Militärregierung - Deutschland |
Militärregierung - Deutschland |
Militärregierung - Deutschland |
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aufgehoben durch § 43 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I. S. 745) |
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An die deutsche Bevölkerung in der amerikanischen Zone einschließlich des Landes Bremen: |
Um im allgemeinen Interesse die bestmögliche Verwendung der Geldmittel im Tätigkeitsbereich der angeschlossenen Landeszentralbanken herbeizuführen, die Währung sowie das Geld- und Kreditsystem zu festigen und die Geschäftstätigkeit der angeschlossenen Landeszentralbanken in Übereinstimmung zu bringen, sind die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der amerikanischen und der britischen Zone übereingekommen, die Bank deutscher Länder zu errichten.
Die britische Militärregierung wird zur Erfüllung dieses Übereinkommen Verordnung Nr. 129 für die britische Zone erlassen. |
Die amerikanische Militärregierung führt dieses Übereinkommen in der amerikanischen Zone durch Verkündung des Gesetzes Nr. 60 aus. |
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Ich, General Lucius D. Clay, Oberbefehlshaber im europäischen Befehlsbereich und Militärgouverneur (US) für Deutschland, erlasse daher die folgendes Gesetz: |
Es wird daher hiermit folgendes angeordnet: |
Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde in der Präambel das Wort "Tätigkeitsbereich" ersetzt durch: "Tätigkeitsgebiet".
ARTIKEL I. Rechtsform und Sitz der Bank. 1. Durch diese Verordnung wird die Bank deutscher Länder - nachstehend „Bank" genannt - als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt am Main errichtet.
2. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, beschränkt sich die Banktätigkeit der Bank auf Geschäfte mit angeschlossenen Landeszentralbanken, mit Zentralbanken oder entsprechenden Einrichtungen anderer deutscher Länder und des Auslandes, und mit der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
3. Sofern hierin oder sonst in gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Bank nicht den Anweisungen irgendwelcher politischen Körperschaften oder öffentlichen Stellen außer Gerichtsbehörden unterworfen.
4. Die Bank unterliegt nicht den Bestimmungen des Reichsgesetzes über das Kreditwesen.
5. Die Bank unterhält keinerlei Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder angeschlossene Unternehmungen.
Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde der
Artikel I. wie folgt geändert:
- im § 2 wurde das Wort "Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung" ersetzt durch:
"Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes".
- im § 3 wurden die Worte "außer Gerichtsbehörden" ersetzt durch: "mit Ausnahme
der Gerichte".
- im § 5 wurden die Worte "angeschlossene Unternehmungen" ersetzt durch:
"angegliederte Unternehmungen".
siehe hierzu auch das zoneneinheitliche Gesetz über die Landeszentralbanken (amerik. Zone) vom 15. April 1949, (brit. Zone) vom 5. Mai 1949 und (franz. Zone) vom 12. April 1949; dieses Gesetz hat ältere Gesetze aus den Jahren 1946 und 1947 außer Kraft gesetzt.
ARTIKEL II. Verhältnis zu der Alliierten Bankkommission. 6. Bei der Festsetzung der allgemeinen Bankpolitik unterliegt der Zentralbankrat den gegebenenfalls, von der Alliierten Bankkommission erlassenen Anordnungen.
7. Die Bank hat der Alliierten Bankkommission die von dieser verlangten Berichte und Auskünfte zu geben.
Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde im Artikel II. § 6 die Worte "allgemeinen Bankpolitik" ersetzt durch: "Politik der Bank".
Durch Gesetz vom 10. August 1951 erhielt der Artikel
II. folgende Fassung:
"ARTIKEL II. Verhältnis zur Bundesregierung. a) Die Bank deutscher
Länder ist verpflichtet, die allgemeine Wirtschaftspolitik der
Bundesregierung zu beachten und im Rahmen ihrer Aufgaben zu unterstützen.
b) Der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft
oder deren ständige Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des
Zentralbankrates als Vertreter der Bundesregierung teilzunehmen. Sie können
auch die Anberaumung einer Sitzung verlangen. Sie haben kein Stimmrecht,
können aber Anträge stellen.
c) Bestehen nach Ansicht eines Vertreters der Bundesregierung im Hinblick
auf die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung gegen eine
Beschlußfassung des Zentralbankrates Bedenken, so kann er eine Aussetzung
der Beschlußfassung bis zu acht Tagen verlangen.
7. Die Bank deutscher Länder hat der Bundesregierung die von dieser
verlangten Berichte und Auskünfte zu geben."
ARTIKEL III. Aufgaben und Geschäftstätigkeit. 8. Die Bank erhält, wenn eine entsprechende Anweisung der zuständigen alliierten Behörden ergeht, den Charakter einer allein berechtigten Notenbank und unternimmt nach Maßgabe der vorgenannten Anweisung die Ausgabe von Banknoten und auch von Münzen innerhalb ihres Zuständigkeitsgebietes und setzt sie in Umlauf.
9. Die Bank pflegt Zahlungsfähigkeit und Liquidität der angeschlossenen Landeszentralbanken.
10. Die Bank bestimmt die gemeinsame Bankpolitik und sichert größtmögliche Einheitlichkeit in der Bankpolitik in den verschiedenen Ländern.
11. a) Die Bank kann Anweisungen für die allgemeine
Kreditpolitik einschließlich der Zins- und Diskontsätze und der
Offenmarktpolitik der angeschlossenen Landeszentralbanken erlassen.
b) Die Zins- und Diskontsätze der einzelnen Landeszentralbanken können
voneinander abweichen.
c) Die Bank ist befugt, die Haltung von Mindestreserven der sonstigen
Kreditinstitute zu regeln. Die entsprechenden Anordnungen werden von den
angeschlossenen Landeszentralbanken erlassen.
12. Die Bank übernimmt und bewirkt den gesamten bankmäßigen Zahlungsausgleich zwischen den Ländern. Dieser Zahlungsausgleich ist über die Konten der angeschlossenen Landeszentralbanken bei der Bank durchzuführen.
13. Die Bank kann mit Zentralbanken folgende Geschäfte
betreiben:
a) Nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Beschränkungen Devisen, Gold,
Silber und Platin kaufen und verkaufen;
b) Einlagen annehmen;
c) Wechsel rediskontieren;
d) Darlehen gewähren gegen
1. Wechsel;
2. Schatzwechsel und Schuldverschreibungen der
Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung oder eines jeden Landes innerhalb des
Zuständigkeitsgebietes der angeschlossenen Landeszentralbanken;
3. festverzinsliche Schuldverschreibungen, die die
angeschlossenen Landeszentralbanken im Wege des Offenmarktgeschäftes erworben
haben;
e) Einrichtungen zur Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren und
Wertgegenständen zur Verfügung stellen.
14. Die Bank ist befugt,
a) für die Zweizonen-Wirtschaftverwaltung unentgeltlich Finanz- und
Kassengeschäfte zu erledigen, insbesondere Einlagen anzunehmen, Schatzwechsel
und festverzinsliche Schuldverschreibungen zu kaufen und zu verkaufen, sowie
Einrichtungen für den Zahlungs- und Überweisungsverkehr und für die Verwahrung
und Verwaltung von Wertgegenständen und Wertpapieren zu Verfügung zu stellen;
b) der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung kurzfristige Vorschüsse auf bestimmte
künftige Einnahmen zu gewähren; solche Vorschüsse dürfen den Betrag von 300
Millionen Reichsmark nicht überschreiten, es sei denn, der Zentralbankrat erhöht
diesen Betrag auf Grund einer von drei Vierteln seiner Mitglieder gefaßten
Entschließung auf 500 Millionen Reichsmark;
c) von der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung begebene Schatzwechsel am offenen
Markt zu kaufen und zu verkaufen;
d) von der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung begebene festverzinsliche
Schuldverschreibungen am offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen;
15. a) Die Bank berät die zuständigen Behörden hinsichtlich
der Devisenpolitik.
b) Die Bank regelt nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die
Durchführung von Devisengeschäften und kann Devisen für eigene oder fremde
Rechnung besitzen und zu diesem Zweck Guthaben bei ausländischen Bankunternehmen
unterhalten.
c) Als Devisen im Sinne dieses Paragraphen gelten auf ausländische Währungen
lautende Zahlungsmittel, Wechsel und Schecks sowie Guthaben bei ausländischen
Banken.
16. Die Bank führt auf Antrag Finanz- und Kassengeschäfte für die Joint Export-Import Agency und die ihr entsprechenden Stellen in anderen deutschen Ländern.
17. Die Bank regelt die Erhebung, Zusammenstellung und Auswertung von Statistiken auf dem Gebiet des Geld- und Bankwesens und erläßt Vorschriften für die seitens der angeschlossenen Landeszentralbanken auszuführenden Vorarbeiten.
18. Andere als die in den Absätzen 8 bis einschließlich 17 festgesetzten Geschäfte darf die Bank nur für Zwecke des internen Betriebes durchführen.
19. a) Die Bank setzt die Zins -und Diskontsätze für ihren
Geschäftsverkehr mit den angeschlossenen Landeszentralbanken fest und
veröffentlicht sie.
b) Die Bank setzt Mindestreserven für die angeschlossenen Landeszentralbanken
fest; sie kann verlangen, daß diese Mindestreserven bei ihr unterhalten werden.
Diese Mindestreserven dürfen 30% der Gesamteinlagen bei den angeschlossenen
Landeszentralbanken nicht überschreiten.
c) Die Bank veröffentlicht die Zinssätze für ihre Geschäfte mit der
Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
d) Die Bank zahlt auf Einlagen keine Zinsen.
Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde der
Artikel III. wie folgt geändert:
- der § 8 erhielt folgende Fassung:
"8. Die Bank hat das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Noten und Münzen
innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets."
- im § 11 b) wurden die Worte "einzelnen Landeszentralbanken" ersetzt durch:
"angeschlossenen Landeszentralbanken".
- im § 11 c) wurden die Worte "sonstigen Kreditinstitute" ersetzt durch:
"einzelnen Geldinstitute".
- der § 12 erhielt folgende Fassung:
"12. a) Die Bank übernimmt und bewirkt den gesamten bankmäßigen
Überweisungsverkehr, der aus Aufträgen Dritter herrührt und über die
Landesgrenzen hinausgeht. Dieser Überweisungsverkehr ist von den
Kreditinstituten über ihr Konto bei den Landeszentralbanken abzuwickeln.
b) Die Bank kann Ausnahmen hiervon zulassen."
- im § 13 d) Ziffer 2 wurden die Worte "Schatzwechsel und Schuldverschreibungen
der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung oder eines jeden Landes" ersetzt durch:
"Schatzwechsel, Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder eines Landes".
- im § 13 d) Ziffer 3 wurde hinter dem Wort "Schuldverschreibungen" die Worte
"und Schuldbuchforderungen" und hinter "Landeszentralbanken" wurde das Wort
"beliehen" eingefügt.
- im § 14 a), b) und c), sowie im § 19 c) jeweils das Wort
"Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung" ersetzt durch: "Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes".
- im § 14 a) und d) wurde jeweils hinter dem Wort "Schuldverschreibungen" die
Worte "und Schuldbuchforderungen" eingefügt.
- im § 14 b) wurde das Wort "Reichsmark" ersetzt durch: "Deutsche Mark" und das
Wort "Entschließung" wurde ersetzt durch: "Beschluß".
- im § 14 d) wurde hinter dem Wort "Schuldverschreibungen" die Worte "und
Schuldbuchforderungen".
- dem § 14 wurde folgender Buchstabe angefügt:
"e) jedem einzelnen oder mehrerer der Länder Rheinland-Pfalz,
Württemberg-Hohenzollern und Baden kurzfristig Vorschüsse auf bestimmte künftige
Einnahmen zu gewähren, die für alle drei Länder zusammen den Betrag von
insgesamt 40 Millionen Deutschen Mark nicht überschreiten dürfen, es sei denn,
der Zentralbankrat erhöht diesen Betrag durch einen von drei Vierteln seiner
Mitglieder gefaßten Beschluß auf 60 Millionen Deutsche Mark."
- § 15 b) und c) erhielten folgende Fassung:
"b) Nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen kann die Bank, direkt oder durch
ermächtigte Vertreter, für eigene oder fremde Rechnung, Devisen (im Sinne von
Zahlungsmitteln und Wechseln in ausländischer Währung sowie Guthaben bei
ausländischer Banken) Gold, Silber und Platin erwerben und darüber verfügen und
zu diesem Zweck Konten bei ausländischen Banken unterhalten.
c) Die Bank regelt die Durchführung von Devisengeschäften einschließlich, wenn
genehmigt, solcher Devisengeschäfte, die gemäß Artikel I. des Gesetzes Nr. 53
der Militärregierung oder Artikel II des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung
hinsichtlich des unter Artikel I Abs. 1 (f) letzteren Gesetzes fallenden
Eigentums, verboten sind."
- im § 18 wurde das Wort "Absätzen" ersetzt durch: "Paragraphen".
Durch Gesetz vom 15. Dezember 1949 wurde der Artikel
III. wie folgt geändert:
- § 13 d) Ziffer 2. und 3. erhielten folgende Fassung:
"2. Schatzwechsel, Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die
von der Bundesrepublik Deutschland, der ehemaligen Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes, von einem Land innerhalb des
Zuständigkeitsgebietes der angeschlossenen Landeszentralbanken oder von der
Gebietskörperschaft Groß-Berlin innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der
Berliner Zentralbank ausgestellt sind;
3. Festverzinsliche Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, welche
die angeschlossenen Landeszentralbanken oder die Berliner Zentralbank
beliehen oder im Wege des offenen Markgeschäftes erworben haben. "
- § 14 erhielt folgende Fassung:
"14. Die Bank ist befugt:
a) Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich Finanz-
und Kassengeschäfte zu erledigen, insbesondere Einlagen anzunehmen,
Schatzwechsel, festverzinsliche Schuldverschreibungen und
Schuldbuchforderungen zu kaufen und zu verkaufen, sowie Einrichtungen für
den Zahlungs- und Überweisungsverkehr und für die Verwahrung und Verwaltung
von Wertgegenständen und Wertpapieren zur Verfügung zu stellen.
b) Von der Bundesrepublik Deutschland oder der ehemaligen Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes begebene Schatzwechsel am offenen Markt zu
kaufen und zu verkaufen.
c) Von der Bundesrepublik Deutschland oder von der ehemaligen Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes begebene Schuldverschreibungen und
Schuldbuchforderungen am offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen.
d) Der Bundesrepublik Deutschland Vorschüsse und kurzfristige Kredite zu
gewähren. Vorschüsse, kurzfristige Kredite und Schatzwechsel der
Bundesrepublik, welche die Bank deutscher Länder für eigene Rechnung gekauft
hat oder für welche die Bank eine Diskontzusage gegeben hat, dürfen
insgesamt (unter Einschluß früherer Vorschüsse an die ehemalige Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) den Betrag von einer Milliarde (1 000
Millionen) Deutsche Mark nicht überschreiten, es sei denn, daß der
Zentralbankrat diesen Betrag durch einen von mindestens drei Vierteln seiner
Mitglieder gefaßten Beschluß auf eine Milliarde fünfhundert Millionen (1 500
Millionen) Deutsche Mark erhöht"
- § 15 b) erhielt folgende Fassung:
"b) Nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften kann die Bank
Konten bei ausländischen Banken unterhalten und für eigene oder fremde
Rechnung Devisen (im Sinn von Zahlungsmitteln und Wechseln in ausländischer
Währung, erstklassigen Bankakzepten und Schatzwechseln, sowie Guthaben bei
ausländischen Banken), Gold, Silber und Platin erwerben und darüber
verfügen; die Bank kann ebenfalls für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte
in Devisen, Gold, Solber und Platin abschließen, unter Einschluß des Rechts,
Darlehen aufzunehmen und die vorgenannten Werte dafür zu verpfänden, und
ferner Devisen-Terminabschlüsse einzugehen.".
Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurden im Artikel III. § 8 die Worte "und Münzen" gestrichen; siehe hierzu auch das Bundesgesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 323).
Durch Gesetz vom 7. September 1953 erhielt der Artikel
III. § 14 d) folgende Fassung:
"d) der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Sondervermögens
Ausgleichsfonds kurzfristige Kredite in Form von Buch- und
Schatzwechselkrediten (Kassenkrediten) zu gewähren. Die Höchstgrenze der
Kassenkredite einschließlich der Schatzwechsel, welche die Bank deutscher
Länder für eigene Rechnung gekauft oder für welche die Bank eine
Diskontzusage gegeben hat, beträgt
1. bei der Bundesrepublik Deutschland eine Milliarde fünfhundert Millionen
Deutsche Mark;
2. bei dem Sondervermögen Ausgleichsfonds der Bundesrepublik Deutschland
zweihundert Millionen Deutsche Mark.
Die Bundesrepublik Deutschland und das Sondervermögen Ausgleichsfonds haben
ihre zu Auszahlungen nicht sofort benötigten Kassenmittel bei der Bank
deutscher Länder einzulegen. Ausnahmen erfolgen nur im Einvernehmen mit der
Bank deutscher Länder. Die Bank deutscher Länder hat diese Guthaben auf
Verlangen der Einleger für deren Rechnung in Ausgleichsforderungen anzulegen
und die Ausgleichsforderungen auf Verlangen der Einleger für eigene Rechnung
zurückzunehmen. Werden Ausgleichsforderungen, die sich gegen den Bund
richten, an den Bund abgetreten, so erlöschen sie nicht."
Durch Gesetz vom 6. August 1954 wurde dem Artikel III.
§ 14 folgender Buchstabe angefügt:
"e) der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als
Mitglied des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung Kredite bis zum Höchstbetrag von insgesamt
eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark zu gewähren, davon zur
Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Internationalen Bank jedoch nur
bis zum Höchstbetrag von fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark."
ARTIKEL IV. Organisation. 20. Die allgemeine Geschäftspolitik der Bank wird vom Zentralbankrat bestimmt und vom Direktorium durchgeführt.
21. a) Der Zentralbankrat besteht aus einem Vorsitzenden,
dem Präsidenten des Direktoriums und den Präsidenten der angeschlossenen
Landeszentralbanken.
b) Der Zentralbankrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Zentralbankrates
erforderlich.
c) Der Stellvertreter des Präsidenten des Direktoriums kann allen Sitzungen des
Zentralbankrates beiwohnen und an allen Beratungen teilnehmen. Er ist jedoch nur
in Abwesenheit des Präsidenten des Direktoriums als dessen Vertreter
stimmberechtigt.
d) Der Vorsitzende des Zentralbankrates wird mit einfacher Stimmenmehrheit der
Mitglieder des Zentralbankrates gewählt. Hierbei stimmen der derzeitige
Vorsitzende des Zentralbankrates und der Präsident des Direktoriums nicht mit.
Seine Amtszeit ist drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende darf
während seiner Amtszeit nicht Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstandes
einer der angeschlossenen Landeszentralbanken sein.
e) Der Präsident des Direktoriums und, in seiner Abwesenheit dessen
Stellvertreter, ist stellvertretender Vorsitzender des Zentralbankrates.
22. a) Die Bezüge des Vorsitzenden des Zentralbankrates
sowie der Mitglieder des Direktoriums werden durch Vertrag zwischen diesen und
der Bank, vertreten durch den Zentralbankrat, geregelt.
b) Die Dienstverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bank werden
durch die Satzung der Bank geregelt.
23. a) Der Zentralbankrat darf die Verantwortung für die in
Artikel III,
Artikel IV, 22a), 24b) und c),
Artikel V, 25b), 28a) und b), und 29 sowie Artikel VI, 31a)
und b), und 34a)
angeführten Aufgaben der Bank nicht weiter übertragen. Er kann jedoch nach
seinem Ermessen und unter seiner allgemeinen Aufsicht alle anderen Aufgaben, und
hinsichtlich der oben angeführten Aufgaben deren Durchführung, an Dritte
übertragen.
b) In Fällen, in denen nach Ansicht des Präsidenten des Direktoriums Maßnahmen
erforderlich sind, deren Aufschub die Erfüllung der Aufgaben der Bank gefährdet,
kann der Vorsitzende des Zentralbankrates in dessen Namen handeln. In solchen
Fällen ist der Zentralbankrat sofort einzuberufen, um die ergriffenen Maßnahmen
zu billigen oder zu mißbilligen.
24. a) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten,
seinem Stellvertreter und einer durch die Satzung festzusetzenden Anzahl
weiterer Mitglieder.
b) Der Präsident des Direktoriums und sein Stellvertreter werden vom
Zentralbankrat gewählt, der auch ihre Amtszeit festsetzt. Hierbei dürfen der
Vorsitzende des Zentralbankrates und der Präsident des Direktoriums nicht
mitstimmen. Die übrigen Mitglieder des Direktoriums werden hierauf durch den
gesamten Zentralbankrat für eine von diesem zu bestimmende Amtszeit ernannt.
Eine Wiederwahl und Wiederernennung ist zulässig.
c) Die Mitglieder des Direktoriums können aus wichtigen und im einzelnen
anzugebenden Gründen vom Zentralbankrat jederzeit abberufen werden. Der
Anstellungsvertrag kann vorsehen, daß eine derartige Abberufung die aus dem
Vertrag erwachsenden geldlichen Ansprüche unberührt läßt.
d) Für die Durchführung aller Beschlüsse des Zentralbankrates und für die
allgemeine Geschäftsführung ist der Präsident des Direktoriums dem
Zentralbankrat verantwortlich.
e) Der Präsident wird von den übrigen Mitgliedern des Direktoriums beraten und
bei der Ausführung der Richtlinien und Beschlüsse des Zentralbankrates
unterstützt.
f) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
g) Je zwei Mitglieder des Direktoriums haben das Recht, im Namen der Bank
Willenserklärungen abzugeben. Solche Willenserklärungen können rechtswirksam
auch von Vertretern, die hierzu vom Direktorium ermächtigt sind, abgegeben
werden.
h) Zur Rechtswirksamkeit einer der Bank, gegenüber abzugebenden Willenserklärung
genügt die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Mitglied des Direktoriums oder
gegenüber einem vom Direktorium ermächtigten Vertreter.
Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde der
Artikel IV. wie folgt geändert:
- im § 21 a) und b) sowie im § 22 a) wurde jeweils das Wort "Vorsitzenden"
ersetzt durch: "Präsidenten".
- im § 21 d) und § 23 b) wurde jeweils das Wort "Vorsitzende" ersetzt durch:
"Präsident".
- im § 22 b) wurde das Wort "Satzung" ersetzt durch: "Personalstatut".
- im § 23 a) wurden die, nach dem Wort "Aufsicht" folgenden Worte ersetzt durch:
"die Durchführung dieser und aller sonstigen Aufgaben delegieren".
ARTIKEL V. Grundkapital, Wochenausweis, Jahresabschluß und Gewinnverteilung. 25. a) Das Grundkapital der Bank beträgt 100 Millionen Reichsmark. Alle Landeszentralbanken in dem Gebiet, in welchem
dieses Gesetzes |
diese Verordnung |
diese Verordnung |
in Kraft ist, haben dieses Kapital im Verhältnis der bei ihnen am Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzes |
dieser Verordnung |
dieser Verordnung |
bestehenden
Einlagen zu zeichnen.
b) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes |
dieser Verordnung |
dieser Verordnung |
kann der Zentralbankrat die Kapitalbeteiligung neu festsetzen.
26. Das Direktorium veröffentlicht Ausweise jeweils nach
dem Stand vom 7., 15., 23. und letzten Tag eines jeden Monats. Die Ausweise
müssen enthalten:
a) Vermögenswerte:
Kassenbestand.
Ausländische Zahlungsmittel.
Frei verfügbare Forderungen gegen ausländische Schuldner.
Beschränkt verfügbare Forderungen gegen ausländische
Schuldner.
Schatzwechsel der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
Festverzinsliche Schuldverschreibungen der
Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
Wechsel.
Lombardforderungen gegen:
1. Schatzwechsel der Zweizonen - Wirtschaftsverwaltung.
2. Schatzwechsel der Länder.
3. Wechsel.
4. Anleihen der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
5. Anleihen der Länder.
6. Sonstige Wertpapiere.
Kassenvorschüsse an die Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
Sonstige Vermögenswerte.
b) Verbindlichkeiten:
Ausgegebene Banknoten.
Ausgegebene Münzen.
Mindestguthaben der angeschlossenen Landeszentralbanken.
Freie Guthaben der angeschlossenen Landeszentralbanken.
Einlagen der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
Andere Einlagen.
Sonstige Verbindlichkeiten.
Grundkapital.
Gesetzliche Rücklage.
Andere Rücklagen und Rückstellungen.
27. Das Direktorium stellt weiterhin einen Gesamtausweis der Bank und der angeschlossenen Landeszentralbanken nach dem Stand vom Monatsende auf und veröffentlicht diesen.
28. a) Der Jahresabschluß ist vom Direktorium innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf eines jeden Jahres aufzustellen. Der Zentralbankrat
prüft und genehmigt den Jahresabschluß, er veröffentlicht ihn und erteilt dem
Direktorium entsprechend Entlastung. Falls der Jahresabschluß nicht genehmigt
wird, hat der Zentralbankrat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ein von
dem Zentralbankrat genehmigter Jahresabschluß ist jedenfalls nicht später als
fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
b) Der Jahresabschluß und die Bücher der Bank sollen durch sachverständige und
unabhängige, vom Zentralbankrat bestellte Wirtschaftsprüfer geprüft werden,
bevor das Direktorium dem Zentralbankrat den Jahresabschluß zuleitet.
Unbeschadet dieser jährlichen Rechnungsprüfung kann die Alliierte Bankkommission
jederzeit eine selbständige Prüfung von Geschäftsvorgängen anordnen.
c) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
29. Der nach Bildung der vom Zentralbankrat bestimmten Rückstellungen verbleibende Jahresgewinn ist zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage zu verwenden. Die Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage darf jährlich 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese, gesetzliche Rücklage darf insgesamt das Grundkapital der Bank nicht übersteigen. Ein darüber hinaus verbleibender Reingewinn wird an die angeschlossenen Landeszentralbanken im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung ausgeschüttet.
Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde der
Artikel V. wie folgt geändert:
- § 25 a) und b) erhielt folgende Fassung:
"a) Das Grundkapital der Bank beträgt 100 Milionen Deutsche Mark, die von allen
Landeszentralbanken in dem Gebiet, in welchem dieses Gesetz in Kraft ist, im
Verhältnis der bei ihnen am 1. März 1948 bestehenden Einlagen gezeichnet sind.
b) Innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. März 1948 kann der Zentralbankrat die
Kapitalbeteiligung neu festsetzen."
- im § 26 a) und b) wurde jeweils das Wort "Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung"
ersetzt durch: "Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes".
- im § 28 b) Satz 2 wurden die Worte "selbständige Prüfung" ersetzt durch:
"unabhängige Prüfung".
Durch Gesetz vom 10. August 1951 wurde der Artikel V Ziffer 28 b) Satz 2 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 10. August 1951 wurde der Artikel V.
§ 29 Satz 4 für die Geschäftsjahre 1950 und 1951 außer Kraft gesetzt;
an deren Stelle trat folgende Bestimmung:
"§ 1. (1) Die Bank deutscher Länder ist verpflichtet, den nach
Bildung der gesetzlichen Rücklage und sonstiger Rücklagen sowie nach Abzug
einer Gewinnbeteiligung der Landeszentralbanken verbleibende Reingewinn der
Geschäftsjahre 1950 und 1951 an die Bundesrepublik Deutschland abzuführen.
(2) Die Gewinnbeteiligung der Landeszentralbanken wird für die
Geschäftsjahre 1950 und 1951 auf sechs von Hundert ihrer Kapitalanteile
begrenzt."
Durch Gesetz vom 7. September 1953 wurde bestimmt:
"§ 1. Das Gesetz über die Verteilung des erzielten Reingewinns der
Bank deutscher Länder in den Geschäftsjahren 1950 und 1951 vom 10. August
1951 (BGBl. I. S. 510) gilt auch für das Geschäftsjahr 1952."
Damit wurde der Artikel V, § 29 Satz 4 auch für das Geschäftsjahr 1952
außer Kraft gesetzt.
Durch Gesetz vom 7. September 1953 wurde der Artikel
V. § 29 außer Kraft gesetzt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(1) Der Reingewinn der Bank deutscher Länder ist in nachstehender
Reihenfolge zu verwenden:
1. Zwanzig vom Hindert des Gewinns, jedoch nicht weniger als zwanzig
Millionen Deutsche Mark, sind einer gesetzlichen Rücklage so lange
zuzuführen, bis diese fünf vom Hundert des Notenumlaufs erreicht.
2. Auf das Grundkapital ist ein Gewinnanteil von sechs vom Hundert
auszuschütten.
3. Zur Bildung von Rücklagen für bestimmte Zwecke dürfen durch Beschluß des
Zentralbankrats bis zu zehn vom Hundert des danach verbleibenen Teiles des
Reingewinns verwendet werden.
4. Ein Betrag von nicht weniger als dreißig Millionen Deutsche Mark ist
einem von der Bank deutscher Länder zu verwaltenden Fonds zum Ankauf solcher
Ausgleichsforderungen zuzuführen, deren endgültige Übernahme geboten
erscheint, um den Gläubigerinstituten die Erfüllung fälliger Verpflichtungen
zu ermöglichen.
5. Der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.
(2) Die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und
zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden; ihrer Verwendung
hierfür steht nicht entgegen, daß noch andere Rücklagen für diesen Zweck
vorhanden sind.
(3) Ausgleichsforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind die den
Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen nach den
Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens gewährten Ausgleichsforderungen;
ihnen stehen Rentenausgleichforderungen nach § 5 des
Rentenaufbesserungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl. I. S.
118) gleich.
(4) Ausgleichsforderungen, die aus Mitteln des nach Absatz 1 Nummer 4
gebildeten Fonds angekauft werden, sind zu Beginn des folgenden Jahres mit
Zinsen auf den Bund zu übertragen."
Durch Gesetz vom 14. Juni 1956 wurde die
Ersatzbestimmung zu Artikel V § 29 mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres
1955 wie folgt geändert:
- Abs. 1 Nr. 4 erhielt folgende Fassung:
"4. Ein Betrag von vierzig Millionen Deutsche Mark, vom Geschäftsjahr 1980
an ein Betrag von dreißig Millionen Deutsche Mark, ist dem nach § 8 des
Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl.
I. S. 507) gebildeten Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen bis zu
seiner Auflösung zuzuführen."
- die Abs. 3 und 4 wurden aufgehoben."
ARTIKEL VI. Allgemeine Bestimmungen. 30. a) Die Bank
steht den einzelnen Verwaltungsämtern der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung
gleich.
b) Der Bank stehen in bezug auf Besteuerung, Errichtung von Bauten,
Unterbringung und Miete von Gebäuden die gleichen Vorrechte wie den höchsten
Behörden im Zuständigkeitsgebiet der Bank zu.
31. a) Die Bank ist befugt, von den angeschlossenen
Landeszentralbanken alle Auskünfte und Berichte zu verlangen, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet.
b) Die Bank stellt im Einvernehmen mit den Bankaufsichtsbehörden der Länder die
Grundsätze für die Prüfung und Bestätigung des Rechnungswesens der
angeschlossenen Landeszentralbanken auf.
c) Die Bank darf keine Verzeichnisse von lombardfähigen Wertpapieren und
Kreditwürdigkeitslisten ausgeben.
32. Die Vorschriften über die Haftung des Staates für Handlungen seiner Beamten finden auf die Bank sinngemäß Anwendung.
33. a) Der Präsident des Direktoriums kann für die Bank
Urkundbeamte bestellen. Diese müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie
führen ein amtliches Siegel.
b) Diese Urkundsbeamten können in Angelegenheiten der Bank alle Amtsgeschäfte
eines Notars vornehmen. Die Befugnis, die Bank zu vertreten, kann durch die
Bescheinigung eines Urkundsbeamten der Bank nachgewiesen werden.
34. a) Der Zentralbankrat erläßt die Satzung der Bank, die zwecks Ausführung der Vorschriften
dieses Gesetzes |
dieser Verordnung |
dieser Verordnung |
nötigen, an die
angeschlossenen Landeszentralbanken zu richtenden Anweisungen und die für die
Geschäftsführung der Bank erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Satzung
und die vorerwähnten Anweisungen und Vorschriften bedürfen der Genehmigung der
Alliierten Bankkommission und sind nur für die Bank und die ihr angeschlossenen
Landeszentralbanken verbindlich.
b) Die Satzung der Bank und dazugehörige Ausführungsbestimmungen sowie alle
öffentlichen, die Angelegenheiten der Bank betreffenden Bekanntmachungen werden
im Amtsblatt der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung veröffentlicht.
c) Sofern nicht ausdrücklich ein anderes vorgesehen ist, treten die gemäß Absatz
b) veröffentlichte Satzung und Bestimmungen mit dem Tage der Ausgabe des
Amtsblattes in Kraft.
Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde der
Artikel VI. wie folgt geändert:
- im § 30 a) wurden die Worte "Verwaltungsämtern der
Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung" ersetzt durch: "Verwaltungen des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes".
- § 31 b) und c) erhielt folgende Fassung:
"b) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels II, Paragraph 7 sind die
Mitglieder des Zentralbankrats und des Direktoriums sowie sämtliche im Dienst
der Bank deutscher Länder tätigen Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet
über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Einrichtungen der
Bank deutscher Länder, insbesondere über alle Geschäfte der Bank und über den
Umfang gewährte Kredite, und zwar auch nachdem die Zugehörigkeit zur Bank
beendet ist.
c) Die Mitglieder des Zentralbankrates und der Präsident des Direktoriums dürfen
nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Zentralbankrats, die Mitglieder des
Direktoriums und die übrigen unter b. erwähnten Personen nicht ohne Genehmigung
des Präsidenten des Direktoriums vor Gericht aussagen. Die Genehmigung soll nur
versagt werden, wenn die Aussage das öffentliche Wohl ernstlich gefährden oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erschweren würde. Die Entscheidung des
Vorsitzenden des Zentralbankrates und des Präsidenten des Direktoriums
unterliegen der Nachprüfung durch das Gericht, bei welchem die Sache anhängig
ist. Sollte sich hierbei ergeben, daß die Genehmigung ohne stichhaltigen Grund
versagt worden ist, so kann das Gericht auch ohne solche Genehmigung die Aussage
oder die Vorlage von Urkunden anordnen."
- im § 34 b) wurde das Wort "Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung" ersetzt durch:
"Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes".
Durch Gesetz vom 10. August 1951 erhielt der Artikel
VI Ziffer 34 a) Satz 2 folgende Fassung:
"Die Satzung darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung geändert werden."
Artikel VII. Strafbestimmungen. 35. Die Mitglieder des Zentralbankrates oder des Direktoriums der Bank, welche wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank oder der angeschlossenen Landeszentralbanken in einem nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweis, Abschluß oder Bericht falsch darstellen oder verschleiern oder eine falsche Eintragung oder die Auslassung einer wesentlichen Eintragung in einem solchen Ausweis, Abschluß oder Bericht herbeiführen oder an der Herbeiführung derselben teilnehmen, werden mit Gefängnis bis zu fünf Jahren ,und mit Geldstrafe bis zu 100 000 RM oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft, sofern nicht für die Tat auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
36. Mitglieder des Zentralbankrates oder des Direktoriums der Bank sowie Mitglieder der Verwaltungsräte oder der Vorstände der angeschlossenen Landeszentralbanken sowie Bedienstete der Bank oder einer der genannten Banken, welche die auf Grund
dieses Gesetzes |
dieser Verordnung |
dieser Verordnung |
erlassenen Ausführungsbestimmungen verletzen oder an einer solchen Verletzung teilnehmen oder hierzu Beihilfe leisten, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 200 000 RM oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft, sofern nicht für die Tat auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Die Ausführungsbestimmung muß ausdrücklich auf die in diesem Absatz vorgesehenen Strafen Bezug nehmen.
37. Sofern nicht ausdrücklich ein, anderes vorgesehen ist, werden Strafverfolgungen auf Grund dieses Artikels bei den Gerichten der Länder eingeleitet.
Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde im Artikel VII. §§ 35 und 36 das Wort "RM" ersetzt durch: "Deutsche Mark".
ARTIKEL VIII. Sonstige Bestimmungen. 38. Der deutsche Text dieses Gesetzes ist der offizielle Text; die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 der Militärregierung und des Artikels II, Paragraph 5 des Gesetzes Nr. 4 der Militärregierung finden keine Anwendung 39. Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Württemberg-Baden, Hessen und Bremen am 1. März 1948 in Kraft. IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG. |
ARTIKEL VIII. Sonstige Bestimmungen. 38. Der deutsche Text dieser
Verordnung ist der offizielle Text; die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3
der Militärregierung und des Artikels II, Paragraph 5, des Gesetzes Nr. 4
der Militärregierung finden keine Anwendung. 39. Diese Verordnung tritt am 1. März 1948 in Kraft. IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG. |
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Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 erhielt der Artikel VIII § 39 folgende Fassung:
"39. Dieses Gesetz tritt in seiner geänderten Fassung den Ländern Bayern, Württemberg-Baden, Hessen und Bremen am 1. November 1948 in Kraft." |
"39. Diese
Verordnung tritt in ihrer geänderten Fassung am 1. November 1948 in Kraft." |
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