Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches.

vom 1. August 1934.

durch den Tod Adolf Hitlers am 30. April 1945 faktisch aufgehoben

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.

§ 2. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.

in Kraft getreten am 2. August 1934 9 Uhr morgens (RGBl. I. S. 745).

    Berlin, den 1. August 1934.

Der  Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichswehrminister
von Blomberg

Der Reichspostminister und der Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
R. Walther Darré

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels

Der Reichsminister der Luftfahrt
Hermann Göring

Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Bernhard Rust

Der Minister ohne Geschäftsbereich
Rudolf Heß

Der Minister ohne Geschäftsbereich
Hanns Kerrl

siehe auch die Hinweise zum Artikel 41 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 14. August 1919.
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 747
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 22. Januar 2004 - 25. Februar 2004
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