Militärregierung - Deutschland |
Militärregierung - Deutschland |
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aufgehoben durch |
aufgehoben durch |
An das deutsche Volk in der amerikanischen Zone einschließlich des Landes Bremen: |
Die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der amerikanischen und britischen Zonen sind übereingekommen, zwecks Verbesserung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, die durch das als Anhang A zur
Proklamation Nr. 5 der Militärregierung veröffentlichte
Abkommen vom 29. Mai 1947 errichtet wurde, die Bestimmungen dieses Abkommens
zu ändern. Die britische Militärregierung wird die Verordnung Nr. 126 erlassen, um das abgeänderte Abkommen zu verwirklichen. |
Verordnung Nr. 88 der Militärregierung veröffentlichte
Abkommen vom 29. Mai 1947 errichtet wurde, die Bestimmungen dieses Abkommens
zu ändern. Die amerikanische Militärregierung wird die Proklamation Nr. 7 erlassen, um das abgeänderte Abkommen zu verwirklichen. |
Ich, General Lucius D. Clay, Oberbefehlshaber im europäischen Befehlsbereich und Militärgouverneur (US) für Deutschland, erlasse daher die folgende Proklamation: |
Daher wird folgendes verordnet: |
Art. I. Zusammensetzung der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebiets. Nach ihrer Umbildung besteht die Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebiets aus
(1.) dem Wirtschaftsrat,
(2.) dem Länderrat,
(3.) dem Verwaltungsrat,
(4.) einigen weiteren Verwaltungsstellen.
Art. II. Zusammensetzung des Wirtschaftsrats. 1. Der
Wirtschaftsrat setzt sich nach seiner Umbildung zusammen aus:
(1.) den 52 Mitgliedern des bestehenden Wirtschaftsrats,
(2.) 52 weiteren Mitgliedern, die von den Landtagen auf derselben Grundlage
gewählt werden, nämlich: ein Mitglied für je 750 000 Einwohner und für eine
Restzahl von mehr als 375 000 ein weiteres Mitglied, jedoch mindestens ein
Mitglied für jedes Land; und zwar hinsichtlich des Verhältnisses der politischen
Richtungen in der gleichen Verteilung wie sie jeder Landtag bei der Wahl der
ersten 52 Mitglieder vorgenommen hat.
2. Ein Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, das die Wahl zum Wirtschaftsrat annimmt, muß auf seinen Sitz im Landtag oder in der Landesregierung verzichten.
3. Jedes Mitglied des Wirtschaftsrats behält seinen Sitz, solange der Landtag besteht, der es gewählt hat, und bis zur Wahl seines Nachfolgers.
Art. III. Aufgaben des Wirtschaftsrats. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb
der amerikanischen Besatzungszone |
der britischen Zone |
das Recht:
(1) Zur Annahme und zum Erlaß von Gesetzen über: die Verwaltung der Eisenbahnen,
Seehäfen und Küstenschiffahrt, Beförderung auf Binnengewässern,
Binnenwasserstraßen zwischen den Ländern; Patente, Urheberrecht und
Musterschutz; Post und Nachrichtenverkehr (mit Ausnahme des Rundfunks); Zölle,
und Verbrauchsabgaben nach näherer Bestimmung des Wirtschaftsrats; Regelung des
Personalwesens des öffentlichen Dienstes der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebiets mit Ausnahme des Personals des Länderrats;
(2) Zur Annahme und zum Erlaß von Gesetzen über Angelegenheiten von
grundlegender Bedeutung, welche mehr als ein Land angehen; nämlich, Straßen und
Straßenverkehr zwischen den Ländern; Erzeugung, Zuteilung, Erfassung, Lagerung
und Verteilung von Waren, Rohstoffen, Gas, Wasser und Elektrizität; Auslands-
und Binnenhandel; Preisbildung, Preisüberwachung und Preisstützungen; Erzeugung,
Einfuhr, Erfassung, Zuteilung, Lagerung und Verteilung von Lebensmitteln;
Festlegung von Dringlichkeitsstufen für die Verwendung von Arbeitskräften; nicht
staatliche sich über den Bereich eines Landes hinaus erstreckende
Wirtschaftsverbände; Statistik;
(3) Zur Annahme und zum Erlaß von Gesetzen zur Regelung des Finanzwesens des
Vereinigten Wirtschaftsgebiets durch:
a) Annahme jährlicher Haushaltspläne für die Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebiets, für weitere Verwaltungsstellen und
angeschlossene Aufgabengebiete nach entsprechender Ermächtigung; alle Ausgaben,
die in solchen Haushaltsplänen genehmigt sind, müssen durch Einnahmen aus
Quellen gedeckt werden, die unten in c) aufgeführt sind;
b) Überwachung, Regelung und Rechnungsprüfung der im
Haushaltsplan der Verwaltung und anderer Verwaltungsstellen des Vereinigten
Wirtschaftsgebiets enthaltenen Einnahmen und Ausgaben;
c) Bereitstellung der notwendigen Mittel zur Deckung der
genehmigten Verpflichtungen und Ausgaben der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebiets aus folgenden Quellen:
(i) Einnahmen aus Zöllen,
Verbrauchsabgaben, Post, Eisenbahn, Beförderungssteuer und Einnahmen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die unter der Kontrolle der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebiets stehen;
(ii) Prozentuale Anteile am Aufkommen
der Einkommen-, Lohn- und Körperschaftssteuer nach Maßgabe eines Gesetzes des
Wirtschaftsrats und Länderrats; die Art der Erhebung soll durch ein solches
Gesetz bestimmt werden;
(iii) Aufnahme von Krediten, die
durch die Einnahmen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets gesichert
sind;
(4) Vorbehaltlich besonderer Ermächtigung durch das Zweiseitige Komitee, zur
Annahme und zum Erlaß von Gesetzen, welche die Errichtung von Gerichten erster
Instanz für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Bestimmung ihrer
Zuständigkeit betreffen, soweit dies zweckdienlich erscheint; solche Gerichte
stehen im Rechtsmittelwege unter dem Obergericht für das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet, das durch Proklamation
Nr. 8 der Militärregierung errichtet ist; ferner die Errichtung einer
Staatsanwaltschaft am Sitz dieser Gerichte; die Zuständigkeit aller dieser
Gerichte darf die Zuständigkeit nicht überschreiten, die in der
Proklamation Nr. 8 der
Militärregierung festgesetzt ist, und sie darf in keiner Weise die
ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des obengenannten Obergerichts
beschränken;
(5) Vorbehaltlich der Zustimmung des Zweiseitigen Komitees zur Annahme und zum
Erlaß von Gesetzen über andere Angelegenheiten;
(6) In den oben erwähnten Gesetzen den Vorsitzenden oder die Mitglieder des
Verwaltungsrats oder die Länder zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu diesen
Gesetzen zu ermächtigen mit der Maßgabe, daß die Ermächtigung in diesen Gesetzen
selbst auszusprechen ist; Gesetze anzunehmen und zu erlassen, die den
Vorsitzenden oder die Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Länder
ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu bestehenden Reichsgesetzen zu erlassen
auf den in diesem Artikel aufgeführten Gebieten, mit der Maßgabe, daß die hier
erwähnten Befugnisse nur ausgeübt werden können im Rahmen der oben erwähnten
Gesetze oder der Reichsgesetze, soweit sie die gesetzgeberische Absicht
hinlänglich zum Ausdruck bringen, und mit der weiteren Maßgabe, daß, wenn diese
Befugnis an die Länder übertragen wird, die Landesregierung oder eine von ihr
bestimmte Dienststelle solche Bestimmungen erlassen muß;
(7) Vorbehaltlich der Bestätigung durch den Länderrat, den Vorsitzenden des
Verwaltungsrats zu bestellen; die Mitglieder des Verwaltungsrats zu wählen;
durch Gesetz die Aufgaben der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihr Verhältnis
zum Wirtschaftsrat und zum Länderrat abzugrenzen;
(8) Zu verlangen, daß der Vorsitzende oder ein Mitglied des Verwaltungsrats an
seinen Sitzungen teilnimmt;
(9) Mit absoluter Mehrheit Einsprüche des Länderrats gemäß Art. V (2)
zurückzuweisen und mit einfacher Mehrheit Gesetze, die vom Länderrat eingebracht
oder abgeändert sind, anzunehmen, abzuändern oder abzulehnen;
(10) Mit besonderer Ermächtigung des Zweiseitigen Komitees, wenn nach Ansicht
des Wirtschaftsrats die Notwendigkeit hierfür besteht, Gesetze anzunehmen und zu
erlassen, durch welche Verwaltungsstellen errichtet werden, die örtliche
Berichte erstatten, Überprüfungen vornehmen und Zwangsmaßnahmen treffen, um die
gehörige Ausführung der Gesetze und Ausführungsbestimmungen für das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet zu sichern.
zu Artikel III. (5) ergingen durch die
amerikanische und die britische Militärregierung jeweils gleichlautende
Anordnungen:
- Anordnung Nr. 1 vom 16. August 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 1 S. 17);
- Anordnung Nr. 2 vom 1. September 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 1 S. 18);
- Anordnung Nr. 3 vom 2. Juni 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 1 S. 19);
- Anordnung Nr. 4 vom 8. Juli 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 1 S. 20);
- Anordnung Nr. 5 vom 12. Januar 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 2 S. 1);
- Anordnung Nr. 6 vom 1. Dezember 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 4 S. 1);
- Anordnung Nr. 7 vom 16. Mai 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 4 S. 2);
- Anordnung Nr. 8 vom 11. März 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 4 S. 3);
- Anordnung Nr. 9 vom 10. Juni 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 5 S. 2);
- Anordnung Nr. 10 vom 1. Mai 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 6 S. 1);
- Anordnung Nr. 11 vom 31. März 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 6 S. 2);
- Anordnung Nr. 12 vom 1. Juni 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 6 S. 3);
- Anordnung Nr. 13 vom 1. Juli 1949 (WiGBl. 1949 Beilage 6 S. 3);
- Anordnung Nr. 14 vom 1. Mai 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden 1949 S.
179);
- Anordnung Nr. 15 vom 18. Februar 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden 1949 S.
180).
Art. IV. Zusammensetzung des Länderrats. Der Länderrat besteht aus je zwei Vertretern für jedes Land, von denen einer der Ministerpräsident sein kann; sie werden von der Landesregierung bestellt. Diese Vertreter bleiben im Amt, solange die Landesregierung ihr Amt führt, die sie bestellt hat, und bis ihre Nachfolger bestellt sind.
Art. V. Aufgaben des Länderrats. Der Länderrat hat
innerhalb der amerikanischen Zone das Recht:
(1) Gesetze einzubringen über Angelegenheiten aller Art innerhalb der
Zuständigkeit des Wirtschaftsrats mit Ausnahme von Besteuerungen und der
Bereitstellung von Geldmitteln;
(2) Allen vom Wirtschaftsrat angenommenen und vom Länderrat
vorher nicht im selben Wortlaut gebilligten gesetzgeberischen Vorlagen mit
einfacher Mehrheit zuzustimmen, sie abzuändern oder dagegen Einspruch zu
erheben; diese Befugnisse können nur innerhalb von 14 Tagen nach Eingang
derartiger gesetzgeberischer Vorlagen ausgeübt werden und nur einmal
hinsichtlich jeder einzelnen Vorlage an den Länderrat; wenn der Länderrat nicht
innerhalb von 14 Tagen entscheidet, gilt die gesetzgeberische Vorlage als
genehmigt;
(3) Die Bestellung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu bestätigen;
(4) Zu verlangen, daß der Vorsitzende oder Mitglieder des Verwaltungsrats an
seinen Sitzungen teilnehmen.
Art. VI. Zusammensetzung des Verwaltungsrats. 1. Der
Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:
(1) Einem koordinierenden Vorsitzenden ohne besonderen Geschäftsbereich; er wird
vom Wirtschaftsrat gewählt, vorbehaltlich der Bestätigung durch den Länderrat,
wie oben vorgesehen, und der Genehmigung durch das Zweiseitige Komitee;
(2) Den Direktoren der Verwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets; die vom
Wirtschaftsrat gewählt werden, wie oben vorgesehen, vorbehaltlich der
Genehmigung des Zweiseitigen Komitees; die Direktoren werden ohne Rücksicht auf
die fachlichen Anforderungen für den öffentlichen Dienst ernannt, und müssen
jeder einen Stellvertreter haben, der diesen fachlichen Anforderungen
entspricht.
2. (1) Der Vorsitzende kann nur auf Grund eines
Mißtrauensvotums des Wirtschaftsrats entlassen werden, welches vom Länderrat
bestätigt und vom Zweiseitigen Komitee genehmigt ist.
(2) Die Direktoren können nur auf Grund eines Mißtrauensvotums des
Wirtschaftsrats entlassen werden, welches vom Zweiseitigen Komitee genehmigt
ist.
Art. VII. Aufgaben des Verwaltungsrats. l. Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Verwaltung ihrer Aufgabengebiete zu leiten und zu koordinieren, einschließlich des Erlasses von Ausführungsbestimmungen zu bestehenden und künftigen Gesetzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets.
2. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind jeder einzeln dem Wirtschaftsrat verantwortlich für die Durchführung und Anwendung der Gesetze und der Richtlinien, die der Wirtschaftsrat und Länderrat erlassen haben.
3. Der Vorsitzende oder die Mitglieder des Verwaltungsrats können beim Wirtschaftsrat und Länderrat Gesetzesvorlagen einbringen.
4. Der Vorsitzende oder die Mitglieder des Verwaltungsrats können im Rahmen der Gesetze des Vereinigten Wirtschaftsgebiets Ausführungsbestimmungen erlassen.
5. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrats haben das Recht, von dem Wirtschaftsrat und dem Länderrat gehört zu werden.
Art. VIII. Weitere Verwaltungsstellen. Der
Wirtschaftsrat hat die folgenden weiteren Verwaltungsstellen zu errichten:
(1) Eine Personalabteilung für die Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebiets,
(2) ein Statistisches Amt,
(3) eine Rechtsabteilung:
Ihre Leiter sind nicht Mitglieder des Verwaltungsrats, jedoch dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats verantwortlich.
Art. IX. Rechtsverbindlichkeit und Verwirklichung der gesetzgeberischen Maßnahmen des Wirtschaftsrats. 1. Gesetze des Wirtschaftsrats und Länderrats und dazu ergangene Ausführungsbestimmungen gehen dem nicht damit in Einklang stehenden deutschen Recht vor.
2. Solche Gesetze und Ausführungsbestimmungen sind für alle Länder der amerikanischen Zone und deren Einwohner bindend. Für Streitfälle, die sich auf Grund solcher Gesetze und Ausführungsbestimmungen ergeben, sind die Gerichte der Länder zuständig, soweit nicht ein auf Grund des Art. III (4) erlassenes Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Art. X. Allgemeine Grundsätze. 1. Alle Gesetze des Wirtschaftsrats und Länderrats bedürfen der Zustimmung des Zweiseitigen Komitees.
2: Überträgt ein Gesetz den Ländern die Durchführung, so hat die Landesregierung einer solchen Bestimmung unverzüglich nachzukommen.
3. Soweit irgend tunlich, soll die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets ihre Aufgaben im weitesten Umfange von den Verwaltungsbehörden der Länder ausführen lassen.
4. Die Landesregierungen sind verpflichtet, unverzüglich die Gesetze und Ausführungsbestimmungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets durchzuführen, sofern nicht solche Aufgaben
auf Verwaltungsstellen gemäß Art. III (10) dieser Proklamation |
gemäß Art. III (10) dieser Verordnung auf Verwaltungsstellen |
übertragen werden.
Art. XI. Verkündung der Gesetze der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets. Alle vom Wirtschaftsrat und Länderrat erlassenen gesetzgeberischen Maßnahmen müssen eine Erklärung darüber enthalten, auf Grund welcher verfahrensmäßigen Beschlüsse des Wirtschaftsrats und des Länderrats sie zustandegekommen sind. Sie werden vom Präsidenten des Wirtschaftsrats verkündet.
Art. XII. Rechtsstellung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets. 1. Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets ist rechtsfähig. Sie kann in ihrem eigenen Namen, klagen und verklagt werden, vorbehaltlich der Beschränkungen, die der Wirtschaftsrat und Länderrat durch Gesetz bestimmen.
2. Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets wird hiermit zum Rechtsnachfolger für alle Vermögensrechte und Verpflichtungen des bestehenden Wirtschaftsrats und der ihm unterstehenden Verwaltungsstellen erklärt.
Art. XIII. Übergangsvorschriften. 1. Binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser
Proklamation |
Verordnung |
müssen
(1) die neu hinzutretenden 52 Mitglieder des Wirtschaftsrats gewählt,
(2) die Mitglieder des Länderrats ernannt sein, und
(3) der Wirtschaftsrat und der Länderrat zusammentreten und ihre Aufgaben
übernehmen.
2. Innerhalb von 7 Tagen nach der Übernahme der Geschäfte durch den Wirtschaftsrat und den Länderrat muß der Vorsitzende des Verwaltungsrats bestimmt sein.
3. Die Gesetze des bestehenden Wirtschaftsrats und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen bleiben in Kraft, es sei denn, daß sie durch Gesetzgebung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets geändert oder aufgehoben werden.
4. Der bestehende Wirtschaftsrat und der Exekutivausschuß üben ihre Befugnisse auf Grund der
Proklamation Nr. 5 der Militärregierung |
Verordnung Nr. 88 der Militärregierung |
weiter aus, bis der neue Wirtschaftsrat und der Länderrat gebildet sind.
5. Die amtsführenden Direktoren üben ihre Befugnisse auf Grund der
Proklamation Nr. 5 der Militärregierung |
Verordnung Nr. 88 der Militärregierung |
weiter aus, bis der Verwaltungsrat gebildet ist.
6. Bis zu anderweitiger Bestimmung durch den Wirtschaftsrat und Länderrat ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihm bestimmtes Mitglied berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen des Wirtschaftsrats zu erlassen, welche den Exekutivausschuß oder die Direktoren zum Erlaß solcher Bestimmungen ermächtigen.
Art. XIV. Begrenzte Aufhebung. Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 des Art. XIII
werden die Proklamationen Nr. 5 und 6 der Militärregierung |
wird die Militärregierungsverordnung Nr. 88 |
hiermit aufgehoben.
Art. XV. Inkrafttreten. Diese
Proklamation |
Verordnung |
tritt am 9. Februar 1948 in Kraft.
General Lucius D. Clay, Military Governor, Office of Military Government for Germany (United States) |
Im Auftrage der Militärregierung |