Gesetz über das Reichstagswahlrecht

vom  7. März 1936.

faktisch erst aufgehoben mit dem Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland als Ganzes vom 12. September 1990, jedoch seit 1945 von anderem Recht überlagert
siehe auch Hinweis zur Geltung der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383).

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Reichstagswähler sind außer den deutschen Staatsangehörigen die nach der Ersten Verordnung vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1333) zum Reichsbürgergesetz vorläufig als Reichsbürger gelten, auch die deutschen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die am Wahltage zwanzig Jahre alt sind, sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts ruht (§ 2 des Reichswahlgesetzes). Die Bestimmungen der §§ 2 und 5 Abs. 2 der genannten Verordnung finden Anwendung.

§ 2. Wer, ohne wahlberechtigt zu sein, eine Stimme abgibt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 3. Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Er kann die Bestimmungen des Reichswahlgesetzes über die Wählbarkeit und über die Verteilung der Sitze auf die Bewerber in den Wahlvorschlägen ändern und die im Reichswahlgesetz vorgesehenen Fristen verkürzen.

siehe hierzu die Erste Verordnung zur Reichstagswahl vom 7. März 1936 (RGBl. I. S. 134)

    Berlin, den 7. März 1936.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick.

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I S. 133
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

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© 28. Februar 2004 - 29. Februar 2004
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