vom 29. März 1933.
aufgehoben durch Art. II Ziffer 1a des Gesetzes Nr. 11 des Alliierten
Kontrollrats für Deutschland vom 30. Januar 1946 (ABl. S. 55)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.
§ 2. Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt.
Der § 2 war eine Ergänzungsbestimmung zu § 13 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127), der bestimmte:
"§ 13. Die Todesstrafe ist durch
Enthauptung zu vollstrecken".
Berlin, den 29. März 1933
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Für den Reichsminister der Justiz
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen
Vorstehendes Gesetz war nach
dem Gesetz über vorübergehende Verlängerung der Geltung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 29. März 1933 und das Gesetz über
Räumungsfristen vom 29. März 1933 (beide RGBl. I. S. 147) das dritte, von der
Reichsregierung aufgrund des
Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 erlassene Gesetz. Es war jedoch als
erstes Gesetz verfassungsändernd, da es dem Artikel 116
der Verfassung vom 14. August 1919 (RGBl. I. S. 1383)
widersprach.