vom 5. Februar 1934
aufgehoben durch
Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618)
aber der § 1 hinsichtlich der Bekanntmachung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes in der bereinigten Fassung im BGBl Teil III.
fortgeltend.
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird folgendes verordnet:
§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
§ 2. Die Landesregierungen treffen jede Entscheidung auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts im Namen und Auftrage des Reichs.
§ 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) wird aufgehoben.
§ 4. (1) Soweit es nach geltenden Gesetzen rechtserheblich ist, welche deutsche Landesangehörigkeit ein Reichsangehöriger besitzt, ist fortan maßgebend, in welchem Lande der Reichsangehörige seine Niederlassung hat.
(2) Fehlt dieses Merkmal, so treten an seine Stelle der Reiche nach:
1. die bisherige Landesangehörigkeit;
2. die letzte Niederlassung im Inlande;
3. die bisherige Landesangehörigkeit der Vorfahren;
4. die letzte Niederlassung der Vorfahren im Inlande.
(3) Im Zweifel entscheidet der Reichsminister des Innern.
§ 5. Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für die Zeit zwischen diesem Tage und dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 bleiben die bisherigen Bestimmungen maßgebend.
in Kraft getreten am 7. Februar 1934.
Berlin, den 5. Februar 1934.
Der Reichsminister des Innern
Frick
siehe auch die
Dreizehnte Verordnung vom zum
Reichsbürgergesetz vom 12. April 1943
(RGBl. I. S. 268, betr. Staatsangehörigkeit)
samt Ausführungsverordnungen.