vom 20. August 1934.
geändert durch
Gesetz vom 20. Juli 1935 (RGBl. I. S. 1035)
durch den Tod Adolf Hitlers am 30. April 1945 faktisch aufgehoben
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Die öffentlichen beamten und die Soldaten der Wehrmacht haben beim Eintritt in den Dienst einen Diensteid zu leisten.
§ 2. 1. Der Diensteid der öffentlichen Beamten lautet:
"Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und
Volkes Adolf Hitler treu und gehrosam sein, die Gesetze beachten und meine
Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
2.
Der Diensteid der Soldaten der Wehrmacht lautet:
"Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer
des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Oberbefehlshaber der
Wehrmacht unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will,
jederzeit für diesen Eid mit Leben einzusetzen."
Durch Gesetz vom 20. Juli 1935 erhielt der § 2 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2.
Der Diensteid der Soldaten der Wehrmacht lautet:
"Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer
des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Obersten Befehlshaber der
Wehrmacht unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will,
jederzeit für diesen Eid mit Leben einzusetzen.""
§ 3. Die im Dienst befindlichen Beamten sind unverzüglich gemäß § 2 Ziffer 1 zu vereidigen.
§ 4. Das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1016) und die Verordnung vom 2. gleichen Monats (RGBl. I. S. 1017) werden aufgehoben.
in Kraft getreten am 23. August 1934.
Berlin, den 20. August 1934.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichswehrminister
von Blomberg