vom 3. April 1941.
durch Gesetz Nr. 36 des Kontrollrats in Deutschland vom 10. Oktober 1946 (ABl. S. 183) aufgehoben.
Um die Verwaltung durch Vereinigung oberster Verwaltungsgerichte zu vereinfachen und damit zugleich die zumal in Kriegszeiten gebotenen Ersparnisse an Personal und Verwaltungskosten zu erzielen, bestimme ich:
§ 1. Das
Preußische Oberverwaltungsgericht,
der Reichsdienststrafhof,
das Reichswirtschaftsgericht,
der Verwaltungsgerichtshof in Wien,
die Oberste Spruchstelle für Umlegungen,
die Oberste Spruchbehörde für Wasser- und Bodenverbände,
das Entschädigungsgericht (§ 3 Abs. 3 des
Gesetzes über die Landbeschaffung für
Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 - RGBl. I. S. 467) und
das nach § 22 der Kriegssachschädenverordnung vom 30.
November 1940 (RGBl. I. S. 1547) zu errichtende Reichskriegsschädenamt
werden zum Reichsverwaltungsgericht vereinigt.
§ 2. (1) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden weitere oberste Spruchbehörden des Reichs mit dem Reichsverwaltungsgericht vereinigen.
(2) Hinsichtlich der obersten Verwaltungsgerichte für die übrigen Länder und Reichsgaue trifft der Reichsminister des Innern die erforderlichen Bestimmungen.
§ 3. (1) Das Reichsverwaltungsgericht ist oberste Spruchbehörde der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist zuständig für die ihm durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben.
(2) Das Reichsverwaltungsgericht hat bis auf weiteres seinen Sitz in Berlin.
§ 4. (1) Ordentliche Mitglieder des Reichsverwaltungsgerichts sind der Präsident, der Vizepräsident als sein ständige Vertreter, Senatspräsidenten und Reichsrichter sowie Räte.
(2) Ordentliches Mitglied des Reichsverwaltungsgerichts kann nur werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und wenigstens fünf Jahre im höheren Verwaltungsdienst des Reichs, eines Landes oder einer Gebietskörperschaft oder als Richter tätig gewesen ist.
(3) Die ordentlichen Mitglieder des Reichsverwaltungsgerichts werden vom Führer und Reichskanzler ernannt. Sie können nur zum Schluß eines Rechnungsjahres versetzt werden.
§ 5. (1) Außerordentliche Mitglieder des Reichsverwaltungsgerichts werden nach Bedarf vom Reichsminister des Innern auf bestimmte Zeit unwiderruflich abgeordnet. Sie müssen im höheren Verwaltungsdienst oder als Richter tätig gewesen sein.
(2) Soweit besondere Aufgaben des Reichsverwaltungsgerichts es erfordern, können nebenamtliche und ehrenamtliche Mitglieder bestellt werden.
§ 6. Das Reichsverwaltungsgericht gliedert sich für die Spruchtätigkeit in Senate. Es wird ferner ein Großer Senat gebildet.
§ 7. Die Mitglieder des Reichsverwaltungsgerichts sind bei der Sachentscheidung keinen Weisungen unterworfen. Sie haben ihre Stimme nach ihrer freien, aus dem gesamten Sachstand geschöpften Überzeugung und nach der von nationalsozialistischer Weltanschauung getragenen Rechtsauslegung abzugeben.
§ 8. Bei dem Reichsverwaltungsgericht wird ein Oberreichsanwalt zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt. Er untersteht der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern und ist an die Weisungen der Obersten Reichsbehörden gebunden.
§ 9. Dieser Erlaß gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten sowie im Protektorat Böhmen und Mähren.
§ 10. Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses.
siehe hierzu die Durchführungsverordnungen vom 29. April 1941 (RGBl. I. S. 224) und vom 13. Dezember 1941 (RGBl. I. S. 201).
§ 11. Dieser Erlaß tritt am 1. Mai 1941 in Kraft. Der Reichsminister des Innern bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts abgeschlossen ist.
Berlin, den 3. April 1941.
Der Führer
und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers