grund der

Proklamation Nr. 5 der Militärregierung

Verordnung Nr. 88 der Militärregierung

weiter aus, bis der neue Wirtschaftsrat und der Länderrat gebildet sind.

 

5. Die amtsführenden Direktoren üben ihre Befugnisse auf Grund der

Proklamation Nr. 5 der Militärregierung

Verordnung Nr. 88 der Militärregierung

weiter aus, bis der Verwaltungsrat gebildet ist.

6. Bis zu anderweitiger Bestimmung durch den Wirtschaftsrat und Länderrat ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihm bestimmtes Mitglied berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen des Wirtschaftsrats zu erlassen, welche den Exekutivausschuß oder die Direktoren zum Erlaß solcher Bestimmungen ermächtigen.

Art. XIV. Begrenzte Aufhebung. Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 des Art. XIII

werden die Proklamationen Nr. 5 und 6 der Militärregierung

wird die Militärregierungsverordnung Nr. 88

hiermit aufgehoben.

 

Art. XV. Inkrafttreten. Diese

Proklamation

Verordnung

tritt am 9. Februar 1948 in Kraft.

 

General Lucius D. Clay, Military Governor, Office of Military Government for Germany  (United States)

Im Auftrage der Militärregierung

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 1 S. 1
Regierungsblatt der Militärregierung für Württemberg-Baden 1948 S. 72
© 9. Mai 2004

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