Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole

vom 23. Mai 1933.

aufgehoben infolge des Gesetzes Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 3)

Auf Grund des § 11 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (RGBl. I. S. 285) wird hiermit verordnet:

1. Zu § 2. Für Gegenstände, die im Ausland hergestellt sind, gilt als Herstellungsort Berlin.

2. Zu §§ 2 bis 7. Entscheidungen im Sinne der §§ 2 bis 7 des Gesetzes sind nur solche, denen eine von Amts wegen angestellte Prüfung oder eine Anzeige zum Zwecke der Untersagung zugrunde liegt, gleichgültig ob die Frage der Zulässigkeit des Gegenstandes bejaht oder verneint wird.

3. Zu § 4. Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes können ständig oder für einen einzelnen Fall bestellt werden.

4. Zu § 7. Rechtskräftige Entscheidungen hat die Behörde, die sie getroffen hat, unverzüglich der Landesregierung und dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda mitzuteilen. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda gibt sie im Reichsministerialblatt und im Deutschen Reichsanzeiger bekannt. Die Bekanntgabe geschieht in Listen und zwar vorläufig zu Anfang und Mitte eines jeden Monats. Die Listen werden nach dem beigefügten Muster aufgestellt. Die Mitteilungen der entscheidenden Behörden müssen die Angaben enthalten, die aus dem Muster zu ersehen sind. Der Gegenstand ist mit kurzen Worten so genau als möglich zu kennzeichnen. Das Symbol, das an ihnen mißbräuchlich verwendet ist, muß genannt werden.

Mitzuteilen sind rechtskräftige Entscheidungen auch dann, wenn in ihnen die Frage, ob ein Verstoß gegen das Verbot des § 1 des Gesetzes vorliegt, verneint wird.

    Berlin, den 23. Mai 1933.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels

Das Muster ist hier nicht wiedergegeben.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 320
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
© 9. Februar 2004
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