Gesetz über Volksabstimmung.

vom 14. Juli 1933.

aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Die Reichsregierung kann das Volk befragen, ob es einer von der Reichsregierung beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder nicht.

(2) Bei der Maßnahme nach Abs. 1 kann es sich auch um ein Gesetz handeln.

§ 2. Bei der volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Abstimmung ein Gesetz betrifft, das verfassungsändernde Vorschriften enthält.

§ 3. Stimmt das Volk der Maßnahme zu, so findet Artikel 3 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) entsprechende Anwendung.

§ 4. Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

siehe hierzu den Aufruf der Reichsregierung vom 14. Oktober 1933 (RGBl. I. S. 730), den Erlaß vom 2. August 1934 (RGBl. I. S. 751) und die Verordnung vom 18. März 1938 (RGBl. I. S. 257).

In Kraft getreten am 16. Juli 1933.

In Österreich nicht eingeführt.

    Berlin, den 14. Juli 1933.

Der  Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner

aufgrund dieses Gesetzes wurden Volksabstimmungen am 12. November 1933 (wg. der Politik der Reichsregierung), am 19. August 1934 (wg. Vereinigung der Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers auf die Person Adolf Hitlers), am 29. März 1936 (wg. "Rheinlandbefreiung") und vom 10. April 1938 (wg. der Wiedervereinigung Österreichs).
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 479
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 23. Januar 2004
Home            Zurück            Top