Zweite Verordnung zur Durchführung des Reichsflaggengesetz.

vom 28. August 1937.

geändert durch
Verordnung vom 3. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1088)

aufgehoben infolge des Gesetzes Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 3)

Auf Grund des Artikels 4 des Reichsflaggengesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1145) wird verordnet:

§ 1. (1) An regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen sowie an Tagen, an denen zu einer allgemeinen Beflaggung besonders aufgefordert wird, setzen Privatpersonen nur die Reichs- und Nationalflagge. Ausnahmen bestimmt die zur Anordnung einer allgemeinen Beflaggung zuständige Stelle.

(2) Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage nach Abs. 1 sind:
1. Der Reichsgründungstag (18. Januar),
2. der Tag der nationalen Erhebung (30. Januar),
3. der Heldengedenktag (5. Sonntag vor Ostern),
4. der Geburtstag des Führers und Reichskanzlers (20. April),
5. der Nationale Feiertag des Deutschen Volkes (1. Mai),
6. der Erntedanktag (1. Sonntag nach Michaelis).

Durch Verordnung vom 3. Juli 1939 erhielt der § 1 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage nach Abs. 1 sind:
1. Der Reichsgründungstag (18. Januar),
2. der Tag der nationalen Erhebung (30. Januar),
3. der Heldengedenktag (16. März, sofern dieser Tag auf einen Sonntag fällt, andernfalls der diesem Tag vorangehende Sonntag),
4. der Geburtstag des Führers und Reichskanzlers (20. April),
5. der Nationale Feiertag des Deutschen Volkes (1. Mai),
6. der Erntedanktag (1. Sonntag nach Michaelis),
7. Der Gedenktag für die Gefallenen der Bewegung (9. November)."

§ 2. (1) Allgemein verboten ist Privatpersonen das Setzen
1. der gegenwärtigen oder einer früheren Reichskriegsflagge oder sonstiger Flaggen und Fahnen der Wehrmacht,
2. der gegenwärtigen oder einer früheren Reichsdienstflagge oder einer früheren Landesdienstflagge,
3. einer früheren Reichs- oder Landesflagge,
4. einer Kirchenflagge.

(2) Von der Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Reichskriegsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Bei kirchlichen Feiern können Privatpersonen nur die Reichs- und Nationalflagge zeigen.

(4) Den im Abs. 1 aufgeführten Flaggen stehen solche gleich, die mit ihnen verwechselt werden können.

Durch Verordnung vom 3. Juli 1939 wurden im § 2 Abs. 2 die Worte "der Reichskriegsminister" ersetzt durch: "das Oberkommando der Wehrmacht".

§ 3. Die Reichs- und Nationalflagge darf nicht gesetzt werden, wenn der Anlaß oder die Begleitumstände der Flaggensetzung der Würde dieses Symbols nicht entsprechen.

§ 4. Das Verbot des Setzens von Flaggen umfaßt zugleich das Verbot des Zeigens der entsprechenden Farben.

In Kraft getreten am 4. September 1937.

    Berlin, den 28. August 1937.

Der Reichsminister des Innern
Frick
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I S. 917
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Hinweis
© 11. Februar 2004
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