Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht.

vom 20. August 1934.

geändert durch
Gesetz vom 20. Juli 1935 (RGBl. I. S. 1035)

durch den Tod Adolf Hitlers am 30. April 1945 faktisch aufgehoben

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Die öffentlichen beamten und die Soldaten der Wehrmacht haben beim Eintritt in den Dienst einen Diensteid zu leisten.

§ 2. 1. Der Diensteid der öffentlichen Beamten lautet:
    "Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehrosam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

2. Der Diensteid der Soldaten der Wehrmacht lautet:
    "Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Oberbefehlshaber der Wehrmacht unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mit Leben einzusetzen."

Durch Gesetz vom 20. Juli 1935 erhielt der § 2 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. Der Diensteid der Soldaten der Wehrmacht lautet:
    "Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Obersten Befehlshaber der Wehrmacht unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mit Leben einzusetzen.""

§ 3. Die im Dienst befindlichen Beamten sind unverzüglich gemäß § 2 Ziffer 1 zu vereidigen.

§ 4. Das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1016) und die Verordnung vom 2. gleichen Monats (RGBl. I. S. 1017) werden aufgehoben.

in Kraft getreten am 23. August 1934.

    Berlin, den 20. August 1934.

Der  Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichswehrminister
von Blomberg
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 785
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37
Hinweis
© 22. Januar 2004
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