vom 1. August 1934.
durch den Tod Adolf Hitlers am 30. April 1945 faktisch aufgehoben
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.
§ 2. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.
in Kraft getreten am 2. August 1934 9 Uhr morgens (RGBl. I. S. 745).
Berlin, den 1. August 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Reichswehrminister
von Blomberg
Der Reichspostminister und der Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
R. Walther Darré
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
Der Reichsminister der Luftfahrt
Hermann Göring
Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Bernhard Rust
Der Minister ohne Geschäftsbereich
Rudolf Heß
Der Minister ohne Geschäftsbereich
Hanns Kerrl
siehe auch die Hinweise zum
Artikel 41 der Verfassung des Deutschen
Reiches vom 14. August 1919.