vom 24. April 1934.
geändert durch
Gesetz vom 28. Mai 1935 (RGBl. I. S. 844),
Gesetz vom 18. April 1936 (RGBl. I. S. 369),
Verordnung vom 21. Februar 1940 (RGBl. I. S. 405).
durch
nachfolgende Änderungen des Strafgesetzbuchs wurde das Gesetz faktisch obsolet
bzw.
durch die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20.
Oktober 1945 (Abl. S. 22) aufgehoben (Auflösung des Volksgerichtshofs).
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Im Zweiten Teil des Strafgesetzbuchs wird der erste Abschnitt (§§ 80 bis 93) durch folgende Vorschriften ersetzt:
(betrifft die Neufassung des Zweiten Teils 1. Abschnitt (Hochverrat; §§ 80 bis 87) sowie die Einfügung des 1a. Abschnitts (Landesverrat; §§ 88 bis 93a); hier nicht wiedergegeben)
Das Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt geändert:
1. (Änderung des § 4).
2. (Änderung des § 16).
3. (Änderung des § 102).
4. Der § 329 wird gestrichen.
§ 1. (1) Zur Aburteilung von Hochverrats- und Landesverratssachen wird der Volksgerichtshof gebildet.
(2) Der Volksgerichtshof entscheidet in der Hauptverhandlung in der Besetzung von fünf Mitgliedern, außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Es können mehrere Senate gebildet werden.
(3) Anklagebehörde ist der Oberreichsanwalt.
Durch Gesetz vom 18. April 1936 wurde § 1 Abs. 2 und 3 faktisch aufgehoben.
Durch die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. Oktober 1945 wurde der § 1 faktisch aufgehoben.
§ 2. Die Mitglieder des Volksgerichtshofs und ihre Stellvertreter ernennt der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz für die Dauer von fünf Jahren.
Durch Gesetz vom 18. April 1936 wurde der § 2 faktisch aufgehoben.
§ 3. (1) Der Volksgerichtshof ist zuständig für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverrats nach §§ 80 bis 84, des Landesverrats nach §§ 89 bis 92, des Angriffs auf den Reichspräsidenten nach § 94 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs und der Verbrechen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83). In diesen Sachen trifft der Volksgerichtshof auch die im § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.
(2) Der Volksgerichtshof ist auch dann zuständig, wenn ein zu seiner Zuständigkeit gehörendes Verbrechen oder Vergehen zugleich den Tatbestand einer anderen strafbaren Handlung erfüllt.
(3) Steht mit einem Verbrechen oder Vergehen, das zur Zuständigkeit des Volksgerichtshofs gehört, eine andere strafbare Handlung in tatsächlichem Zusammenhang, so kann das Verfahren wegen der anderen strafbaren Handlung gegen Täter und Teilnehmer im Wege der Verbindung bei dem Volksgerichtshof anhängig gemacht werden.
Durch
Verordnung vom 21. Februar 1940 wurden die §§ 3 bis 5 durch folgenden Paragrafen
ersetzt:
"§ 3. Auf das Verfahren vor dem Volksgerichtshof und dem
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug finden, soweit nichts anderes bestimmt
ist, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung
Anwendung. Der Volksgerichtshof und das Oberlandesgericht treffen auch die im §
73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.
Gegen Entscheidungen des Volksgerichtshofs und des Oberlandesgerichts im ersten
Rechtszug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig."
Durch die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. Oktober 1945 wurde der § 3 faktisch aufgehoben.
§ 4. (1) Der Oberreichsanwalt kann in Strafsachen wegen der in den §§ 82 und 83 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechen der Vorbereitung zum Hochverrat und wegen der in den §§ 90b bis 90e des Strafgesetzbuchs bezeichneten landesverräterischen Vergehen die Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht abgeben. Der Oberreichsanwalt kann die Abgabe bis zur Eröffnung der Untersuchung zurücknehmen.
(2) Der Volksgerichtshof kann in den im Abs. 1 bezeichneten Sachen die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgericht überweisen, wenn der Oberreichsanwalt es bei der Einreichung der Anklageschrift beantragt.
(3) § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Durch Gesetz vom 18. April 1936 wurde im § 4 Abs. 1 und 2 das Wort "Oberreichsanwalts" durch Generalbestimmung ersetzt durch: "Reichsanwalt beim Volksgerichtshof".
Durch Verordnung vom 21. Februar 1940 wurde der § 4 durch den neuen § 3 ersetzt.
§ 5. (1) Auf das Verfahren finden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung über das Verfahren vor dem Reichsgericht in erster Instanz Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidungen des Volksgerichtshofs ist kein Rechtsmittel zulässig.
Durch Verordnung vom 21. Februar 1940 wurde der § 5 durch den neuen § 3 ersetzt.
In Strafsachen wegen der im Artikel III § 3 Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
§ 1. (1) Die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte können, solange die Zuständigkeit des Volksgerichtshofs begründet ist, auch durch einen oder mehrere besondere Ermittlungsrichter des Volksgerichtshofes vorgenommen werden. Die Bestellung sowie die Verteilung der Geschäfte unter mehrere Ermittlungsrichter erfolgt durch den Reichsminister der Justiz auf die Dauer eines Geschäftsjahres. Zum Ermittlungsrichter kann jedes Mitglied eines deutschen Gerichts und jeder Amtsrichter bestellt werden.
(2) Über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters entscheidet der Volksgerichtshof.
§ 2. Ist eine
Druckschrift nach § 23 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S.
65) oder nach § 8 der Verordnung zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar
1933 (RGBl. I. S. 35) beschlagnahmt worden, weil der Inhalt der Schrift den
Tatbestand einer zur Zuständigkeit des Volksgerichtshofs gehörenden strafbaren
Handlung begründet, so gelten, wenn ein Ermittlungsrichter des Volksgerichtshofs
bestellt ist, folgende Vorschriften:
1. Über die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme hat an
Stelle des Amtsrichters der Ermittlungsrichter des Volksgerichtshofs zu
entscheiden.
2. Die Entscheidung muß unverzüglich herbeigeführt werden. Die Behörde, die eine
Beschlagnahme ohne Anordnung des Oberreichsanwalts verfügt hat, muß die
Absendung der Verhandlungen an den Oberreichsanwalt spätestens binnen zwölf
Stunden bewirken. Der Oberreichsanwalt hat den Antrag auf gerichtliche
Bestätigung, wenn er die Beschlagnahme selbst angeordnet hat, binnen
vierundzwanzig Stunden nach der Anordnung der Beschlagnahme, andernfalls binnen
vierundzwanzig Stunden nach dem Empfang der Verhandlungen an den
Ermittlungsrichter abzusenden, sofern er nicht die Wiederaufhebung der
Beschlagnahme mittels einer sofort vollstreckbaren Verfügung anordnet. Der
Ermittlungsrichter hat die Entscheidung binnen vierundzwanzig Stunden nach
Empfang des Antrags zu erlassen.
3. An sie Stelle der im § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Presse bestimmten
Frist tritt eine Frist von sieben Tagen.
4. Gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters, der die vorläufige Beschlagnahme
aufhebt, steht dem Oberreichsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerde
hat aufschiebende Wirkung.
5. Die Vorschrift des § 26 des Gesetzes über die Presse findet keine Anwendung.
Durch Gesetz vom 18. April 1936 wurde im § 2 Ziffer 2 das Wort "Oberreichsanwalts" durch Generalbestimmung ersetzt durch: "Reichsanwalt beim Volksgerichtshof".
§ 3. Die Wahl des Verteidigers bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Gerichts. Die Genehmigung kann zurückgezogen werden; wird sie in der Hauptverhandlung zurückgezogen, so ist § 145 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 4. (1) Die Voruntersuchung entfällt, wenn sie nach dem Ermessen der Anklagebehörde für die Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist.
(2) Das Gericht kann nach der Einreichung der Anklageschrift von Amts wegen oder auf Antrag des Angeschuldigten die nachträglicher Eröffnung einer Voruntersuchung beschließen, wenn ihm dies zur besseren Aufklärung des Sachverhalts oder für die Vorbereitung der Verteidigung des Angeschuldigten geboten erscheint.
Durch Gesetz vom 28. Mai 1935 wurde der Artikel IV. § 4 aufgehoben.
§ 5. (1) Es bedarf keines Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens. An die Stelle des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens tritt der Antrag auf Anordnung der Hauptverhandlung.
(2) Nach Ablauf der gemäß § 201 der Strafprozeßordnung bestimmten Frist ordnet der Vorsitzende, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben erachtet, die Hauptverhandlung an. Er beschließt zugleich über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft. Trägt der Vorsitzende Bedenken gegen die Anordnung der Hauptverhandlung, erscheint ihm insbesondere die nachträgliche Eröffnung einer Voruntersuchung geboten oder hat der Angeschuldigte die nachträgliche Eröffnung einer Voruntersuchung beantragt, so ist eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(3) Einer Entscheidung des Gerichts bedarf es, wenn der Oberreichsanwalt die Überweisung an das Oberlandesgericht beantragt. Der Volksgerichtshof ordnet in diesem Falle zugleich mit der Überweisung die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht an.
(4) Die in der Strafprozeßordnung an die Eröffnung des Hauptverfahrens geknüpften Wirkungen treten mit der Einreichung der Anklageschrift ein. Die Wirkungen, die nach der Strafprozeßordnung an die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses geknüpft sind, treten mit dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ein.
(5) Für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung behält es bei den Vorschriften der Strafprozeßordnung über den Eröffnungsbeschluß sein Bewenden.
Durch Gesetz vom 28. Mai 1935 wurden im § 5 Abs. 2 Satz 3 die Worte "erscheit ihm insbesondere die nachträgliche Eröffnung einer Voruntersuchung beantragt" gestrichen.
Durch Gesetz vom 18. April 1936 wurde im § 5 Abs. 3 das Wort "Oberreichsanwalts" durch Generalbestimmung ersetzt durch: "Reichsanwalt beim Volksgerichtshof".
§ 6. Die Vorschriften des zweiten Abschnittes des Jugendgerichtsgesetzes finden keine Anwendung.
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. (Neufassung des § 115a)
2. Die §§ 114d, 115 Satz 2, §§ 115b, 115c, 115d, 124 Abs. 2 werden gestrichen.
3. Der § 433 wird
durch folgende Vorschrift ersetzt:
(nicht wiedergegeben)
Im § 5 Abs. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) sind die Worte "81 (Hochverrat), "zu streichen.
Im § 1 Abs. 1 des
Gesetzes zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom 13. Oktober 1933 (RGBl. I. S.
723) werden
a) in der Nr. 1 hinter dem Wort "Sicherheitspolizei" die Worte eingefügt: "oder
des Vollzugs von Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung";
b) die Nrn. 3 und 4 gestrichen.
Mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (RGBl.
S. 195),
2. § 1 des Siebten Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur
Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I. S. 537, 566),
3. Artikel 4 von Kapitel I. des Ersten Teils der Verordnung des
Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege und Verwaltung
vom 14. Juli 1932 (RGBl. I. S. 285, 286),
4. die Verordnung des Reichspräsidenten gegen den Verrat
am deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe vom 28. Februar 1933
(RGBl. I. S. 85),
5. die Verordnung des Reichspräsidenten zur
Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats- und Landesverratssachen vom
18. März 1933 (RGBl. I. S. 131).
Soweit in Gesetzen oder anderen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Soweit Gesetze oder andere Bestimmungen das Reichsgericht in seiner Eigenschaft als Gericht erster Instanz (§ 134 des Gerichtsverfassungsgesetzes) betreffen, tritt an seine Stelle der Volksgerichtshof.
Der Reichsminister der Justiz erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann das Verfahren vor dem Volksgerichtshof abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln.
siehe hierzu die Verordnung über den Volksgerichtshof vom 12. Juni 1934 (RGBl. I. S. 492), die Zweite Verordnung über den Volksgerichtshof vom 29. Juni 1934 (RGBl. I. S. 617) und die Dritte Verordnung über den Volksgerichtshof vom 22. August 1935 (RGBl. I. S. 1121); aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung vom 18. April 1936 (RGBl. I. S. 398).
siehe auch die Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 4. Mai 1936 (RGBl. I. S. 435)
Das Gesetz tritt mit dem zweiten Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
in Kraft getreten am 2. Mai 1934.
Der Reichsminister der Justiz bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Volksgerichtshof zusammentritt. Bis zu diesem Zeitpunkt über das Reichsgericht die Befugnisse des Volksgerichtshofs aus.
Mit dem Zusammentritt des Volksgerichtshofs gehen auf ihn die bei dem Reichsgericht anhängigen Sachen in der Lage über, in der sie sich befinden; eine begonnene Hauptverhandlung ist vor dem Reichsgericht zu Ende zu führen.
Über den Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Urteil des Reichsgerichts in erster Instanz geschlossenen Verfahrens entscheidet der Volksgerichtshof.
Verbüßt jemand nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt ergangenen Urteils eine Freiheitsstrafe und wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig gewesen, wenn die Vorschrift des § 93 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes schon bei der Aburteilung gegolten hätte, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, das auf die Strafe erkannt hat; an die Stelle des Reichsgerichts tritt der Volksgerichtshof.
Die Staatsanwaltschaft kann die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung beantragen, solange die Strafe nicht verbüßt, bedingt ausgesetzt, verjährt oder erlassen ist.
Auf das Verfahren findet § 429b Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§ 16 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Artikels II Ziffer 2 findet auch auf Personen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verurteilt worden sind.
Berlin, den 24. April 1934.
Der
Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
zugleich für den Reichsminister des Innern
Dr. Gürtner
Der Reichswehrminister
von Blomberg