Militärregierung - Deutschland
Amerikanisches Kontrollgebiet

Militärregierung - Deutschland
Britisches Kontrollgebiet

Militärregierung - Deutschland
Französisches Kontrollgebiet


Gesetz Nr. 60
Errichtung der Bank deutscher Länder


Verordnung Nr. 129
Errichtung der Bank deutscher Länder


Verordnung Nr. 203
Errichtung der Bank deutscher Länder


vom 1. März 1948


vom 1. März 1948


vom  26. März 1949


geändert durch
Bekanntmachung vom 1. November 1948 (WiGBl. 1949 Beilage 2 S. 7) bzw. Verordnung Nr. 203 vom 26. März 1949 (ABl. franz. Oberkomm. S. 1912),
(Neubekanntmachung)
Gesetz Nr. 15 der Alliierten Hohen Kommission vom 15. Dezember 1949 (ABl. HoK S. 70),
Gesetz Nr. 29 der Alliierten Hohen Kommission vom 29. Juni 1950 (ABl. HoK S. 470),
Gesetze vom 10. August 1951 (BGBl. I. S. 509, 510), bestätigt durch die Alliierte Hohe Kommission am 29. Februar 1952 (ABl. AHK S. 1521),
Gesetze vom 7. September 1953 (BGBl. I. S. 1317, 1318), bestätigt durch die Alliierten Hohe Kommission vom 26. Oktober 1953 (ABl. AHK S. 2745),
Gesetz vom 6. August 1954 (BGBl. I. S. 240), bestätigt durch die Alliierte Hohe Kommission vom 11. November 1954 (ABl. AHK S. 3124),
Gesetz vom 14. Juni 1956 (BGBl. I. S. 507).

aufgehoben durch § 43 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I. S. 745)


An die deutsche Bevölkerung in der amerikanischen Zone einschließlich des Landes Bremen:
   

Um im allgemeinen Interesse die bestmögliche Verwendung der Geldmittel im Tätigkeitsbereich der angeschlossenen Landeszentralbanken herbeizuführen, die Währung sowie das Geld- und Kreditsystem zu festigen und die Geschäftstätigkeit der angeschlossenen Landeszentralbanken in Übereinstimmung zu bringen, sind die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der amerikanischen und der britischen Zone übereingekommen, die Bank deutscher Länder zu errichten.

Die britische Militärregierung wird zur Erfüllung dieses Übereinkommen Verordnung Nr. 129 für die britische Zone erlassen.

Die amerikanische Militärregierung führt dieses Übereinkommen in der amerikanischen Zone durch Verkündung des Gesetzes Nr. 60 aus.

 


Ich, General Lucius D. Clay, Oberbefehlshaber im europäischen Befehlsbereich und Militärgouverneur (US) für Deutschland, erlasse daher die folgendes Gesetz:
Es wird daher hiermit folgendes angeordnet:  

Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde in der Präambel das Wort "Tätigkeitsbereich" ersetzt durch: "Tätigkeitsgebiet".

ARTIKEL I. Rechtsform und Sitz der Bank. 1. Durch diese Verordnung wird die Bank deutscher Länder - nachstehend „Bank" genannt - als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt am Main errichtet.

2. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, beschränkt sich die Banktätigkeit der Bank auf Geschäfte mit angeschlossenen Landeszentralbanken, mit Zentralbanken oder entsprechenden Einrichtungen anderer deutscher Länder und des Auslandes, und mit der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.

3. Sofern hierin oder sonst in gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Bank nicht den Anweisungen irgendwelcher politischen Körperschaften oder öffentlichen Stellen außer Gerichtsbehörden unterworfen.

4. Die Bank unterliegt nicht den Bestimmungen des Reichsgesetzes über das Kreditwesen.

5. Die Bank unterhält keinerlei Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder angeschlossene Unternehmungen.

Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde der Artikel I. wie folgt geändert:
- im § 2 wurde das Wort "Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung" ersetzt durch: "Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes".
- im § 3 wurden die Worte "außer Gerichtsbehörden" ersetzt durch: "mit Ausnahme der Gerichte".
- im § 5 wurden die Worte "angeschlossene Unternehmungen" ersetzt durch: "angegliederte Unternehmungen".

siehe hierzu auch das zoneneinheitliche Gesetz über die Landeszentralbanken (amerik. Zone) vom 15. April 1949, (brit. Zone) vom 5. Mai 1949 und (franz. Zone) vom 12. April 1949; dieses Gesetz hat ältere Gesetze aus den Jahren 1946 und 1947 außer Kraft gesetzt.

ARTIKEL II. Verhältnis zu der Alliierten Bankkommission. 6. Bei der Festsetzung der allgemeinen Bankpolitik unterliegt der Zentralbankrat den gegebenenfalls, von der Alliierten Bankkommission erlassenen Anordnungen.

7. Die Bank hat der Alliierten Bankkommission die von dieser verlangten Berichte und Auskünfte zu geben.

Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde im Artikel II. § 6 die Worte "allgemeinen Bankpolitik" ersetzt durch: "Politik der Bank".

Durch Gesetz vom 10. August 1951 erhielt der Artikel II. folgende Fassung:
"ARTIKEL II. Verhältnis zur Bundesregierung. a) Die Bank deutscher Länder ist verpflichtet, die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu beachten und im Rahmen ihrer Aufgaben zu unterstützen.
b) Der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft oder deren ständige Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralbankrates als Vertreter der Bundesregierung teilzunehmen. Sie können auch die Anberaumung einer Sitzung verlangen. Sie haben kein Stimmrecht, können aber Anträge stellen.
c) Bestehen nach Ansicht eines Vertreters der Bundesregierung im Hinblick auf die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung gegen eine Beschlußfassung des Zentralbankrates Bedenken, so kann er eine Aussetzung der Beschlußfassung bis zu acht Tagen verlangen.
7. Die Bank deutscher Länder hat der Bundesregierung die von dieser verlangten Berichte und Auskünfte zu geben."

ARTIKEL III. Aufgaben und Geschäftstätigkeit. 8. Die Bank erhält, wenn eine entsprechende Anweisung der zuständigen alliierten Behörden ergeht, den Charakter einer allein berechtigten Notenbank und unternimmt nach Maßgabe der vorgenannten Anweisung die Ausgabe von Banknoten und auch von Münzen innerhalb ihres Zuständigkeitsgebietes und setzt sie in Umlauf.

9. Die Bank pflegt Zahlungsfähigkeit und Liquidität der angeschlossenen Landeszentralbanken.

10. Die Bank bestimmt die gemeinsame Bankpolitik und sichert größtmögliche Einheitlichkeit in der Bankpolitik in den verschiedenen Ländern.

11. a) Die Bank kann Anweisungen für die allgemeine Kreditpolitik einschließlich der Zins- und Diskontsätze und der Offenmarktpolitik der angeschlossenen Landeszentralbanken erlassen.
b) Die Zins- und Diskontsätze der einzelnen Landeszentralbanken können voneinander abweichen.
c) Die Bank ist befugt, die Haltung von Mindestreserven der sonstigen Kreditinstitute zu regeln. Die entsprechenden Anordnungen werden von den angeschlossenen Landeszentralbanken erlassen.

12. Die Bank übernimmt und bewirkt den gesamten bankmäßigen Zahlungsausgleich zwischen den Ländern. Dieser Zahlungsausgleich ist über die Konten der angeschlossenen Landeszentralbanken bei der Bank durchzuführen.

13. Die Bank kann mit Zentralbanken folgende Geschäfte betreiben:
a) Nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Beschränkungen Devisen, Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;
b) Einlagen annehmen;
c) Wechsel rediskontieren;
d) Darlehen gewähren gegen
    1. Wechsel;
    2. Schatzwechsel und Schuldverschreibungen der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung oder eines jeden Landes innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der angeschlossenen Landeszentralbanken;
    3. festverzinsliche Schuldverschreibungen, die die angeschlossenen Landeszentralbanken im Wege des Offenmarktgeschäftes erworben haben;
e) Einrichtungen zur Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen zur Verfügung stellen.

14. Die Bank ist befugt,
a) für die Zweizonen-Wirtschaftverwaltung unentgeltlich Finanz- und Kassengeschäfte zu erledigen, insbesondere Einlagen anzunehmen, Schatzwechsel und festverzinsliche Schuldverschreibungen zu kaufen und zu verkaufen, sowie Einrichtungen für den Zahlungs-  und Überweisungsverkehr und für die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen und Wertpapieren zu Verfügung zu stellen;
b) der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung kurzfristige Vorschüsse auf bestimmte künftige Einnahmen zu gewähren; solche Vorschüsse dürfen den Betrag von 300 Millionen Reichsmark nicht überschreiten, es sei denn, der Zentralbankrat erhöht diesen Betrag auf Grund einer von drei Vierteln seiner Mitglieder gefaßten Entschließung auf 500 Millionen Reichsmark;
c) von der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung begebene Schatzwechsel am offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen;
d) von der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung begebene festverzinsliche Schuldverschreibungen am offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen;

15. a) Die Bank berät die zuständigen Behörden hinsichtlich der Devisenpolitik.
b) Die Bank regelt nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Durchführung von Devisengeschäften und kann Devisen für eigene oder fremde Rechnung besitzen und zu diesem Zweck Guthaben bei ausländischen Bankunternehmen unterhalten.
c) Als Devisen im Sinne dieses Paragraphen gelten auf ausländische Währungen lautende Zahlungsmittel, Wechsel und Schecks sowie Guthaben bei ausländischen Banken.

16. Die Bank führt auf Antrag Finanz- und Kassengeschäfte für die Joint Export-Import  Agency und die ihr entsprechenden Stellen in anderen deutschen Ländern.

17. Die Bank regelt die Erhebung, Zusammenstellung und Auswertung von Statistiken auf dem Gebiet des Geld- und Bankwesens und erläßt Vorschriften für die seitens der angeschlossenen Landeszentralbanken auszuführenden Vorarbeiten.

18. Andere als die in den Absätzen 8 bis einschließlich 17 festgesetzten Geschäfte darf die Bank nur für Zwecke des internen Betriebes durchführen.

19. a) Die Bank setzt die Zins -und Diskontsätze für ihren Geschäftsverkehr mit den angeschlossenen Landeszentralbanken fest und veröffentlicht sie.
b) Die Bank setzt Mindestreserven für die angeschlossenen Landeszentralbanken fest; sie kann verlangen, daß diese Mindestreserven bei ihr unterhalten werden. Diese Mindestreserven dürfen 30% der Gesamteinlagen bei den angeschlossenen Landeszentralbanken nicht überschreiten.
c) Die Bank veröffentlicht die Zinssätze für ihre Geschäfte mit der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
d) Die Bank zahlt auf Einlagen keine Zinsen.

Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde der Artikel III. wie folgt geändert:
- der § 8 erhielt folgende Fassung:
"8. Die Bank hat das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Noten und Münzen innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets."
- im § 11 b) wurden die Worte "einzelnen Landeszentralbanken" ersetzt durch: "angeschlossenen Landeszentralbanken".
- im § 11 c) wurden die Worte "sonstigen Kreditinstitute" ersetzt durch: "einzelnen Geldinstitute".
- der § 12 erhielt folgende Fassung:
"12. a) Die Bank übernimmt und bewirkt den gesamten bankmäßigen Überweisungsverkehr, der aus Aufträgen Dritter herrührt und über die Landesgrenzen hinausgeht. Dieser Überweisungsverkehr ist von den Kreditinstituten über ihr Konto bei den Landeszentralbanken abzuwickeln.
b) Die Bank kann Ausnahmen hiervon zulassen."
- im § 13 d) Ziffer 2 wurden die Worte "Schatzwechsel und Schuldverschreibungen der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung oder eines jeden Landes" ersetzt durch: "Schatzwechsel, Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder eines Landes".
- im § 13 d) Ziffer 3 wurde hinter dem Wort "Schuldverschreibungen" die Worte "und Schuldbuchforderungen" und hinter "Landeszentralbanken" wurde das Wort "beliehen" eingefügt.
- im § 14 a), b) und c), sowie im § 19 c) jeweils das Wort "Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung" ersetzt durch: "Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes".
- im § 14 a) und d) wurde jeweils hinter dem Wort "Schuldverschreibungen" die Worte "und Schuldbuchforderungen" eingefügt.
- im § 14 b) wurde das Wort "Reichsmark" ersetzt durch: "Deutsche Mark" und das Wort "Entschließung" wurde ersetzt durch: "Beschluß".
- im § 14 d) wurde hinter dem Wort "Schuldverschreibungen" die Worte "und Schuldbuchforderungen".
- dem § 14 wurde folgender Buchstabe angefügt:
"e) jedem einzelnen oder mehrerer der Länder Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und Baden kurzfristig Vorschüsse auf bestimmte künftige Einnahmen zu gewähren, die für alle drei Länder zusammen den Betrag von insgesamt 40 Millionen Deutschen Mark nicht überschreiten dürfen, es sei denn, der Zentralbankrat erhöht diesen Betrag durch einen von drei Vierteln seiner Mitglieder gefaßten Beschluß auf 60 Millionen Deutsche Mark."
- § 15 b) und c) erhielten folgende Fassung:
"b) Nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen kann die Bank, direkt oder durch ermächtigte Vertreter, für eigene oder fremde Rechnung, Devisen (im Sinne von Zahlungsmitteln und Wechseln in ausländischer Währung sowie Guthaben bei ausländischer Banken) Gold, Silber und Platin erwerben und darüber verfügen und zu diesem Zweck Konten bei ausländischen Banken unterhalten.
c) Die Bank regelt die Durchführung von Devisengeschäften einschließlich, wenn genehmigt, solcher Devisengeschäfte, die gemäß Artikel I. des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung oder Artikel II des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung hinsichtlich des unter Artikel I Abs. 1 (f) letzteren Gesetzes fallenden Eigentums, verboten sind."
- im § 18 wurde das Wort "Absätzen" ersetzt durch: "Paragraphen".

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1949 wurde der Artikel III. wie folgt geändert:
- § 13 d) Ziffer 2. und 3. erhielten folgende Fassung:
"2. Schatzwechsel, Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die von der Bundesrepublik Deutschland, der ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, von einem Land innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der angeschlossenen Landeszentralbanken oder von der Gebietskörperschaft Groß-Berlin innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Berliner Zentralbank ausgestellt sind;
3. Festverzinsliche Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, welche die angeschlossenen Landeszentralbanken oder die Berliner Zentralbank beliehen oder im Wege des offenen Markgeschäftes erworben haben. "
- § 14 erhielt folgende Fassung:
"14. Die Bank ist befugt:
a) Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich Finanz- und Kassengeschäfte zu erledigen, insbesondere Einlagen anzunehmen, Schatzwechsel, festverzinsliche Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen zu kaufen und zu verkaufen, sowie Einrichtungen für den Zahlungs- und Überweisungsverkehr und für die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen und Wertpapieren zur Verfügung zu stellen.
b) Von der Bundesrepublik Deutschland oder der ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes begebene Schatzwechsel am offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen.
c) Von der Bundesrepublik Deutschland oder von der ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes begebene Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen am offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen.
d) Der Bundesrepublik Deutschland Vorschüsse und kurzfristige Kredite zu gewähren. Vorschüsse, kurzfristige Kredite und Schatzwechsel der Bundesrepublik, welche die Bank deutscher Länder für eigene Rechnung gekauft hat oder für welche die Bank eine Diskontzusage gegeben hat, dürfen insgesamt (unter Einschluß früherer Vorschüsse an die ehemalige Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) den Betrag von einer Milliarde (1 000 Millionen) Deutsche Mark nicht überschreiten, es sei denn, daß der Zentralbankrat diesen Betrag durch einen von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder gefaßten Beschluß auf eine Milliarde fünfhundert Millionen (1 500 Millionen) Deutsche Mark erhöht"
- § 15 b) erhielt folgende Fassung:
"b) Nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften kann die Bank Konten bei ausländischen Banken unterhalten und für eigene oder fremde Rechnung Devisen (im Sinn von Zahlungsmitteln und Wechseln in ausländischer Währung, erstklassigen Bankakzepten und Schatzwechseln, sowie Guthaben bei ausländischen Banken), Gold, Silber und Platin erwerben und darüber verfügen; die Bank kann ebenfalls für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte in Devisen, Gold, Solber und Platin abschließen, unter Einschluß des Rechts, Darlehen aufzunehmen und die vorgenannten Werte dafür zu verpfänden, und ferner Devisen-Terminabschlüsse einzugehen.".

Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurden im Artikel III. § 8 die Worte "und Münzen" gestrichen; siehe hierzu auch das Bundesgesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 323).

Durch Gesetz vom 7. September 1953 erhielt der Artikel III. § 14 d) folgende Fassung:
"d) der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Sondervermögens Ausgleichsfonds kurzfristige Kredite in Form von Buch- und Schatzwechselkrediten (Kassenkrediten) zu gewähren. Die Höchstgrenze der Kassenkredite einschließlich der Schatzwechsel, welche die Bank deutscher Länder für eigene Rechnung gekauft oder für welche die Bank eine Diskontzusage gegeben hat, beträgt
1. bei der Bundesrepublik Deutschland eine Milliarde fünfhundert Millionen Deutsche Mark;
2. bei dem Sondervermögen Ausgleichsfonds der Bundesrepublik Deutschland zweihundert Millionen Deutsche Mark.
Die Bundesrepublik Deutschland und das Sondervermögen Ausgleichsfonds haben ihre zu Auszahlungen nicht sofort benötigten Kassenmittel bei der Bank deutscher Länder einzulegen. Ausnahmen erfolgen nur im Einvernehmen mit der Bank deutscher Länder. Die Bank deutscher Länder hat diese Guthaben auf Verlangen der Einleger für deren Rechnung in Ausgleichsforderungen anzulegen und die Ausgleichsforderungen auf Verlangen der Einleger für eigene Rechnung zurückzunehmen. Werden Ausgleichsforderungen, die sich gegen den Bund richten, an den Bund abgetreten, so erlöschen sie nicht."

Durch Gesetz vom 6. August 1954 wurde dem Artikel III. § 14 folgender Buchstabe angefügt:
"e) der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Kredite bis zum Höchstbetrag von insgesamt eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark zu gewähren, davon zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Internationalen Bank jedoch nur bis zum Höchstbetrag von fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark."

ARTIKEL IV. Organisation. 20. Die allgemeine Geschäftspolitik der Bank wird vom Zentralbankrat bestimmt und vom Direktorium durchgeführt.

21. a) Der Zentralbankrat besteht aus einem Vorsitzenden, dem Präsidenten des Direktoriums und den Präsidenten der angeschlossenen Landeszentralbanken.
b) Der Zentralbankrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Zentralbankrates erforderlich.
c) Der Stellvertreter des Präsidenten des Direktoriums kann allen Sitzungen des Zentralbankrates beiwohnen und an allen Beratungen teilnehmen. Er ist jedoch nur in Abwesenheit des Präsidenten des Direktoriums als dessen Vertreter stimmberechtigt.
d) Der Vorsitzende des Zentralbankrates wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder des Zentralbankrates gewählt. Hierbei stimmen der derzeitige Vorsitzende des Zentralbankrates und der Präsident des Direktoriums nicht mit. Seine Amtszeit ist drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende darf während seiner Amtszeit nicht Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstandes einer der angeschlossenen Landeszentralbanken sein.
e) Der Präsident des Direktoriums und, in seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter, ist stellvertretender Vorsitzender des Zentralbankrates.

22. a) Die Bezüge des Vorsitzenden des Zentralbankrates sowie der Mitglieder des Direktoriums werden durch Vertrag zwischen diesen und der Bank, vertreten durch den Zentralbankrat, geregelt.
b) Die Dienstverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bank werden durch die Satzung der Bank geregelt.

23. a) Der Zentralbankrat darf die Verantwortung für die in
    Artikel III,
    Artikel IV, 22a), 24b) und c),
    Artikel V, 25b), 28a) und b), und 29 sowie Artikel VI, 31a) und b), und 34a)
angeführten Aufgaben der Bank nicht weiter übertragen. Er kann jedoch nach seinem Ermessen und unter seiner allgemeinen Aufsicht alle anderen Aufgaben, und hinsichtlich der oben angeführten Aufgaben deren Durchführung, an Dritte übertragen.
b) In Fällen, in denen nach Ansicht des Präsidenten des Direktoriums Maßnahmen erforderlich sind, deren Aufschub die Erfüllung der Aufgaben der Bank gefährdet, kann der Vorsitzende des Zentralbankrates in dessen Namen handeln. In solchen Fällen ist der Zentralbankrat sofort einzuberufen, um die ergriffenen Maßnahmen zu billigen oder zu mißbilligen.

24. a) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter und einer durch die Satzung festzusetzenden Anzahl weiterer Mitglieder.
b) Der Präsident des Direktoriums und sein Stellvertreter werden vom Zentralbankrat gewählt, der auch ihre Amtszeit festsetzt. Hierbei dürfen der Vorsitzende des Zentralbankrates und der Präsident des Direktoriums nicht mitstimmen. Die übrigen Mitglieder des Direktoriums werden hierauf durch den gesamten Zentralbankrat für eine von diesem zu bestimmende Amtszeit ernannt. Eine Wiederwahl und Wiederernennung ist zulässig.
c) Die Mitglieder des Direktoriums können aus wichtigen und im einzelnen anzugebenden Gründen vom Zentralbankrat jederzeit abberufen werden. Der Anstellungsvertrag kann vorsehen, daß eine derartige Abberufung die aus dem Vertrag erwachsenden geldlichen Ansprüche unberührt läßt.
d) Für die Durchführung aller Beschlüsse des Zentralbankrates und für die allgemeine Geschäftsführung ist der Präsident des Direktoriums dem Zentralbankrat verantwortlich.
e) Der Präsident wird von den übrigen Mitgliedern des Direktoriums beraten und bei der Ausführung der Richtlinien und Beschlüsse des Zentralbankrates unterstützt.
f) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
g) Je zwei Mitglieder des Direktoriums haben das Recht, im Namen der Bank Willenserklärungen abzugeben. Solche Willenserklärungen können rechtswirksam auch von Vertretern, die hierzu vom Direktorium ermächtigt sind, abgegeben werden.
h) Zur Rechtswirksamkeit einer der Bank, gegenüber abzugebenden Willenserklärung genügt die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Mitglied des Direktoriums oder gegenüber einem vom Direktorium ermächtigten Vertreter.

Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde der Artikel IV. wie folgt geändert:
- im § 21 a) und b) sowie im § 22 a) wurde jeweils das Wort "Vorsitzenden" ersetzt durch: "Präsidenten".
- im § 21 d) und § 23 b) wurde jeweils das Wort "Vorsitzende" ersetzt durch: "Präsident".
- im § 22 b) wurde das Wort "Satzung" ersetzt durch: "Personalstatut".
- im § 23 a) wurden die, nach dem Wort "Aufsicht" folgenden Worte ersetzt durch: "die Durchführung dieser und aller sonstigen Aufgaben delegieren".

ARTIKEL V. Grundkapital, Wochenausweis, Jahresabschluß und Gewinnverteilung. 25. a) Das Grundkapital der Bank beträgt 100 Millionen Reichsmark. Alle Landeszentralbanken in dem Gebiet, in welchem

dieses Gesetzes

diese Verordnung

diese Verordnung

in Kraft ist, haben dieses Kapital im Verhältnis der bei ihnen am Tage des Inkrafttretens

dieses Gesetzes

dieser Verordnung

dieser Verordnung

bestehenden Einlagen zu zeichnen.
b) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes

dieser Verordnung

dieser Verordnung

kann der Zentralbankrat die Kapitalbeteiligung neu festsetzen.

26. Das Direktorium veröffentlicht Ausweise jeweils nach dem Stand vom 7., 15., 23. und letzten Tag eines jeden Monats. Die Ausweise müssen enthalten:
a) Vermögenswerte:
   
Kassenbestand.
    Ausländische Zahlungsmittel.
    Frei verfügbare Forderungen gegen ausländische Schuldner.
    Beschränkt verfügbare Forderungen gegen ausländische Schuldner.
    Schatzwechsel der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
    Festverzinsliche Schuldverschreibungen der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
    Wechsel.
Lombardforderungen gegen:
    1. Schatzwechsel der Zweizonen - Wirtschaftsverwaltung.
    2. Schatzwechsel der Länder.
    3. Wechsel.
    4. Anleihen der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
    5. Anleihen der Länder.
    6. Sonstige Wertpapiere.
Kassenvorschüsse an die Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
Sonstige Vermögenswerte.
b) Verbindlichkeiten:
   
Ausgegebene Banknoten.
    Ausgegebene Münzen.
    Mindestguthaben der angeschlossenen Landeszentralbanken.
    Freie Guthaben der angeschlossenen Landeszentralbanken.
    Einlagen der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.
    Andere Einlagen.
    Sonstige Verbindlichkeiten.
    Grundkapital.
    Gesetzliche Rücklage.
    Andere Rücklagen und Rückstellungen.

27. Das Direktorium stellt weiterhin einen Gesamtausweis der Bank und der angeschlossenen Landeszentralbanken nach dem Stand vom Monatsende auf und veröffentlicht diesen.

28. a) Der Jahresabschluß ist vom Direktorium innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Jahres aufzustellen. Der Zentralbankrat prüft und genehmigt den Jahresabschluß, er veröffentlicht ihn und erteilt dem Direktorium entsprechend Entlastung. Falls der Jahresabschluß nicht genehmigt wird, hat der Zentralbankrat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ein von dem Zentralbankrat genehmigter Jahresabschluß ist jedenfalls nicht später als fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
b) Der Jahresabschluß und die Bücher der Bank sollen durch sachverständige und unabhängige, vom Zentralbankrat bestellte Wirtschaftsprüfer geprüft werden, bevor das Direktorium dem Zentralbankrat den Jahresabschluß zuleitet. Unbeschadet dieser jährlichen Rechnungsprüfung kann die Alliierte Bankkommission jederzeit eine selbständige Prüfung von Geschäftsvorgängen anordnen.
c) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

29. Der nach Bildung der vom Zentralbankrat bestimmten Rückstellungen verbleibende Jahresgewinn ist zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage zu verwenden. Die Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage darf jährlich 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese, gesetzliche Rücklage darf insgesamt das Grundkapital der Bank nicht übersteigen. Ein darüber hinaus verbleibender Reingewinn wird an die angeschlossenen Landeszentralbanken im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung ausgeschüttet.

Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde der Artikel V. wie folgt geändert:
- § 25 a) und b) erhielt folgende Fassung:
"a) Das Grundkapital der Bank beträgt 100 Milionen Deutsche Mark, die von allen Landeszentralbanken in dem Gebiet, in welchem dieses Gesetz in Kraft ist, im Verhältnis der bei ihnen am 1. März 1948 bestehenden Einlagen gezeichnet sind.
b) Innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. März 1948 kann der Zentralbankrat die Kapitalbeteiligung neu festsetzen."
- im § 26 a) und b) wurde jeweils das Wort "Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung" ersetzt durch: "Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes".
- im § 28 b) Satz 2 wurden die Worte "selbständige Prüfung" ersetzt durch: "unabhängige Prüfung".

Durch Gesetz vom 10. August 1951 wurde der Artikel V Ziffer 28 b) Satz 2 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 10. August 1951 wurde der Artikel V. § 29 Satz  4 für die Geschäftsjahre 1950 und 1951 außer Kraft gesetzt; an deren Stelle trat folgende Bestimmung:
"§ 1. (1) Die Bank deutscher Länder ist verpflichtet, den nach Bildung der gesetzlichen Rücklage und sonstiger Rücklagen sowie nach Abzug einer Gewinnbeteiligung der Landeszentralbanken verbleibende Reingewinn der Geschäftsjahre 1950 und 1951 an die Bundesrepublik Deutschland abzuführen.
(2) Die Gewinnbeteiligung der Landeszentralbanken wird für die Geschäftsjahre 1950 und 1951 auf sechs von Hundert ihrer Kapitalanteile begrenzt."

Durch Gesetz vom 7. September 1953 wurde bestimmt:
"§ 1. Das Gesetz über die Verteilung des erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder in den Geschäftsjahren 1950 und 1951 vom 10. August 1951 (BGBl. I. S. 510) gilt auch für das Geschäftsjahr 1952."
Damit wurde der Artikel V, § 29 Satz 4 auch für das Geschäftsjahr 1952 außer Kraft gesetzt.

Durch Gesetz vom 7. September 1953 wurde der Artikel V. § 29 außer Kraft gesetzt und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(1) Der Reingewinn der Bank deutscher Länder ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. Zwanzig vom Hindert des Gewinns, jedoch nicht weniger als zwanzig Millionen Deutsche Mark, sind einer gesetzlichen Rücklage so lange zuzuführen, bis diese fünf vom Hundert des Notenumlaufs erreicht.
2. Auf das Grundkapital ist ein Gewinnanteil von sechs vom Hundert auszuschütten.
3. Zur Bildung von Rücklagen für bestimmte Zwecke dürfen durch Beschluß des Zentralbankrats bis zu zehn vom Hundert des danach verbleibenen Teiles des Reingewinns verwendet werden.
4. Ein Betrag von nicht weniger als dreißig Millionen Deutsche Mark ist einem von der Bank deutscher Länder zu verwaltenden Fonds zum Ankauf solcher Ausgleichsforderungen zuzuführen, deren endgültige Übernahme geboten erscheint, um den Gläubigerinstituten die Erfüllung fälliger Verpflichtungen zu ermöglichen.
5. Der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.
(2) Die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden; ihrer Verwendung hierfür steht nicht entgegen, daß noch andere Rücklagen für diesen Zweck vorhanden sind.
(3) Ausgleichsforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind die den Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens gewährten Ausgleichsforderungen; ihnen stehen Rentenausgleichforderungen nach § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl. I. S. 118) gleich.
(4) Ausgleichsforderungen, die aus Mitteln des nach Absatz 1 Nummer 4 gebildeten Fonds angekauft werden, sind zu Beginn des folgenden Jahres mit Zinsen auf den Bund zu übertragen."

Durch Gesetz vom 14. Juni 1956 wurde die Ersatzbestimmung zu Artikel V § 29 mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 1955 wie folgt geändert:
- Abs. 1 Nr. 4 erhielt folgende Fassung:
"4. Ein Betrag von vierzig Millionen Deutsche Mark, vom Geschäftsjahr 1980 an ein Betrag von dreißig Millionen Deutsche Mark, ist dem nach § 8 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I. S. 507) gebildeten Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen bis zu seiner Auflösung zuzuführen."
- die Abs. 3 und 4 wurden aufgehoben."

ARTIKEL VI. Allgemeine Bestimmungen. 30. a) Die Bank steht den einzelnen Verwaltungsämtern der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung gleich.
b) Der Bank stehen in bezug auf Besteuerung, Errichtung von Bauten, Unterbringung und Miete von Gebäuden die gleichen Vorrechte wie den höchsten Behörden im Zuständigkeitsgebiet der Bank zu.

31. a) Die Bank ist befugt, von den angeschlossenen Landeszentralbanken alle Auskünfte und Berichte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet.
b) Die Bank stellt im Einvernehmen mit den Bankaufsichtsbehörden der Länder die Grundsätze für die Prüfung und Bestätigung des Rechnungswesens der angeschlossenen Landeszentralbanken auf.
c) Die Bank darf keine Verzeichnisse von lombardfähigen Wertpapieren und Kreditwürdigkeitslisten ausgeben.

32. Die Vorschriften über die Haftung des Staates für Handlungen seiner Beamten finden auf die Bank sinngemäß Anwendung.

33. a) Der Präsident des Direktoriums kann für die Bank Urkundbeamte bestellen. Diese müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie führen ein amtliches Siegel.
b) Diese Urkundsbeamten können in Angelegenheiten der Bank alle Amtsgeschäfte eines Notars vornehmen. Die Befugnis, die Bank zu vertreten, kann durch die Bescheinigung eines Urkundsbeamten der Bank nachgewiesen werden.

34. a) Der Zentralbankrat erläßt die Satzung der Bank, die zwecks Ausführung der Vorschriften

dieses Gesetzes

dieser Verordnung

dieser Verordnung

nötigen, an die angeschlossenen Landeszentralbanken zu richtenden Anweisungen und die für die Geschäftsführung der Bank erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Satzung und die vorerwähnten Anweisungen und Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Alliierten Bankkommission und sind nur für die Bank und die ihr angeschlossenen Landeszentralbanken verbindlich.
b) Die Satzung der Bank und dazugehörige Ausführungsbestimmungen sowie alle öffentlichen, die Angelegenheiten der Bank betreffenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung veröffentlicht.
c) Sofern nicht ausdrücklich ein anderes vorgesehen ist, treten die gemäß Absatz b) veröffentlichte Satzung und Bestimmungen mit dem Tage der Ausgabe des Amtsblattes in Kraft.

Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde der Artikel VI. wie folgt geändert:
- im § 30 a) wurden die Worte "Verwaltungsämtern der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung" ersetzt durch: "Verwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes".
- § 31 b) und c) erhielt folgende Fassung:
"b) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels II, Paragraph 7 sind die Mitglieder des Zentralbankrats und des Direktoriums sowie sämtliche im Dienst der Bank deutscher Länder tätigen Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank deutscher Länder, insbesondere über alle Geschäfte der Bank und über den Umfang gewährte Kredite, und zwar auch nachdem die Zugehörigkeit zur Bank beendet ist.
c) Die Mitglieder des Zentralbankrates und der Präsident des Direktoriums dürfen nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Zentralbankrats, die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen unter b. erwähnten Personen nicht ohne Genehmigung des Präsidenten des Direktoriums vor Gericht aussagen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn die Aussage das öffentliche Wohl ernstlich gefährden oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erschweren würde. Die Entscheidung des Vorsitzenden des Zentralbankrates und des Präsidenten des Direktoriums unterliegen der Nachprüfung durch das Gericht, bei welchem die Sache anhängig ist. Sollte sich hierbei ergeben, daß die Genehmigung ohne stichhaltigen Grund versagt worden ist, so kann das Gericht auch ohne solche Genehmigung die Aussage oder die Vorlage von Urkunden anordnen."
- im § 34 b) wurde das Wort "Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung" ersetzt durch: "Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes".

Durch Gesetz vom 10. August 1951 erhielt der Artikel VI Ziffer 34 a) Satz 2 folgende Fassung:
"Die Satzung darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung geändert werden."

Artikel VII. Strafbestimmungen. 35. Die Mitglieder des Zentralbankrates oder des Direktoriums der Bank, welche wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank oder der angeschlossenen Landeszentralbanken in einem nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweis, Abschluß oder Bericht falsch darstellen oder verschleiern oder eine falsche Eintragung oder die Auslassung einer wesentlichen Eintragung in einem solchen Ausweis, Abschluß oder Bericht herbeiführen oder an der Herbeiführung derselben teilnehmen, werden mit Gefängnis bis zu fünf Jahren ,und mit Geldstrafe bis zu 100 000 RM oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft, sofern nicht für die Tat auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.

36. Mitglieder des Zentralbankrates oder des Direktoriums der Bank sowie Mitglieder der Verwaltungsräte oder der Vorstände der angeschlossenen Landeszentralbanken sowie Bedienstete der Bank oder einer der genannten Banken, welche die auf Grund

dieses Gesetzes

dieser Verordnung

dieser Verordnung

erlassenen Ausführungsbestimmungen verletzen oder an einer solchen Verletzung teilnehmen oder hierzu Beihilfe leisten, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 200 000 RM oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft, sofern nicht für die Tat auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Die Ausführungsbestimmung muß ausdrücklich auf die in diesem Absatz vorgesehenen Strafen Bezug nehmen.

37. Sofern nicht ausdrücklich ein, anderes vorgesehen ist, werden Strafverfolgungen auf Grund dieses Artikels bei den Gerichten der Länder eingeleitet.

Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 wurde im Artikel VII. §§ 35 und 36 das Wort "RM" ersetzt durch: "Deutsche Mark".

ARTIKEL VIII. Sonstige Bestimmungen. 38. Der deutsche Text dieses Gesetzes ist der offizielle Text; die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 der Militärregierung und des Artikels II, Paragraph 5 des Gesetzes Nr. 4 der Militärregierung finden keine Anwendung

39. Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Württemberg-Baden, Hessen und Bremen am 1. März 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

ARTIKEL VIII. Sonstige Bestimmungen. 38. Der deutsche Text dieser Verordnung ist der offizielle Text; die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 der Militärregierung und des Artikels II, Paragraph 5, des Gesetzes Nr. 4 der Militärregierung finden keine Anwendung.

39. Diese Verordnung tritt am 1. März 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

 

 

Durch Bekanntmachung vom 1. November 1948 erhielt der Artikel VIII § 39 folgende Fassung:

"39. Dieses Gesetz tritt in seiner geänderten Fassung den Ländern Bayern, Württemberg-Baden, Hessen und Bremen am 1. November 1948 in Kraft."

"39. Diese Verordnung tritt in ihrer geänderten Fassung am 1. November 1948 in Kraft."
 

 

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 3 S. 8
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 1784
© 7. Mai 2004 - 7. Juni 2004

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