Zweites Gesetz über das Reichstagswahlrecht

vom  18. März 1938.

faktisch erst aufgehoben mit dem Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland als Ganzes vom 12. September 1990, jedoch seit 1945 von anderem Recht überlagert
siehe auch Hinweis zur Geltung der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383).

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag.

§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber bezeichnet.

§ 3. Für die Reichstagswahl im Lande Österreich gelten die allgemeinen Bestimmungen über Reichstagswahlen, soweit nicht die Vorschriften für die Durchführung der Volksabstimmung in Österreich am 10. April 1938 eine abweichende Regelung enthalten.

§ 4. Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, die Bestimmungen über das Wahlverfahren zu ändern, soweit es zur Vereinfachung des Wahlverfahrens erforderlich ist.

siehe hierzu die Verordnungen zur Reichstagswahl vom 22. März 1938 (RGBl. I. S. 289) und vom 24. März 1938 (RGBl. I. S. 303).

    Berlin, den 7. März 1936.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick.

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I S. 133
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

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© 29. Februar 2004
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