Gesetz über den Volksgerichtshof  und über die fünfundzwanzigste Änderung des Besoldungsgesetzes

vom 18. April 1936.

aufgehoben durch die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. Oktober 1945 (Abl. S. 22)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I.

§ 1. Der Volksgerichtshof ist ein ordentliches Gericht im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 2. Der Volksgerichtshof wird an hauptamtlichen Mitgliedern mit einem Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Senatspräsidenten und Räten besetzt.

Präsidenten des Volksgerichtshofs waren:
01.04.1936 - 20.08.1942 Dr. Otto Georg Thierack (danach bis 1945 Reichsjustizminister)
20.08.1942 - 03.02.1945 Dr. Roland Freisler (+, vorher Staatssekretär im Reichsjustizministerium)

§ 3. Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räte werden auf Lebenszeit ernannt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und das 35. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Volksgerichtshofs werden vom Führer und Reichskanzler auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

§ 5. Bei dem Volksgerichtshof werden Senate gebildet, deren Zahl der Reichsminister der Justiz bestimmt.

§ 6. Bein einer Häufung der Geschäfte können ständig angestellte Richter vorübergehend als Hilfsrichter zum Volksgerichtshof zugezogen werden, wenn dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist. Die Abordnung eines Hilfsrichters darf vor Ablauf der Zeit, für die der Hilfsrichter einberufen ist, nur widerrufen werden, wenn das Bedürfnis, durch das sie veranlaßt wurde, weggefallen ist.

§ 7. Das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Volksgerichtshof wird durch einen oder mehrere Reichsanwälte oder Staatsanwälte ausgeübt. Sie sind nichtrichterliche Beamte, müssen aber zum Richteramt befähigt sein.

§ 8. Bei dem Volksgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

Artikel II.

§ 9. Das Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I. S. 349) wird wie folgt geändert:

(betrifft die Einfügung der Ämter beim Volksgerichtshof in das Reichsbesoldungsgesetz; hier nicht wiedergegeben.)

§ 10. (betrifft Änderungen des Haushalts für das Rechnungsjahr 1935 Einzelplan IX bei Kapitel 2; hier nicht wiedergegeben.)

Artikel III.

Soweit Gesetze oder andere Bestimmungen sich auf den Oberreichsanwalt als Anklagebehörde bei dem Volksgerichtshof beziehen, tritt an seine Stelle der Reichsanwalt bei dem Volksgerichtshof.

Artikel IV.

Der Reichsminister der Justiz erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

siehe hierzu die Verordnung vom 18. April 1936 (RGBl. I. S. 398).

siehe hinsichtlich der Zuständigkeit des Volksgerichtshofs auch die Verordnung vom 10. Dezember 1941 (RGBl. I. S. 776)

Artikel V.

(1) Das Gesetz tritt am 1. April 1936 in Kraft.

(2) Die auf Grund der früheren Vorschriften ernannten ehrenamtlichen Mitglieder des Volksgerichtshofs bleiben nach Maßgabe ihrer bisherigen Ernennung weiter im Amt. Dasselbe gilt für die Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen; von ihnen scheidet jedoch am 31. Oktober 1936 diejenigen aus, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu hauptamtlichen Mitgliedern des Volksgerichtshofs ernannt worden sind.

(3) Werden Mitglieder des Reichsgerichts und Reichsanwälte bis zum 1. April 1937 zum Volksgerichtshof versetzt, so erhalten sie bei Versetzung in den Ruhestand mindestens das Ruhegehalt, das sie erhalten hätten, wenn sie in ihrer früheren Stellung beim Reichsgericht verblieben wären.

    Berlin, den 18. April 1936

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
von Blomberg

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I S. 396
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944

Hinweis
© 23. Februar 2004
Home            Zurück            Top