Gesetz über Treuhänder der Arbeit
("Ausschaltung der Gewerkschaften")

vom 19. Mai 1933.

aufgehoben durch § 65 Ziffer 8 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. I. S. 45)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Der Reichskanzler ernennt auf Vorschlag der zuständigen Landesregierungen und im Einvernehmen mit ihnen für größere Wirtschaftsgebiete Treuhänder der Arbeit.

(2) Der Reichsarbeitsminister soll die Treuhänder im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen einer von diesen oder einer Landesbehörde zuteilen.

§ 2. (1) Bis zur Neuordnung der Sozialverfassung regeln die Treuhänder an Stelle der Vereinigungen von Arbeitnehmern, einzelner Arbeitgeber oder der Vereinigungen von Arbeitgebern rechtsverbindlich für die beteiligten Personen die Bedingungen für den Abschluß von Arbeitsverträgen. Die Vorschriften über die Allgemeinverbindlichkeit (§§ 2 ff. der Tarifvertragsordnung in der Fassung vom 1. März 1928, RGBl. I. S. 47) bleiben unberührt.

(2) Auch im übrigen sorgen die Treuhänder für die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens.

(3) Sie sind ferner zur Mitarbeit bei der Vorbereitung der neuen Sozialverfassung berufen.

§ 3. Die Treuhänder können die zuständigen Reichs- und Landesbehörden um die Durchführung ihrer Anordnungen und Verfügungen ersuchen. Sie sollen sich vor ihren Maßnahmen mit der Landesregierung oder einer von ihr bezeichneten Behörde in Verbindung setzen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge besteht.

§ 4. Die Treuhänder der Arbeit sind an Richtlinien und Weisungen der Reichsregierung gebunden.

§ 5. Der Reichsarbeitsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die notwendigen Durchführungsbestimmungen.

siehe hierzu die Durchführungsverordnung vom 13. Juni 1933 (RGBl. I. S. 368).

    Berlin, den 19. Mai 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

Der Reichswirtschaftsminister und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Hugenberg

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Die Gewerkschaften in Deutschland 1933 wurden durch Anordnung des Reichsministers der Innern am 2. Mai 1933 aufgehoben.


Gesetz über die Übertragung der Restaufgaben der Schlichter auf die Treuhänder der Arbeit

vom 20. Juli 1933.

aufgehoben durch § 65 Ziffer 8 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. I. S. 45)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Die den Schlichtern nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Treuhänder der Arbeit vom 19. Mai 1933 (RGBl. I. S. 285) noch verbleibenden Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Juli 1933 ab auf die Treuhänder der Arbeit übertragen.

    Berchtesgaden, den 20. Juli 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 285, 520
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 8. Februar 2004 - 12. Februar 2004
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