Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe.
("Lex van der Lubbe")

vom 29. März 1933.

aufgehoben durch Art. II Ziffer 1a des Gesetzes Nr. 11 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 30. Januar 1946 (ABl. S. 55)
 

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.

§ 2. Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt.

Der § 2 war eine Ergänzungsbestimmung zu § 13 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127), der bestimmte:
"
§ 13. Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken".

    Berlin, den 29. März 1933

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Für den Reichsminister der Justiz
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen

Vorstehendes Gesetz war nach dem Gesetz über vorübergehende Verlängerung der Geltung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 29. März 1933 und das Gesetz über Räumungsfristen vom 29. März 1933 (beide RGBl. I. S. 147) das dritte, von der Reichsregierung aufgrund des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 erlassene Gesetz. Es war jedoch als erstes Gesetz verfassungsändernd, da es dem Artikel 116 der Verfassung vom 14. August 1919 (RGBl. I. S. 1383) widersprach.
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 151
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

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© 8. Februar 2004
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