Reichsstatthaltergesetz.

vom 30. Januar 1935.

geändert durch
das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Der Reichsstatthalter ist in seinem Amtsbezirk der ständige Vertreter der Reichsregierung.

(2) Er hat die Aufbage, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen.

§ 2. (1) Der Reichsstatthalter ist befugt, sich von sämtlichen Reichs- und Landesbehörden sowie von den Dienststellen der unter Aufsicht der Reichs oder Landes stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften  innerhalb seines Amtsbezirks unterichten zu lassen, sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen, sowie bei Gefahr im Verzuge einstweilige Anordnungen zu treffen.

(2) Diese Rechte kann er auf die ihm beigegebenen Beamten nicht übertragen.

§ 3. Die Reichsminister können bei Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben den Reichsstatthalter unbeschadet der Dienstaufsicht des Reichsminister des Innern unmittelbar mit Weisungen versehen.

§ 4. Der Führer und Reichskanzler kann den Reichsstatthalter mit der Führung der Landesregierung beauftragen. In dieser Eigenschaft kann der Reichsstatthalter ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung beauftragen.

§ 5. Auf Vorschlag des Reichsstatthalters ernennt und entläßt der Führer und Reichskanzler die Mitglieder der Landesregierung.

Durch die §§ 156 und 161 in Verbindung mit § 177 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 wurde der § 5 faktisch aufgehoben.

§ 6. Der Reichsstatthalter fertigt nach Zustimmung der Reichsregierung die Landesgesetze aus und verkündet sie.

§ 7. Das Recht der Ernennung und Entlassung der Landesbeamten steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderer Stellen mit dem Rechte der Weiterübertragung.

siehe hierzu den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 73).

Durch den § 24 ff. des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 wurde der § 7 faktisch aufgehoben.

§ 8. Das Gnadenrecht steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderer Stellen mit dem Rechte der Weiterübertragung.

siehe hierzu den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 74), den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts in Ehrengerichtssachen der Deutschen Jägerschaft vom 15. August 1936 (RGBl. I. S. 705) und den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts für die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes vom 10. September 1936 (RGBl. I. S. 731) .

§ 9. (1) Der Führer und Reichskanzler ernennt den Reichsstatthalter und kann ihn jederzeit abberufen.

(2) Der Führer und Reichskanzler bestimmt den Amtsbezirk des Statthalters.

(3) Auf das Amt des Reichsstatthalters finden die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (RGBl. I. S. 96) sinngemäß Anwendung.

Durch die §§ 156 und 161 in Verbindung mit § 177 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 wurde der § 9 Abs. 1 und 3 faktisch aufgehoben.

siehe zu Abs. 2 den Erlaß des Reichspräsidenten über den Amtssitz von Reichsstatthaltern vom 18. Juni 1933 (RGBl. I. S. 373).

§ 10. (1) In Preußen übt der Führer und Reichskanzler die Rechte eines Reichsstatthalters aus. Er kann die Ausübung dieser Rechte auf den Ministerpräsidenten übertragen.

(2) Der Ministerpräsident ist Vorsitzender der Landesregierung. Er fertigt im Namen des Führers und Reichskanzlers nach Zustimmung der Reichsregierung die Landesgesetze aus und verkündet sie.

siehe zu Abs. 1 den Erlaß vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 75), mit dem die Übertragung der Rechte eines Reichsstatthalters in Preußen auf den Preußischen Ministerpräsidenten übergegangen sind.

§ 11. Das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 173) in der Fassung der Gesetze vom 25. April 1933 (RGBl. I. S. 225), vom 26. Mai 1933 (RGBl. I. S. 293) und vom 14. Oktober 1933 (RGBl. I. S. 736) wird aufgehoben.

§ 12. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie nicht dem Führer und Reichskanzler vorbehalten sind.

siehe hierzu u.a. die Verordnung über die Amtsbezüge der Reichsstatthalter vom 16. Juni 1938 (RGBl. I. S. 707)

In Kraft getreten am 31. Januar 1935.

In Österreich durch Erlaß vom 15. März 1938 (RGBl. I. S. 247) eingeführt.

    Berlin, den 30. Januar 1935.

Der  Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner

 


Erlaß des Reichspräsidenten über den Amtssitz von Reichsstatthaltern

vom 18. Juni 1933

Auf Grund des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (Reichsstatthaltergesetz vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 173)) bestimme ich:

Die für mehrere Länder ernannten gemeinsamen Reichsstatthalter haben ihre Amtssitze wie folgt:
a) der Reichsstatthalter in Mecklenburg-Schwerin, Lübeck und Mecklenburg-Strelitz in Schwerin,
b) der Reichsstatthalter in Oldenburg und Bremen in Oldenburg,
c) der Reichsstatthalter in Braunschweig und Anhalt in Dessau,
d) der Reichsstatthalter in Lippe und Schaumburg-Lippe in Detmold.

Durch das Gesetz über die Vereinigung von Mecklenburg-Strelitz mit Mecklenburg-Schwerin vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1065) wurde der Buchstabe a) faktisch geändert.

Durch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 91) wurde der Buchstabe a) faktisch aufgehoben.

    Neudeck, den 18. Juni 1933.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 373, 1935 I. S. 65
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

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© 23. Januar 2004
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