vom 12. Juni 1934.
geändert durch
Verordnung vom 29. Juni 1934 (RGBl. I. S.
617).
aufgehoben durch die Verordnung vom 18. April 1936 (RGBl. I. S. 498)
Auf Grund der Artikel X und XII des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (RGBl. I. S. 341) wird verordnet:
§ 1. Der Volksgerichtshof erhält seinen Sitz in Berlin; er tritt am 2. Juli 1934 zusammen.
Durch Verordnung vom 29. Juni 1934 wurde im § 1 das Datum "2. Juli 1934" faktisch ersetzt durch: "14. Juli 1934".
§ 2. Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Vorsitzenden der Senate und einen von ihnen zum Präsidenten des Volksgerichtshofs.
§ 3. (1) Die Mitglieder des Volksgerichtshofs und ihre Stellevertreter haben vor ihrer ersten Dienstleistung einen Richtereid dahin zu leisten, daß sie die Pflichten eines Richters des Volksgerichtshofs getreulich erfüllen und ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abgeben werden.
(2) Die Tatsache der Eidesleistung ist schriftlich festzustellen.
§ 4. Die §§ 136 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf das Verfahren vor dem Volksgerichtshof keine Anwendung.
§ 5. Ist in einer beim Zusammentritt des Volksgerichtshofs anhängige Sache ein Untersuchungsrichter des Reichsgerichts bestellt, so führt er in dieser Sache sein Amt als Untersuchungsrichter des Volksgerichtshofs weiter.
§ 6. Der Geschäftsgang des Volksgerichtshofs wird von dem Präsidenten des Volksgerichtshofs durch eine Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist dem Reichsminister der Justiz zur Genehmigung vorzulegen.
Berlin, den 12. Juni 1934
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner