vom 17. April 1939.
gemäß Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 30, 124 und 125 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
wurde das Gesetz Landesrecht.
durch Gesetze der Länder aufgehoben bzw. ignoriert und ersetzt
Die Reichsregierung hat für das Gebiet des Großdeutschen Reiches das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Der Reichminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister und dem Reichswirtschaftsminister aus besonderen Anlässen für das Reichsgebiet oder für Teile des Reichs Werktage zu staatlichen Feiertagen im Sinne des Feiertagsgesetzes vom 27. Februar 1934 (RGBl. I. S. 129) zu erklären.
§ 2. Macht der Reichsminister des Innern von der Ermächtigung des § 1 Gebrauch, so finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 1934 (RGBl. I. S. 337) entsprechende Anwendung.
in Kraft getreten am 18. April 1939.
Berlin, den 17. April 1939.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
Der Reichswirtschaftsminister
Walther Funk
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
Verordnung zum Gesetz über einmalige Sonderfeiertage.
vom 17. April 1939.
Auf Grund des Gesetzes über einmalige Sonderfeiertage vom 17. April 1939 (RGBl. I. S. 763) wird im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister und dem Reichswirtschaftsminister aus Anlaß des 50. Geburtstages des Führers verordnet:
Der 20. April 1939 ist in Großdeutschland nationaler Feiertag.
Berlin, den 17. April 1939.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der 20. April 1939 ist der einzige staatlich anerkannte Feiertag "Führers Geburtstag" gewesen; allerdings war der Tag stets ein "besonders begangener Tag" mit der, gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Reichsflaggengesetzes vom 28. August 1937 (RGBl. I. S. 917), § 1 Abs. 2 Nr. 4 allgemein angeordneten Beflaggung ("Beflaggungstag").