Militärregierung - Deutschland
Amerikanisches Kontrollgebiet

Militärregierung - Deutschland
Britisches Kontrollgebiet


Gesetz Nr. 15
Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes


vom 15. Juni 1949


geändert durch
Gesetz vom 20. Mai 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden S. 129)

faktisch aufgehoben durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207); mit diesem wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 für Bundesbeamte wieder eingeführt; dieses Gesetz wurde am 30. Juni 1950 als "Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes" (BGBl. S. 279) neu bekanntgemacht und am 14. Juli 1953 durch das Bundesbeamtengesetz (BGBl. I. S. 551) ersetzt.

formal "zeitweilig" für die Bundesbeamten außer Kraft gesetzt durch Gesetz Nr. A-8 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. Mai 1950 (ABl. AHK S. 391) bis zum 31. Dezember 1950
Verlängerung der "zeitweiligen" Außerkraftsetzung durch Gesetz Nr. A-13 der Alliierten Hohen Kommission (ABl. AHK S. 719) bis zum 30. Juni 1951
Verlängerung der "zeitweiligen" Außerkraftsetzung durch Gesetz Nr. A-18 der Alliierten Hohen Kommission (ABl. AHK S. 961) bis zum 31. Dezember 1951
Verlängerung der "zeitweiligen" Außerkraftsetzung durch Gesetz A-22 der alliierten Hohen Kommission (ABl. AHK S. 1365) bis zum 31. März 1952.

für die Bundesbeamten aufgehoben durch
Gesetz Nr. A-26 der Alliierten Hohen Kommission vom 27. März 1952 (ABl. AHK S. 1594)

aufgehoben durch
Drittes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I. S. 540)


Die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der amerikanischen und britischen Zone sind darüber einig, daß der öffentliche Dienst und die Personalverwaltung einer Reform mit dem Ziel der Beseitigung undemokratischer Methoden und unterschiedlicher Behandlung bedarf. Sie haben die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes davon in Kenntnis gesetzt, welche Grundsätze zu beachten sind, um eine solche Reform zu verwirklichen.


Die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der britischen und amerikanischen Zone sind darüber einig, daß der öffentliche Dienst und die Personalverwaltung einer Reform mit dem Ziel der Beseitigung undemokratischer Methoden und unterschiedlicher Behandlung bedarf. Sie haben die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes davon in Kenntnis gesetzt, welche Grundsätze zu beachten sind, um eine solche Reform zu verwirklichen.

In vielen Punkten entspricht ein von den zuständigen Behörden der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ausgearbeitetes Personalgesetz diesen Grundsätzen und verwirklicht die notwendigen Reformen. Ein diesem Entwurf entsprechendes Gesetz ist bisher nicht verabschiedet worden.

Die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber sind der Ansicht, daß die Reform nicht länger verschoben werden darf. Es ist ihr Wunsch, daß das zu verkündende Gesetz seinem Wesen und seiner Entstehung nach deutsch ist, soweit dies mit den Grundsätzen vereinbar ist. Sie haben daher den Entwurf der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes übernommen und ihn abgeändert, um den nicht bereits darin enthaltenen Grundsätzen Geltung zu verschaffen.


Der Militärgouverneur und Oberbefehlshaber der britischen Zone wird die vorgenannten Ziele durch Verkündung des Gesetzes Nr. 15 verwirklichen.

Der Militärgouverneur und Oberbefehlshaber der amerikanischen Zone wird die vorgenannten Ziele durch Verkündung des Gesetzes No. 15 verwirklichen.

Es wird daher hiermit folgendes verordnet:

I. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze

§ 1. Dieses Gesetz ist auf alle Stellen und Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Verwaltung), der ihr unterstellten oder angegliederten Behörden, des Deutschen Obergerichtes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und der Generalanwaltschaft anzuwenden, soweit nicht in den §§ 78, 80 und 81 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2. Alle Verwaltungsangehörigen sind entweder
a) Beamte oder
b) Arbeiter.

§ 3. (1) Die Verwendung in der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes setzt voraus, daß der Verwaltungsangehörige sich zur demokratischen Staatsauffassung durch sein gesamtes Verhalten bekennt. Im übrigen bleibt die politische Einstellung unberücksichtigt.

(2) Die Vereinigungsfreiheit wird den Verwaltungsangehörigen gewährleistet.

(3) Rasse, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, Herkunft oder Beziehungen dürfen nicht zu einer Bevorzugung oder Benachteiligung führen.

§ 4. Für die gleiche Leistung ist gleicher Lohn zu gewähren. Lebensalter, Dienstalter, Familienstand und Beschäftigungsort können bei der Besoldung, Vergütung und Versorgung berücksichtigt werden.

§ 5. Jeder Staatsbürger soll die Möglichkeit des Eintritts in den öffentlichen Dienst, jeder Verwaltungsangehörige entsprechend seiner Eignung und Leistung die Möglichkeit des Aufstiegs haben.  

§ 6. Oberste Dienstbehörden für die Verwaltungsangehörigen sind der Präsident des Wirtschaftsrates, der Verwaltungsrat, die Verwaltungen für Wirtschaft, für Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Finanzen, für Arbeit, für das Post- und Fernmeldewesen, das Rechtsamt, das Personalamt, das Statistische Amt und die gleichstehenden Verwaltungen und Ämter, das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Generalanwaltschaft.

§ 7. Die Leiter der Obersten Dienstbehörden vertreten, soweit nichts anderes bestimmt ist, in ihrem Dienstbereich gegenüber den Verwaltungsangehörigen ihre Verwaltung. Sie können ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise auf die Leiter nachgeordneter Behörden übertragen.

§ 8. (1) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamten- oder arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber dem Verwaltungsan­gehörigen zuständig ist.

(2) Vorgesetzter ist, wer dem Verwaltungsangehörigen dienstliche Anordnungen erteilen kann.

(3) Wer Dienstvorgesetzter oder Vorgesetzter ist, ergibt sich, soweit es nicht besonders geregelt wird, aus dem Aufbau der Verwaltung.

II. Abschnitt
Der Beamte

A. Anstellung und Beförderung

§ 9. Beamte können auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Kündigung angestellt werden.

§ 10. (1) Das Beamtenverhältnis wird mit der Aushändigung einer Urkunde begründet.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn das Personalamt die Gesetzmäßigkeit der Anstellung oder Beförderung bestätigt hat. Das Personalamt kann die Befugnis für bestimmte Beamtengruppen allgemein auf andere Dienststellen übertragen.

§ 11. (1) Die Urkunde (§ 10) muß den Hinweis enthalten, daß der Verwaltungsangehörige unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Kündigung angestellt wird.

(2) Die Urkunde muß mit den vom Personalamt im Benehmen mit den Obersten Dienstbehörden festgelegten Bedingungen (Musterurkunden) übereinstimmen; soweit keine Bedingungen festgelegt sind oder von den festgelegten Bedingungen abgewichen werden soll, bedürfen die Urkunden der Zustimmung des Personalamtes. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Anstellung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt,

(3) Diese Bestimmungen finden im Falle der Beförderung entsprechende Anwendung.

§ 12. (1) Bezüge dürfen einem Beamten der Obersten Dienstbehörde nur ausgezahlt werden, nachdem das Personalamt auf der Auszahlungsanweisung durch Vermerk bestätigt hat, daß der Beamte gemäß den geltenden Vorschriften angestellt oder befördert worden ist. Das Nähere wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt.

(2) An Personen, die nach Feststellung des Personalamtes Stellen im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen und Vorschriften einnehmen, dürfen Dienstbezüge nicht ausbezahlt werden.

§ 13. (1) Freie Stellen und Prüfungen müssen öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Mit Zustimmung des Personalamtes kann ausnahmsweise von der öffentlichen Bekanntmachung für bestimmte Gruppen abgesehen werden. Kommt innerhalb einer Verwaltung nur ein Kreis von Bewerbern mit besonderer fachlicher Eignung in Betracht, so kann die öffentliche Bekanntmachung mit Zustimmung des Personalamtes auf diesen Kreis beschränkt werden.

(3) Das Personalamt trifft die näheren Bestimmungen im Benehmen mit den Obersten Dienstbehörden.

§ 14. Die Anstellung Und Beförderung der Beamten richtet sich nach ihrer fachlichen und persönlichen Eignung für das vorgesehene Amt; dabei sollen die am besten geeigneten Bewerber den Vorzug erhalten. Die Eignung wird durch Prüfungen und durch Auslese ermittelt.

§ 15. (1) Das Personalamt erläßt im Benehmen mit den Obersten Dienstbehörden und unter Mitwirkung sowohl der Spitzenvereinigungen der Verwaltungsangehörigen als auch - im gegenseitigen Erfahrungsaustausch - der Länderregierungen die allgemeinen Vorschriften für den Eintritt in den öffentlichen Dienst, für die Vorbildung, die Ausbildung und die Laufbahnen der Beamten sowie die Prüfungsordnungen. Es bestimmt insbesondere die Prüfungs- und Ausleseverfahren für die Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung. Durch diese Verfahren soll eine vielseitige Verwendbarkeit des Bewerbers innerhalb seiner Laufbahn gewährleistet werden.

(2) Juristische Vorbildung darf nur für rein juristische Stellen verlangt werden. Für das Aufrücken von einer niedrigeren in eine höhere Stelle oder Laufbahn sollen wissen­schaftliche Prüfungen nicht verlangt werden.

(3) Soweit sich diese Vorschriften, Prüfungsordnungen und Prüfungs- und Ausleseverfahren nur auf die besonderen fachlichen Verhältnisse der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post erstrecken, werden sie vom Präsidenten der deutschen Reichsbahn und vom Direktor der Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Personalamt unter Mitwirkung der zuständigen Vereinigungen erlassen.

§ 16. Das Personalamt teilt durch Anordnung die Stellen in solche für Beamte und Arbeiter auf und weist alle Stellen im einzelnen bestimmten Gruppen zu. Jede Gruppe soll alle Stellen enthalten, bei denen auf Grund hinreichend ähnlicher Pflichten und Aufgaben der gleiche Nachweis der Tauglichkeit, der Kenntnisse und der Eignung für die Anstellung, die gleiche Ausbildung und die gleiche Gehaltsstufe erforderlich ist.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 wurde im § 16 das Wort "Gehaltsstufe" ersetzt durch "Gehaltsgruppe".

§ 17. Nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 14 und 15 steht der höhere Dienst - unbeschadet der Vorschriften des § 18 - Bewerbern offen, die entweder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben oder nach einem Vorbereitungsdienst eine zum höheren Dienst berechtigende Prüfung abgelegt haben. Beim Aufrücken besonders befähigter und erprobter Beamter vom gehobenen zum höheren Dienst kann von Prüfungen abgesehen werden. Das Personalamt erläßt im Benehmen mit den Obersten Dienstbehörden Vorschriften für die Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen.

§ 18. (1) Mit Ausnahme der untersten Dienststufen sind die Stellen in jeder Verwaltung in einem angemessenen Verhältnis an solche Bewerber zu vergeben, welche die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung durch ihre Lebens- und Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Das Personalamt bestimmt im Benehmen mit den Obersten Dienstbehörden jeweils für ein Haushaltsjahr das angemessene Verhältnis.

(2) Diese Eignung ist in einem Ausleseverfahren zu ermitteln (§ 15). Einer Prüfung gemäß § 14 bedarf es dann nicht, wenn dem Bewerber nach seinem Lebensalter eine Prüfung und der ihr vorausgehende oder sich daran anschließende Vorbereitungsdienst billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

(3) Dasselbe gilt für Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 wurde der § 18 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Mit Ausnahme der untersten Dienststufen" ersetzt durch: "Mit Ausnahme der Eingangsgruppe, in der ein Beamter üblicherweise seine Laufbahn beginnt,".
- Abs. 3 wurde gestrichen.

§ 19. Für dauernde Aufgaben, die eine volle Arbeitskraft beanspruchen, werden von den Obersten Dienstbehörden im Benehmen mit dem Personalamt Dauerstellen geschaffen unter Berücksichtigung allgemeiner haushaltsrechtlicher Beschränkungen.

§ 20. Beamter auf Lebenszeit ist, wer für eine der in § 19 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und abgesehen von der nach § 14 erforderlichen Prüfung und Auslese eine Befähigung für die besondere Aufgabe während einer Probezeit von nicht mehr als einem Jahr erwiesen hat; während dieser Probezeit ist er Beamter auf Probe.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 wurde erhielt der § 20 folgende Fassung:
"§ 20. Beamter auf Lebenszeit ist, wer für eine der in § 19 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und, abgesehen von der nach § 14 erforderlichen Prüfung und Auslese, die Befähigung für die besondere Aufgabe und für das Tätigkeitsgebiet seiner Gruppe (§ 16) während der vorgeschriebenen Probezeit erwiesen hat; während dieser Zeit ist er Beamter auf Probe. Die Grundsätze über die Probezeit, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, werden vom Personalamt im Benehmen mit den Obersten Dienstbehörden festgesetzt."

§ 21. (1) Ein Beamter auf Kündigung kann für die Dauer von nicht mehr als einem Jahr für eine Dauerstelle angestellt werden, für die eine geeignete Person nicht zur Verfügung steht.

(2) Eine für eine zeitlich beschränkte Tätigkeit geschaffene Stelle kann gemäß den vom Personalamt zu erlassenden Bestimmungen mit einem Beamten auf Kündigung für eine die Dauer des Bestehens der Stelle nicht überschreitende Frist besetzt werden. Eine solche Anstellung muß in Übereinstimmung mit § 5 erfolgen und dem Personalamt mitgeteilt werden. Dieses kann seine Zustimmung versagen, wenn die Anstellung den Bestimmungen widerspricht.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 wurde der § 21 Abs. 1 um folgenden Satz ergänzt:
"Bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Bedürfnisse kann die Oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Personalamt die Anstellung um höchstens ein Jahr verlängern, wenn ein geeigneter Beamter auf Lebenszeit noch nicht zur Verfügung steht."

§ 22. (I) Die Anstellung ist nichtig, wenn der angestellte Beamte zur Zeit seiner Anstellung entmündigt oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung unfähig war, öffentliche Ämter zu bekleiden.

(2) Die Anstellung ist für nichtig zu erklären, wenn
a) sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
b) nicht bekannt war, daß der angestellte Beamte ein Verbrechen oder ein solches Vergehen begangen hat, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.

(3) Die Anstellung kann sonst nur für nichtig erklärt werden, wenn
a) sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,
b) bei einem nach seiner Anstellung Entmündigten die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Anstellung vorlagen oder
c) nicht bekannt war, daß der Beamte im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt oder zum Ruhegehaltsverlust verurteilt worden war.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 erhielt der § 22 Abs. 3 c) folgende Fassung:
"c) nicht bekannt war, daß der Beamte durch Dienststrafmaßnahmen aus dem Dienst entfernt oder seines Ruhegehaltes verlustig erklärt worden war."

§ 23. (1) Im Fall des § 22 Abs. 1 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes dem Beamten sofort jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

(2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 3 muß die Nichtigkeit innerhalb von sechs Monaten erklärt werden, nachdem die Oberste Dienstbehörde von der Anstellung und von dem Nichtigkeitsgrunde Kenntnis erlangt hat. Vor der Nichtigkeitserklärung soll der Beamte gehört werden. Die Erklärung wird von der für den Beamten zuständigen Obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Personalamt abgegeben; sie ist dem Beamten bekanntzugeben.

§ 24. Die von einem Beamten vorgenommenen Amtshandlungen sind nicht deswegen nichtig, weil die Anstellung nichtig oder die ihm ausgehändigte Urkunde ungültig ist, es sei denn, daß der durch die Amtshandlung Begünstigte die Tatsachen kannte oder bei gehöriger Sorgfalt kennen mußte, welche die Nichtigkeit des Beamtenverhältnisses zur Folge haben.

B. Die Pflichten des Beamten

§ 25. (1) Der Beamte hat die volle Arbeitskraft seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt nach den Gesetzen uneigennützig und im Bewußtsein seiner persönlichen Verantwortung nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern.

(2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, die von ihnen getroffenen Entscheidungen in ihrem Sinne auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen.

(3) Der Beamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich.

(4) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Bestehen Bedenken gegen seine Mitwirkung fort, so kann er sich an die nächsthöheren Vorgesetzten wenden, um eine die Verantwortung klarstellende Entscheidung herbeizuführen. Bei für ihn erkennbarer Strafbarkeit oder Sittenwidrigkeit der Anordnung wird der Beamte niemals von seiner eigenen Verantwortung befreit; in solchen Fällen hat er seine Mitwirkung zu verweigern.

§ 26. Ein Beamter darf sich nicht als Kandidat für die Wahl zu einem öffentlichen Amte aufstellen lassen und darf nicht durch politische Tätigkeit eine Partei oder ein politisches Programm öffentlich unterstützen. Der Beamte muß sein Amt niederlegen, bevor er die Aufstellung als Kandidat zur Wahl in einer gesetzgebenden Körperschaft annimmt.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. (1) Ein Beamter darf weder für eine politische Partei oder für ein parteipolitisches Programm öffentlich werben noch auf andere Weise durch politische Tätigkeit eine politische Partei oder ein parteipolitisches Programm öffentlich unterstützen. Der Beamte muß sein Amt niederlegen, bevor er ein öffentliches Wahlamt antritt oder die Aufstellung als Kandidat zur Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft annimmt.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 steht dem Verbleiben im Amt trotz Wahl in eine Gemeindevertretung, eine Stadtverordnetenversammlung, einen Kreistag oder eine sonstige Kommunalvertretung oder Kandidatur hierfür nicht entgegen, wenn die Erfüllung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten sich mit der uneingeschränkten Ausübung der dienstlichen Pflichten sich mit der uneingeschränkten Ausübung der dienstlichen Pflichten vereinigen läßt, der Kommunalvertretung, für die der Beamte kandidiert oder in die er eintritt, kein Aufsichts- oder Weisungsrecht in bezug auf die eigene dienstliche Tätigkeit es Beamten zusteht, und der Beamte in der Kommunalvertretung nicht als Vertreter einer politischen Partei auftritt, sondern unabhängig bleibt. Auch soll ein Beamter durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht gehindert sein, seinen Ansichten in der Öffentlichkeit Ausdruck zu geben, soweit die Kandidatur für eine Gemeindevertretung, eine Stadtverordnetenversammlung, einen Kreistag oder eine sonstige Kommunalvertretung oder die Mitgliedschaft in einer solchen dies erforderlich macht, wenn die Aussichten sich auf zur Zuständigkeit der betreffenden Kommunalvertretung gehörende Angelegenheiten beshränken."

§ 27. Der Beamte ist verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Dienstes für die demokratische Ordnung zu wirken. Er hat insbesondere auf die Erleichterung und Verbesserung der dem Wohle aller Staatsbürger dienenden Verwaltung Bedacht zu nehmen, die Höflichkeit zu. wahren und dem auf seine dienstliche Tätigkeit Angewiesenen behilflich zu sein. Er hat seine Aufgaben unparteilich und gerecht zu erfüllen, insbesondere innerhalb seines Amtes sich jeder parteipolitischen Betätigung zu enthalten.

§ 28. Der Beamte muß für seine fachliche und allgemeine Fortbildung gemäß den vom Personalamt erlassenen Bestimmungen Sorge tragen. Die Verwaltung fördert dabei alle Beamten unparteiisch durch geeignete Maßnahmen. Der Beamte kann verpflichtet werden, Fortbildungslehrgänge zu besuchen.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 erhielt der § 28 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Beamte muß für seine fachliche und allgemeine Fortbildung gemäß den vom Personalamt erlassenen oder genehmigten Bestimmungen Sorge tragen."

§ 29. Bei Antritt seines Dienstes hat der Beamte unter Verpflichtung durch Handschlag folgende Versicherung abzugeben:
„Ich gelobe :
Ich werde meine Dienstpflichten gewissenhaft erfüllen, die Gesetze halten und innerhalb und außerhalb des Dienstes für die demokratische Ordnung wirken."

§ 30. (1) Über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes, einer dienstlichen Anordnung oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, hat der Beamte - auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses - Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht trifft den Beamten nicht, wenn die Angelegenheit geeignet ist, den Frieden oder den gedeihlichen Aufbau und Bestand der demokratischen Ordnung zu gefährden und ein Verschweigen gegen seine Pflicht, für die demokratische Ordnung zu wirken, verstoßen würde.

(2) Über die Angelegenheiten, die geheim zu. halten sind, darf der Beamte ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten nur auf Verlangen eines Gerichtes Angaben machen. Die Oberste Dienstbehörde eines Beamten ist berechtigt, eine Beschränkung der Auskunftspflicht zu beantragen; über diesen Antrag entscheidet das Gericht.

(3) Der Behördenleiter oder der von ihm beauftragte Beamte darf, soweit keine Geheimhaltungspflicht besteht, der Presse und den anerkannten Informationsstellen Auskunft nicht verweigern.

§ 31. (1) Der Beamte darf ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten keine Amtshandlungen vornehmen, durch die er sich selbst oder einer Person, zu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, einen Vorteil verschaffen würde.

(2) Der Beamte ist von solchen Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder eine Person richten würden, zu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

§ 32. Der Beamte darf - auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses - Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der Obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

§ 33. (1) Der Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung seiner Obersten Dienstbehörde jede Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben auch ohne Vergütung zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht. Die Oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Anordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Der Beamte, der aus einer auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten in einem Unternehmen ausgeübten Tätigkeit haftbar gemacht wird, hat gegen die Verwaltung Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Hat er den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so ist die Verwaltung dem Beamten nur ersatzpflichtig, wenn er auf Anordnung eines Vorgesetzten gehandelt hat, es sei denn, daß die Anordnung für ihn erkennbar gesetzwidrig war.

(3) Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 34. (1) Der Beamte darf eine Nebentätigkeit, soweit er zu ihrer Übernahme nicht nach § 33 verpflichtet ist, nur mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausüben. Die Genehmigung ist widerruflich.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit den Dienst des Beamten beeinträchtigt, insbesondere den Beamten daran hindert, die volle Arbeitskraft seinem Beruf zu widmen (§ 25 Abs. 1), oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Ausübung des Amtes begründet. Das Personalamt erläßt im Benehmen mit den Obersten Dienstbehörden Richtlinien. Soll die Genehmigung versagt werden, so hat in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Dienstvorgesetzte zuvor eine Stellungnahme des Personalamtes herbeizuführen.

(3) Von dem Beamten kann gefordert werden, daß sein Ehegatte keine Tätigkeit ausübt, die mit seiner Unbefangenheit bei der Ausübung des Amts nicht vereinbar ist.

(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten sowie die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende Gutachtertätigkeit von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten. Die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.

§ 35. (1) lm Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen regeln die Obersten Dienstbehörden die Arbeitszeit. Ein gesetzliches oder tatsächlich geübtes Mitwirkungsrecht der Vereinigungen der Verwaltungsangehörigen bleibt unberührt. Soweit einheitliche Regelung erforderlich ist oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Obersten Dienstbehörden entstehen, entscheidet der Verwaltungsrat.

(2) Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn besondere Verhältnisse es erfordern.

§ 36. (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit in­folge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Auch während einer Erkrankung darf der Beamte seinen Wohnsitz nicht ohne Genehmigung verlassen.

(2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies dem Beamten mit.

(3) Für die Dauer eines nicht auf Krankheit beruhenden Fernbleibens vom Dienst kann der Dienstvorgesetzte den völligen oder teilweisen Fortfall der Dienstbezüge anordnen.

(4) Gegen Entscheidungen gemäß diesem Paragraphen ist die Beschwerde an das Personalamt innerhalb einer Woche zulässig.

§ 37. (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte, kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 38. Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, auch während der dienstfreien Zeit seinen Wohnort nicht zu verlassen.

§ 39. Die Vorschriften über Dienstkleidung erlassen die Obersten Dienstbehörden im Benehmen mit dem Personalamt und den Vereinigungen der Verwaltungsangehörigen. Die Dienstkleidung soll ausschließlich den dienstlichen Bedürfnissen entsprechen und ziviles Aussehen haben.

§ 40. (1) Bleibt der Beamte mit seinen Leistungen hinter dem von ihm zu fordernden Maß zurück, so hat die Oberste Dienstbehörde
a) entweder ihm das Aufsteigen zur nächsten Gehaltsstufe auf bestimmte Zeit zu versagen,
b) oder ihn innerhalb seiner Gehaltsgruppe in eine niedrigere Gehaltsstufe zurückzusetzen,
c) oder ihn auf eine Stelle in entsprechend niedrigerer Gehaltsgruppe zurückzuversetzen.
Bei Beamten des Wirtschaftsrates trifft das Präsidium diese Verfügung.

(2) Dem Beamten steht gegen die Entscheidung die Beschwerde an das Personalamt zu.

(3) Die Oberste Dienstbehörde kann nach angemessener Zeit den vorigen Stand wieder herstellen.

§ 41. Die zuständige Dienstbehörde kann einem Beamten die Ausübung des Dienstes bis zu: drei Monaten während eines Jahres untersagen, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern. Die Dienstbezüge sind weiter zu gewähren. Dem Beamten steht die Beschwerde an das Personalamt zu.

§ 42. (1) Verletzt der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, so begeht er ein Dienstvergehen.

(2) Ein Ruhestandsbeamter begeht ein Dienstvergehen, wenn er
a) sich gegen den Aufbau oder den Bestand der demokratischen Ordnung betätigt,
b) seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt (§ 30),
c) gegen das Verbot der Annahme von Geschenken oder Belohnungen verstößt (§ 32).

(3) Die Anordnung und Durchführung von Dienststrafmaßnahmen obliegt jeder Obersten Dienstbehörde für die ihr unterstellten Beamten. Dem Beamten steht Beschwerde an das Personalamt zu.

§ 43. Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit die Verwaltung an Stelle des Beamten. Das Reichsgesetz vom 22. Mai 1910 (RGBl. S. 798) findet sinngemäß Anwendung.

§ 44. (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grobfahrlässig seine Amtspflicht, so kann die Verwaltung Ersatz des daraus entstandenen Schadens verlangen; haben mehrere Beamte gemeinschaftlich den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Dies gilt auch, wenn die Verwaltung einem Dritten Schadenersatz gemäß § 43 geleistet hat.

(2) Leistet der Beamte der Verwaltung Ersatz, und hat diese einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

(3) Die Ansprüche der Verwaltung nach Abs. 1 Satz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem sie von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Ansprüche nach Abs. 1 Satz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von der Verwaltung anerkannt oder der Verwaltung gegenüber rechtskräftig festgestellt ist.

C. Die Rechte des Beamten

§ 45. Die Verwaltung gewährt den Beamten Fürsorge und bei seiner Amtsausübung Schutz.

§ 46. (1) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; auf seinen Antrag ist auch der gesetzlichen Beamtenvertretung Einsicht zu gestatten. Der Beamte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die ihm nachteilig werden können, gehört werden.

(2) Dem Beamten steht gegen dienstliche Maßnahmen eines Vorgesetzten, die ihm nachteilig sind, oder von denen er annimmt, daß sie ihm nachteilig werden können, Beschwerde an seine Dienstvorgesetzten zu bis zum Leiter der Obersten Dienstbehörde. Weitere Beschwerde an das Personalamt ist zulässig.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 wurde im § 46 Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "Beamtenvertretung" der Hinweis "(§ 75)" eingefügt.

§ 47. (1) Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenver­hältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Zeugnis über die Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt.

(2) Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.

§ 48. Der Beamte erhält jährlich einen Erholungsurlaub unter Fortgewährung seiner Dienstbezüge.

§ 49. Die Dienst- und sonstigen Bezüge (Reise-, Umzugs- und Abordnungsentschädigungen) sowie die Versorgung des Beamten, die ihm und seinen Hinterbliebenen zusteht, werden durch Gesetz des Wirtschaftsrats geregelt.

D. Versetzung

§ 50. (1) Der Beamte kann versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis dafür besteht.

(2) Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein anderes Amt nur zulässig, wenn die an die Befähigung zu stellenden Anforderungen denen für das bisherige Amt entsprechen und das neue Amt
a) dem bisherigen gleichwertig und mit mindestens gleich hohem Endgrundgehalt verbunden ist oder
b) der Beamte auf Probe angestellt ist (§ 20).

(3) Die Beamten sollen, soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf Erfordernisse des Dienstes oder auf ihre Ausbildung entgegenstehen, auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten verwendet werden.

(4) Für die Versetzung ist die Oberste Dienstbehörde zuständig. Eine Versetzung in den Dienstbereich einer anderen Obersten Dienstbehörde kann nur auf Grund einer gemeinsamen Entscheidung der bisherigen und der neuen Obersten Dienstbehörde erfolgen. Die genannten Befugnisse können auch nachgeordneten Dienststellen übertragen werden.

E. Wartestand

§ 51. (1) Wird eine Behörde aufgelöst oder im Aufbau wesentlich verändert, so können ihre auf Lebenszeit angestellten Beamten durch die Oberste Dienstbehörde in den Wartestand versetzt werden.

(2) Es können nicht mehr Beamte in den Wartestand versetzt werden, als aus diesem Anlaß im Haushaltsplan Planstellen abgesetzt werden.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 wurde im § 51 Abs. 2 das Wort "Planstellen" ersetzt durch: "Dauerstellen".

§ 52. Der Wartestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Beamten die Versetzung in den Wartestand bekanntgegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.

§ 53. Die Vorschriften für den Beamten im Dienst, außer den Vorschriften über Nebentätigkeit, gelten auch für den Wartestandsbeamten, soweit sie ihrer Natur nach anwendbar sind.

§ 54. Während des Wartestandes erhält der Beamte Wartegeld, soweit ein Gesetz des Wirtschaftsrates dies vorsieht.

§ 55. Ein Beamter im Wartestand ist verpflichtet, ein neues Amt zu übernehmen, wenn
1. die neue Stelle seiner Berufsausbildung entspricht,
2. er in seinen Rechten als Beamter, insbesondere in seinen Dienstbezügen nicht benachteiligt wird.

§ 56. Der Wartestandsbeamte ist zu einer vorübergehenden, seiner Berufsausbildung entsprechenden Dienstleistung verpflichtet, wenn ihm eine volle Verwendung von mindestens drei Monaten an seinem Wohnort oder von sechs Monaten außerhalb desselben zugesagt wird.

F. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 57. (1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann der Verwaltungsrat den Beamten über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, weiterbeschäftigen, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus.

(3) Der Beamte auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag aus besonderen Gründen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 58. Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (dienstunfähig). Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung inner­halb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Im Zweifelsfalle ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

§ 59. (1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 58 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter nach Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. Bei Wartestandsbeamten ist für die Erklärung der Dienstunfähigkeit die Oberste Dienstbehörde zuständig.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 60. (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig (§ 58) und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Hält der Dienstvorgesetzte zur Durchführung des Verfahrens die Bestellung eines Pflegers für erforderlich, so beantragt er die Bestellung des Pflegers beim Amtsgericht.

(2) Erhebt der Beamte innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen, so entscheidet die für die Anstellung zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die Oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten bekannt zugeben. Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes, die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt. Der Beamte ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(4) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten bekanntzugeben; die nach Abs. 3 Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung bekanntgegeben ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Sofern nicht die Oberste Dienstbehörde den Beamten in den Ruhestand versetzt hat, entscheidet auf einen innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu stellenden Antrag des Beamten die Oberste Dienstbehörde darüber, ob die Versetzung in den Ruhestand aufrecht erhalten wird.

(5) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 3 und 4 ist Beschwerde an das Personalamt zulässig.

§ 61. Der Beamte auf Probe und auf Kündigung ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge einer Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

§ 62. (1) Der Wartestandsbeamte kann auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand versetzt werden.

(2) Er ist mit dem Ende des Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem er eine zweijährige Wartestandszeit zurückgelegt hat. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange der Beamte nach § 56 verwendet wird.

(3) Wird ihm ein neues Amt übertragen, das nicht derselben oder mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört, so tritt er mit der Übertragung des neuen Amtes aus seinem bisherigen Amt in den Ruhestand.

§ 63. (1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die für die Anstellung des Beamten zuständig ist. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 57, Abs. l, 60 Abs. 4, 62 Abs. 2 und 3 mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekanntgegeben ist. Mit Zustimmung des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

§ 64. Der Antrag des Beamten auf Entlassung muß der anstellenden Behörde schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht bekanntgegeben ist, ohne Zustimmung der anstellenden Behörde nur innerhalb von zwei Wochen zurückgenommen werden, nachdem sie dem Dienstvorgesetzten zugegangen ist. Dem Antrag muß entsprochen werden. Die Entlassung kann ausgesetzt werden, bis der Beamte seine Dienstgeschäfte ordnungsmäßig erledigt hat, jedoch nicht länger als drei Monate.

§ 65. Der Beamte ist zu entlassen, wenn er sich weigert, die in § 29 vorgeschriebene Versicherung abzugeben.

§ 66. (1) Bleibt der Beamte mit seinen Leistungen anhaltend erheblich hinter dem von ihm zu fordernden Maß zurück, obwohl innerhalb der letzten zwei fahre eine der Maßnahmen nach § 40 gegen ihn verfügt wurde, so kann er entlassen werden, es sei denn, daß er das Zurückbleiben seiner Leistungen nicht zu vertreten hat.

(2) Die Entlassung wird von der Obersten Dienstbehörde, bei Beamten des Wirtschaftsrates vom Präsidium verfügt.

(3) Gegen die Entlassungsverfügung ist Beschwerde an das Personalamt zulässig.

§ 67. (1) Der Beamte auf Probe kann bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes jederzeit entlassen werden.

(2) Der Beamte auf Kündigung kann jederzeit durch die Oberste Dienstbehörde entlassen werden.

(3) Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe tritt mit Ablauf der Probezeit (§ 20) von Rechts wegen ein, es sei denn, daß er als Beamter auf Lebenszeit angestellt wird.

(4) Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Kündigung tritt mit Ablauf der in § 21 festgesetzten Frist ein.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 wurde der § 67 wie folgt geändert:
- Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Beamte auf Kündigung kann durch die Oberste Dienstbehörde entlassen werden; hierbei sind Kündigungsfristen über die vorübergehende Fortzahlung der Dienstbezüge zu beachten, soweit Durchführungsbestimmungen dies vorschreiben."
- im Abs. 4 wurde nach dem Wort "Frist" die Worte "von Rechts wegen" eingefügt.

§ 68. (1) Die nach §§ 64 bis 67 verfügten Entlassungen werden wirksam, sobald sie dem Beamten bekanntgegeben sind, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Beamte, soweit nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Dienstbezüge oder Versorgung.

§ 69. Ein Beamter, der die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, scheidet mit der Rechtskraft des Strafurteils aus dem Beamtenverhältnis aus.

§ 70. (1) Wird ein Urteil, demzufolge der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folge nicht hat, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung oder von der nach gesetzlicher Vorschrift erfolgten früheren Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge ab die Bezüge, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil dem neuen entsprochen hätte; seine ruhegehaltfähige Dienstzeit wird so berechnet, wie wenn er nicht ausgeschieden wäre.

(2) Der Verurteilte hat, wenn er nicht inzwischen die Altersgrenze erreicht hätte oder seine Amtszeit abgelaufen wäre, von der Rechtskraft der das Wiederaufnahmeverfahren abschließenden Entscheidung ab die rechtliche Stellung eines Wartestandsbeamten; seine Bezüge richten sich nach Abs. 1.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der Beamte nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Urteil zu einer weiteren Strafe verurteilt worden ist, die sein Ausscheiden nach sich gezogen hätte, wenn er noch Beamter gewesen wäre.

(4) Erscheint auf Grund des in dem Wiederaufnahmeurteil festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines anderen rechtskräftigen Strafurteils, das nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Urteil ergangen ist, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt, so kann ein Disziplinarverfahren mit diesem Ziel eingeleitet werden. Ist das Verfahren auf Grund des in dem Wiederaufnahmeurteil festgestellten Sachverhalts eingeleitet, so können dem Beamten die ihm nach Abs. l zustehenden Bezüge einbehalten werden; er verliert, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, den Anspruch nach Abs. 1 und 2 von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an. Ist das Verfahren auf Grund eines neuen Strafurteils eingeleitet, so können dem Beamten die ihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge von der Rechtskraft dieses Strafurteils an einbehalten werden; er verliert, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, den Anspruch nach Absatz 1 und 2 von demselben Zeitpunkt an.

(5) Hätte der in dem neuen Urteil festgestellte Sachverhalt oder die nach Erlaß der aufgehobenen Entscheidung begangene Straftat oder eine gesetzliche Vorschrift die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt, so bestimmt die Oberste Dienstbehörde endgültig, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt gewesen wäre. Die Bezüge nach Abs. 1 erhält der Beamte bis zu diesem Zeitpunkt.

(6) Soweit der Verurteilte Bezüge nach diesen Bestimmungen erhält, steht ihm ein Entschädigungsanspruch gegenüber der nach dem Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 345) verpflichteten Stellen nicht zu.

(7) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Abs. l zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

(8) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Entnazifizierungsfälle keine Anwendung.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 wurde der § 70 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde vor das dritte Wort des Satzes 1 "Urteil" das Wort "strafgerichtliches" gesetzt.
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Erscheint auf Grund des in dem Wiederaufnahmeurteil festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines anderen rechtskräftigen Strafurteiles, das nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Urteil ergangen ist, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt, so können entsprechende Dienststrafmaßnahmen getroffen werden. Werden die Maßnahmen auf Grund des in dem Wiederaufnahmeurteil festgestellten Sachverhaltes getroffen, so können dem Beamten die ihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge einbehalten werden; er verliert, wenn die Entfernung aus dem Dienst unanfechtbar geworden ist, den Anspruch nach Abs. 1 und 2 von de Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an. Werden die Maßnahmen auf Grund eines neuen Strafurteiles getroffen werden, so können dem Beamten die ihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge von der Rechtskraft dieses Strafurteiles an einbehalten werden; er verliert, wenn die Entfernung aus dem Dienst unanfechtbar geworden ist, den Anspruch nach Abs. 1 und 2 von demselben Zeitpunkt an."

G. Rechtsweg

§ 71. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis und Ansprüche wegen Verletzung einer Amtspflicht durch einen Verwaltungsangehörigen werden durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht. Das gleiche gilt für die Klage auf Feststellung eines Beamtenverhältnisses. Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes in erster Instanz zuständig,

(2) Tatsächliche   Feststellungen der Dienststrafgerichte sind für die Beurteilung der vor den ordentlichen Gerichten geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bindend.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 wurde der § 71 Abs. 2 gestrichen.

III. Abschnitt
Der Arbeiter

§ 72. Stellen für Arbeiter sind solche, bei denen es sich um die unmittelbare Überwachung oder Leitung gelernter oder ungelernter Arbeit in einem anerkannten Gewerbe oder Handwerk oder sonstige hauswirtschaftliche, körperliche oder mechanische Arbeit handelt.

§ 73. Die für die Arbeiter geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen werden von diesem Gesetz nicht berührt, soweit sie nicht damit in Widerspruch stehen.

§ 74. Die Obersten Dienstbehörden bestimmen im Benehmen mit dem Personalamt, für welche fachlichen, insbesondere technischen Dienste die Eignung des Arbeiters durch Prüfungen festzustellen ist. Bewährte Arbeiter können in das Beamtenverhältnis übernommen werden (§ 14).

IV. Abschnitt
Mitwirkung der Betriebsvertretung

§ 75. Das Recht der Mitwirkung der Betriebsvertretung bei der Gestaltung der beamten- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Verwaltungsangehörigen wird innerhalb der allgemeinen Rechtsvorschriften gewährleistet.

V. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 76. Entscheidungen, die dem Beamten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Vermögensrechte des Beamten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach Bestimmungen, die vom Personalamt zu erlassen sind.

§ 77. Über Beschwerden an das Personalamt entscheidet der Leiter des Personalamtes oder sein Beauftragter. Diese sind befugt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Beschwerdeführer in etwa aberkannte Rechte wieder einzusetzen. Das Personalamt regelt das Beschwerdeverfahren.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 erhielt der § 77 folgende Fassung:
"§ 77. (1) Über Beschwerden an das Personalamt entscheidet der Leiter des Personalamtes oder sein beauftragter. Diese sind befugt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Beschwerdeführer in etwa aberkannte Rechte wieder einzusetzen. Das Personalamt regelt das Beschwerdeverfahren.

(2) Der Wirtschaftsrat wird für das amerikanische Kontrollgebiet gemäß Art. III (4) der Proklamation Nr. 7 ermächtigt, ein Gesetz anzunehmen und zu erlassen, durch welches Gerichte zur Entscheidung über die in den §§ 36 Abs. 4, 40 Abs. 2, 42 Abs. 3, 60 Abs. 5 und 66 Abs. 3 vorgesehenen Beschwerden errichtet werden, und ihre Zusammensetzung und ihr Verfahren geregelt wird. Dreißig Tage nach dem Inkrafttreten eines demgemäß erlassenen Gesetzes tritt in den vorgenannten Fällen an die Stelle der Beschwerde an das Personalamt die Beschwerde an diese Gerichte."

(2) Der Wirtschaftsrat wird für das britische Kontrollgebiet gemäß Art. III (4) der Verordnung Nr. 126 ermächtigt, ein Gesetz anzunehmen und zu erlassen, durch welches Gerichte zur Entscheidung über die in den §§ 36 Abs. 4, 40 Abs. 2, 42 Abs. 3, 60 Abs. 5 und 66 Abs. 3 vorgesehenen Beschwerden errichtet werden, und ihre Zusammensetzung und ihr Verfahren geregelt wird. Dreißig Tage nach dem Inkrafttreten eines demgemäß erlassenen Gesetzes tritt in den vorgenannten Fällen an die Stelle der Beschwerde an das Personalamt die Beschwerde an diese Gerichte."

siehe hierzu das Gesetz über die Einrichtung von Dienststrafkammern zur Durchführung schwebender Dienststrafverfahren gegen Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 5. Juli 1948 (WiGVBl. S. 67), geändert durch das Gesetz vom 12. August 1949 (WiGBl. S. 253).

§ 78. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Direktoren der Verwaltungen, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

§ 79. Für die bei Inkrafttreten des Gesetzes in der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beschäftigten Verwaltungsangehörigen gilt folgendes:
a) Beamte auf Lebenszeit und Arbeiter erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit bzw. Arbeiters nach diesem Gesetz.
b) Beamte auf Widerruf können nach Maßgabe von Vorschriften des Personalamts auf die Dauer von höchstens einem Jahr vom Inkrafttreten dieses Gesetzes als Beamte auf Probe weiterbeschäftigt werden; jedoch kann das Personalamt die im Vorbereitungsdienst (§ 17) Beschäftigten für die Dauer des Vorbereitungsdienstes zu Beamten auf Kündigung machen;
c) Für die Angestellten gilt folgendes:
    1. Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt die Oberste Dienstbehörde, zusammen mit dem Personalamt, bei welchen Stellen es sich um dauernde Aufgaben handelt und welche eine volle Arbeitskraft beanspruchen (§ 19, 20), und bei welchen Stellen es sich um zeitlich beschränkte Aufgaben handelt (§ 21).
    2. Innerhalb weiterer zwei Monate werden gemäß den vom Personalamt im Benehmen mit den Obersten Dienstbehörden zu erlassenden Bestimmungen für die Auslese Stellen, bei denen es sich um dauernde Aufgaben handelt und welche eine volle Arbeitskraft beanspruchen, mit Personen besetzt, die seit mindestens einem Jahr bei der Verwaltung beschäftigt sind.
    3. Personen, die seit weniger als einem Jahr bei der Verwaltung beschäftigt sind, können als Beamte auf Kündigung weiterbeschäftigt werden, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen des § 21 und der vom Personalamt zu erlassenden besonderen Bestimmungen über die bevorzugte Berücksichtigung der zur Besetzung künftig frei werdender Dauerstellen geeigneten Personen.

§ 80. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Richterstellen, den Generalanwalt, den stellvertretenden Generalanwalt und die Richter des Deutschen Obergerichtes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet keine Anwendung.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1949 erhielt der § 80 folgende Fassung:
"§ 80. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Richterstellen, auf den Generalanwalt, den stellvertretenden Generalanwalt und die Richter des Deutschen Obergerichtes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, auf den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Direktoren des Rechnungshofes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und auf den Präsidenten, den Stellvertreter des Präsidenten und die sonstigen besoldeten Mitglieder des Kollegiums der Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes keine Anwendung."

§ 81. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf das Personal des Länderrats keine Anwendung.

§ 82. Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt das Personalamt mit Zustimmung des Verwaltungsrates.

§ 83. Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist maßgebend und die Bestimmungen der Militärregierungsverordnung Nr. 3 sowie Abs. 5 des Art. 11 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.

§ 84. (1) Das Übergangsgesetz über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Seite 54) tritt außer Kraft.

(2) Das Gesetz über das Personalamt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetz­ und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Seite 57) bleibt in Kraft, soweit es nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch steht.

(3) Bestimmungen in Gesetzen, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen oder Erlassen des Reichs, die mit einer Bestimmung dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, werden auf die Verwaltung nicht mehr angewandt.

(4) Bestimmungen in Reichsgesetzen, die mit diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen und deren Gegenstand zur Zuständigkeit des Personalamtes gehört, bleiben in Kraft, bis sie durch Gesetz des Wirtschaftsrates ersetzt werden.

(5) Durchführungsbestimmungen, Anordnungen oder Erlasse, die mit diesem Gesetz nicht im Widerspruch stehen und deren Gegenstand zur Zuständigkeit des Personalamtes gehört, bleiben in Kraft, bis sie durch Gesetz des Wirtschaftsrats oder Anordnung des Personalamts ersetzt werden.

siehe hierzu die Durchführungsbestimmungen Nrn. 1 und 2 vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 239), Nr. 3 vom 1. Juni 1949 (WiGBl. S. 239), Nr. 4 vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 241), Nr. 5 vom 29. Juni 1949 (WiGBl. S. 242), Nr. 6 vom 6. Juli 1949 (WiGBl. S. 245).

§ 85. Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden am 15. März 1949 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

§ 85. Dieses Gesetz tritt am 15. März 1949 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.
 

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 2 S. 1
© 23. Mai 2004 - 2. Juli 2004

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