vom 29. September 1933.
geändert durch
Verordnung vom 30. September 1943 (RGBl. I. S. 549, ber. S. 564)
aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20. Februar 1947
Die Reichsregierung will unter Sicherung alter deutscher Erbsitte das Bauerntum als Blutquelle des deutschen Volkes erhalten.
Die Bauernhöfe sollen vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang geschützt werden, damit sie dauernd als Erbe der Sippe in der Hand freier Bauern bleiben.
Es soll auf eine gesunde Verteilung der landwirtschaftlichen Besitzgrößen hingewirkt werden, da eine große Anzahl lebensfähiger kleiner und mittlerer Bauernhöfe, möglichst gleichmäßig über das ganze Land verteilt, die beste Gewähr für die Gesunderhaltung von Volk und Staat bildet.
Die Reichsregierung hat daher as folgende Gesetz beschlossen. Die Grundgedanken
des Gesetzes sind:
Land- und forstwirtschaftlicher Besitz in der Größe von
mindestens einer Ackernahrung und von höchstens 125 Hektar ist Erbhof, wenn er
einer bauernfähigen Person gehört.
Der Eigentümer des Erbhofs heißt Bauer.
Bauer kann nur sein, wer deutscher Staatsbürger, deutschen
oder stammesgleichen Blutes und ehrbar ist.
Der Erbhof geht ungeteilt auf den Anerben über.
Die Rechte der Miterben beschränken sich auf das übrige
Vermögen des Bauern. Nicht als Anerben berufene Abkömmlinge erhalten eine den
Kräften des Hofes entsprechende Berufsausbildung und Ausstattung; geraten sie
unverschuldet in Not, so wird ihnen die Heimatzuflucht gewährt.
Das Anerbenrecht kann durch Verfügung von Todes wegen nicht
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der Erbhof ist grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar.
Das Gesetz wird hiermit verkündet:
§ 1. Begriff. (1) Land- oder
forstwirtschaftlich genutztes Grundeigentum ist Erbhof, wenn es
1. hinsichtlich seiner Größe den Erfordernissen der §§ 2, 3 entspricht und
2. sich im Alleineigentum einer bauernfähigen Person befindet.
(2) Höfe, die ständig durch Verpachtung genutzt werden, sind nicht Erbhöfe.
(3) Die Erbhöfe werden von Amts wegen in die Erbhöferolle eingetragen. diese Eintragung hat rechtserklärende, keine rechtsbegründende Bedeutung.
§ 2. Mindestgröße. (1) Der Erbhof muß mindestens die Größe einer Ackernahrung haben.
(2) Als Ackernahrung ist diejenige Menge Landes anzusehen, welche notwendig ist, um eine Familie unabhängig vom Markt und der allgemeinen Wirtschaftslage zu ernähren und zu bekleiden sowie den Wirtschaftsablauf des Erbhofs zu erhalten.
§ 3. Höchstgrenze. (1) Der Erbhof darf nicht größer sein als einhundertfünfundzwanzig Hektar.
(2) Er muß von einer Hofstelle aus ohne Vorwerke bewirtschaftet werden können.
§ 4. Entstehung von Erbhöfen durch Teilung. Die Bildung mehrerer Erbhöfe
durch Teilung größeren Grundbesitzes ist zulässig, wenn
1. jeder Hof für sich den Erfordernissen der §§ 1 bis 3 entspricht und
2. der Gesamtbetrag der Schulden des Eigentümers einschließlich der auf den zu
teilenden Grundbesitz ruhenden dinglichen Lasten dreißig vom Hundert des vor der
Teilung zuletzt festgesetzten steuerlichen Einheitswerts nicht übersteigt.
§ 5. Entstehung eines Erbhofs durch besondere Zulassung. (1) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann nach Anhörung des Kreisbauernführers und des Landesbauernführers von den Erfordernissen des § 3 Ausnahmen zulassen.
(2) eine Größe von mehr als
einhundertfünfundzwanzig Hektar soll jedoch in der Regel nur zugelassen werden,
1. wenn es mit Rücksicht auf die Bodenart oder das Klima geboten erscheint;
2. wenn es sich um einen wirtschaftlich in sich geschlossenen und in seinen
Ländereien abgerundeten Hof handelt, der sich nachweislich seit mehr als
einhundertundfünfzig Jahren im Eigentum des Bauerngeschlechts befindet;
3. wenn ein um das Gesamtwohl des Deutschen Volkes besonders verdienter
Deutscher in eigener Person oder in seinen Nachkommen geehrt werden soll;
4. wenn das auf dem Hof ansässige Geschlecht dort Werte (z. B. Bauwerke von
künstlerischer oder kulturgeschichtlicher Bedeutung) geschaffen hat, die bei
einer Größe des Hofs von nicht mehr als einhundertfünfundzwanzig Hektar keine
genügende wirtschaftliche Grundlage für ihre Erhaltung finden.
(3) Von der Voraussetzung, daß der Erbhof von einer Hofstelle aus ohne Vorwerke bewirtschaftet werden kann, soll nur abgesehen werden, wenn besondere betriebswirtschaftliche Verhältnisse das Vorwerk notwendig machen.
Durch Verordnung vom 30. September 1943 wurde der § 5 wie folgt geändert:
- dem Abs. 2 Nr. 3 wurden die Worte ", vor allem, wenn er sich große Verdienste
um den nationalsozialistischen Staat erworben oder sich im Kampf um die Zukunft
des Deutschen Volkes durch Tat und Leistung besonders ausgezeichnet hat"
- der Absatz 3 wurde gestrichen.
§ 6. Wein-, Gemüse- oder Obstbau. (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten auch für Grundstücke, die durch Wein-, Gemüse- oder Ostbau genutzt werden.
(2) Beim Weinbau ist als Ackernahrung ein Betrieb anzusehen, dessen Eigenerzeugung an Weintrauben zum Unterhalt einer Familie ausreicht.
(3) Beim Gemüse- oder Obstbau ist ein Betrieb als Ackernahrung anzusehen, wenn der genutzte Grundbesitz auch bei Umstellung auf eine andere Art landwirtschaftlicher Nutzung als Ackernahrung im Sinne des § 2 Abs. 2 anzusehen wäre.
§ 7. Der Erbhof. (1) Zum Erbhof gehören alle im Eigentum des Bauern stehenden Grundstücke, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden, und das im Eigentum des Bauern stehende Zubehör.
(2) Eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung von Hofgrundstücken, z. B. als Altenteilsland, schließt die Hofzugehörigkeit nicht aus.
§ 8. Das Hofzubehör im einzelnen. (1) Das Hofzubehör umfaßt insbesondere das auf dem Hofe für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät einschließlich des Leinenzeugs und der Betten, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
(2) Zum Hofzubehör gehören außerdem die auf den Hof bezüglichen Urkunden, aus früheren Generationen stammende Familienbriefe, ferner Bilder mit Erinnerungswert, Geweihe und ähnliche auf den Hof und die darauf seßhafte Bauernfamilie bezügliche Erinnerungsstücke.
§ 9. Versicherungsforderung. Tilgungsguthaben. Zum Erbhof gehören auch die Forderungen aus den für den Hof und dessen Zubehör eingegangenen Versicherungen nebst den hierauf ausgezahlten Entschädigungssummen, sowie ein zur Abtragung einer Hofschuld angesammeltes Tilgungsguthaben.
§ 10. Entscheidung des Anerbengerichts über die Erbhofeigenschaft. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Hof als Erbhof anzusehen ist, so entscheidet auf Antrag des Eigentümers oder des Kreisbauernführers das Anerbengericht.
§ 11. Begriff. (1) Nur der Eigentümer eines Erbhofs heißt Bauer.
(2) Der Eigentümer oder Besitzer anderen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundeigentums heißt Landwirt.
(3) Andere Bezeichnungen für Eigentümer oder Besitzer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundeigentums sind unzulässig.
(4) Die Berufsbezeichnung der Eigentümer im Grundbuch ist allmählich entsprechend zu ändern.
§ 12. Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit. Bauer kann nur sein, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 13. Erfordernis deutschen oder stammesgleichen Bluts. (1) Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist.
(2) Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat.
(3) Stichtag für das Vorhandensein der Voraussetzungen des Abs. 1 ist der 1. Januar 1800. Ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, so entscheidet hierüber auf Antrag des Eigentümers oder des Kreisbauernführers das Anerbengericht.
§ 14. Ausschluß durch Entmündigung. Bauer kann nicht sein, wer entmündigt ist, sofern die Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben ist.
§ 15. Ehrbarkeit und Befähigung des Bauern. (1) Der Bauer muß ehrbar sein. Er muß fähig sein, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Mangelnde Altersreife allein bildet keinen Hinderungsgrund.
(2) Fallen die Voraussetzungen des Abs. 1 fort oder kommt der Bauer seinen Schuldverpflichtungen nicht nach, obwohl ihm dies bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung möglich wäre, so kann das Anerbengericht auf Antrag des Landesbauernführers die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs dauernd oder auf Zeit auf den Ehegatten des Bauern oder auf denjenigen übertrag, der im Falle des Todes des Bauern der Anerbe wäre.
(3) Ist ein Ehegatte oder Anerbe nicht vorhanden oder sind diese nicht bauernfähig, so kann das Anerbengericht das Eigentum am Erbhof auf Antrag des Reichsbauernführers auf eine von diesem vorzuschlagende bauernfähige Person übertragen. Der Reichsbauernführer soll, falls geeignete Verwandte des Bauern vorhanden sind, einen von diesen vorschlagen.
(4) Das Eigentum am Erbhof geht mit der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses über. Das Anerbengericht hat das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des neuen Eigentümers zu ersuchen. Die Vorschriften des § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
§ 16. Wirkung des Verlusts der Bauernfähigkeit. (1) Verliert der Bauer die Bauernfähigkeit, so darf er sich nicht mehr Bauer nennen. Hierdurch wird sein Eigentum am Hof vorbehaltlich des § 15 sowie die Erbhofeigenschaft des Hofs nicht berührt.
§ 17. Miteigentum. Juristische Person. (1) Ein Erbhof kann nicht zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehören oder sonst im Eigentum mehrerer Personen stehen.
(2) Ein Erbhof kann nicht einer juristischen Person gehören.
§ 18. Entscheidung des Anerbengerichts über die Bauernfähigkeit. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Person bauernfähig ist, so entscheidet auf ihren Antrag oder auf Antrag des Kreisbauernführers das Anerbengericht.
III. Abschnitt.
Erbfolge kraft Anerbenrechts.
§ 19. Erbfolge in den Erbhof. (1) Beim Tode des Bauern bildet der Erbhof hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge und der Erbteilung einen besonderen Teil der Erbschaft.
(2) Der Erbhof geht kraft Gesetzes ungeteilt auf den Anerben über.
§ 20. Anerbenordnung. Zum Anerben sind in folgender Ordnung berufen:
1. die Söhne des Erblassers; an die Stelle eines verstorbenen Sohnes treten
dessen Söhne und Sohnessöhne;
2. der Vater des Erblassers;
3. die Brüder des Erblassers; an die Stelle eines verstorbenen Bruders treten
dessen Söhne und Sohnessöhne;
4. die Töchter des Erblassers, an die Stelle einer verstorbenen Tochter treten
deren Söhne und Sohnessöhne;
5. die Schwestern des Erblassers; an die Stelle einer verstorbenen Schwester
treten deren Söhne und Sohnessöhne;
6. die weiblichen Abkömmlinge des Erblassers und die Nachkommen von solchen,
soweit sie nicht bereits zu Nr. 4 gehören. Die dem Mannesstamm des Erblassers
Näherstehende schließt den Fernerstehenden aus. Im übrigen entscheidet der
Vorzug des männlichen Geschlechts.
§ 21. Einzelvorschriften zum Anerbenordnung. (1) Wer nicht bauernfähig ist, scheidet als Anerbe aus. Der Erbhof fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(2) Ein Verwandter ist nicht zur Anerbenfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
(3) Innerhalb der gleichen Ordnung entscheidet je nach dem in der Gegend geltenden Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht. Besteht kein bestimmter Brauch, so gilt Jüngstenrecht. Ist zweifelhaft, ob oder welcher Brauch besteht, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Anerbengericht.
(4) Unter den Söhnen gegen die Söhne der ersten Frau den anderen Söhnen vor. Bei Brüdern oder Schwestern gehen Vollbürtige vor Halbbürtigen.
(5) Durch nachfolgende Ehe anerkannte Kinder stehen den nach Eingehung der Ehe geborenen ehelichen Kindern gleich. Für ehelich erklärte Kinder des Vaters gehen in derselben Ordnung den ehelichen Kindern nach; uneheliche Kinder der Mutter gehen schlechthin den ehelichen Kindern nach.
(6) An Kindes Statt angenommene Personen sind nicht zur Anerbenfolge berufen.
(7) Wenn zu der Zeit, zu der der Hof auf Grund dieses Gesetzes Erbhof wird, keine Söhne oder Sohnessöhne vorhanden sind, so sind die Anerben der vierten Ordnung vor denen der zweiten und dritten Ordnung berufen.
Durch Verordnung vom 30. September 1943 wurde der § 21 Abs. 7 gestrichen.
§ 22. Austausch eines Erbhofs. (1) Hat der Anerbe bereits einen Erbhof, so scheidet er als Anerbe aus. Der Erbhof fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(2) Dies tritt jedoch nicht ein, wenn der Anerbe innerhalb sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Anfall Kenntnis erlangt hat, dem Anerbengericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt, daß er den angefallenen Hof übernehme.
(3) Im Falle des Abs. 2 fällt das Eigentum an dem eigenen Hof des Anerben kraft Gesetzes dem nächstberufenen Anerben des Erblassers an. Dieser kann den Anfall ausschlagen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft finden entsprechende Anwendung.
(4) Das Anerbengericht bestimmt, in welcher Höhe dieser Nächstberufene verpflichtet ist, den Anerben von den Nachlaßverbindlichkeiten zu befreien.
(5) Die Vorschrift des Abs. 4 gilt auch für die mit dem übertragenen Hof zusammenhängenden persönlichen Verbindlichkeiten des Anerben. Insoweit das Anerbengericht den Erwerber des Hofes zu ihrer Tragung verpflichtet, haftet er auch den Gläubigern gegenüber.
§ 23. Mehrere Erbhöfe. (1) Hinterläßt den Bauer mehrere Erbhöfe, so können die Anerben Berufenen in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Erbhof wählen, daß niemand mehr als einen Erbhof bekommt.
(2) Die Wahl ist gegenüber dem Anerbengericht in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Der Vorsitzende des Anerbenrechts hat dem Wahlberechtigten auf Antrag eines nachstehenden Wahlberechtigten eine angemessene Frist zur Erklärung über die Wahl zu bestimmen. Erfolgt die Wahl nicht vor Ablauf der Frist, so tritt der Wahlberechtigte hinter die übrigen Wahlberechtigten zurück.
(3) Jeder Anerbenberechtigte erwirbt das Eigentum an dem von ihm gewählten Hof mit der Vollziehung der Wahl. Mit der Vollziehung der letzten Wahl erwirbt gleich der Nächstberufene das Eigentum an dem übrigbleibenden Hof.
§ 24. Verfügungen von Todes wegen. (1) Der Erblasser kann die Erbfolge kraft Anerbenrechts durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen oder beschränken.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 schließt die Verfügung über einzelne für die Bewirtschaftung des Hofs unwesentliche Zubehörstücke nicht aus, sofern es sich nicht um Hofesurkunden oder um die im § 8 Abs. 2 bezeichneten besonderen Stücke handelt.
(3) Zu den Verfügungen, durch welche die Erbfolge kraft Anerbenrechts beschränkt wird, gehören auch Verfügungen von Todes wegen, durch die eine Belastung des Hofs angeordnet oder über den übrigen Nachlaß so verfügt wird, daß eine Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten gemäß den Vorschriften des § 34 nicht mehr möglich ist.
§ 25. Bestimmung des Anerben durch den Erblasser. (1)
Innerhalb der ersten Ordnung kann der Erblasser den Anerben bestimmen,
1. wenn in er Gegend bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anerbenrecht nicht Brauch
gewesen ist;
2. wenn in der Gegend bei Inkrafttreten dieses Gesetzes freie Bestimmung durch
den Bauern üblich gewesen ist;
3. in anderen Fällen mit Zustimmung des Anerbengerichts, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
Darüber, ob die Voraussetzungen der Nr. 1, 2 gegeben sind, entscheidet in
Zweifelsfällen das Anerbengericht.
(2) Sind eheliche Söhne oder Sohnessöhne nicht vorhanden, so kann der Erblasser mit Zustimmung des Anerbengerichts bestimmen, daß ein unehelicher Sohn, dessen Vater er ist, Anerbe wird. Vor der Entscheidung hat das Anerbengericht den Landesbauernführer zu hören.
(3) Mit Zustimmung des Anerbengerichts kann der Erblasser bestimmen, daß eine Person der vierten Ordnung vor Personen der ersten, zweiten oder dritten Ordnung Anerbe wird. Das Anerbengericht soll die Zustimmung erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Innerhalb der zweiten und der folgenden Ordnungen kann der Erblasser den Anerben bestimmen. Er kann dabei auch mit Zustimmung des Anerbengerichts eine oder mehrere Ordnungen überspringen.
(5) Sind Personen den im § 20 bezeichneten Ordnungen nicht vorhanden, so kann der Erblasser den Anerben bestimmen. Ist der vom Erblasser bestimmte Anerbe nicht bauernfähig oder trifft der Bauer keine Bestimmung, so bestimmt der Reichsbauernführer den Anerben. Bauernfähige Verwandte oder Verschwägerte des Erblassers sollen hierbei bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 26. Verwaltung und Nutznießung für Vater oder Mutter des Anerben. Der Erblasser kann anordnen, daß dem Vater oder der Mutter des Anerben über die Volljährigkeit, jedoch nicht über das fünfundzwanzigste Lebensjahr des Anerben hinaus die Verwaltung und Nutznießung des Hofs zustehen soll.
§ 27. Führung des Hofnamens. Der Erblasser kann bestimmen, daß der Anerbe als Zusatz zu seinem Namen den Hofnamen führt.
§ 28. Form der Anordnungen des Erblassers. Der Erblasser kann die in §§ 25 bis 27 vorgesehenen Anordnungen nur durch Testament oder Erbvertrag treffen.
§ 29. Ausschlagung. (1) Der Anerbe kann den Anfall des Erbhofs ausschlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschlagen. Auf diese Ausschlagung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung.
(2) Die Ausschlagung ist gegenüber dem Anerbengerichte zu erklären. Die Frist für die Ausschlagung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anerbe von seiner Berufung zum Anerben Kenntnis erlangt, wenn jedoch die Berufung auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, nicht vor der Verkündung der Verfügung .
(3) Ist der zum Anerben Berufene nicht deutscher Staatsangehöriger, so tritt sein Ausscheiden als Anerbe (§ 21 Abs. 1, § 12) zunächst nicht ein; es gilt aber als Ausschlagung des Anfalls des Erbhofs, wenn er nicht die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der im Abs. 2 bezeichneten Frist nachgesucht hat, oder wenn sein Gesuch abgelehnt wird.
§ 30. Versorgung der Abkömmlinge des Erblassers. Heimatzuflucht. (1) Die Abkömmlinge des Erblassers werden, soweit sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind, bis zu ihrer Volljährigkeit auf dem Hofe angemessen unterhalten und erzogen.
(2) Sie sollen auch für einen dem Stande des Hofs entsprechenden beruf ausgebildet und bei ihrer Verselbständigung, weibliche Abkömmlinge auch bei ihrer Verheiratung, ausgestattet werden, soweit die Mittel des Hofs dies gestatten; die Ausstattung kann insbesondere auch in der Gewährung von Mitteln für die Beschaffung einer Siedlerstelle bestehen.
(3) Geraten sie unverschuldet in Not, so können sie auch noch später gegen Leistung angemessener Arbeitshilfe auf dem Hofe Zuflucht suchen (Heimatzuflucht). Dieses Recht steht auch den Eltern des Erblassers zu , wenn sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind.
§ 31. Altenteil. Der überlebende Ehegatte des Erblassers kann, wenn er Miterbe oder pflichtteilsberechtigt ist und er auf alle ihm gegen den Nachlaß zustehenden Ansprüche verzichtet, von dem Anerben lebenslänglich den in solchen Verhältnissen üblichen Unterhalt auf dem Hofe verlangen, soweit er sich nicht aus eigenem Vermögen unterhalten kann.
Durch Verordnung vom 30. September 1943 erhielt der § 31
folgende Fassung:
"§ 31. Altenteil. Der überlebende Ehegatte des Erblassers kann, wenn er
Miterbe oder pflichtteilsberechtigt ist und auf alle ihm aus der Verwendung
eigenen Vermögens für den Erbhof zustehenden Ansprüche verzichtet, vom
Anerben auf Lebenszeit den in solchen Verhältnissen üblichen Unterhalt auf dem
Erbhofe verlangen."
§ 32. Regelung von Streitigkeiten. Bei Streitigkeiten aus en §§ 30 und 31 trifft das Anerbengericht die erforderliche Regelung unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten so, daß der Hof bei Kräften bleibt. Es kann das Versorgungsrecht aufheben oder einschränken, wenn der Versorgungsberechtigte anderweit gesichert ist oder wenn dem Verpflichteten die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere wenn sie die Kräfte des Hofes übersteigt.
§ 33. Der übrige Nachlaß. Das außer dem Erbhof vorhandene Vermögen des Bauern vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts.
§ 34. Nachlaßverbindlichkeiten. (1) Die Nachlaßverbindlichkeiten einschließlich der auf dem Hofe ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, aber ohne die auf dem Hofe ruhenden sonstigen Lasten (Altenteil, Nießbrauch, Entschuldungsrente, u. a.) sind, soweit das außer dem Hof vorhandene Vermögen dazu ausreicht, aus diesem zu berichtigen.
(2) Soweit die Nachlaßverbindlichkeiten nicht in dieser Weise berichtigt werden können, ist der Anerbe den können, ist der Anerbe den Miterben gegenüber verpflichtet, sie allein zu tragen und die Miterben von ihnen zu befreien.
§ 35. Teilung des übrigen Nachlasses. (1) Verbleibt nach der Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten ein Überschuss, so ist dieser auf die Miterben des Anerben nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zu verteilen.
(2) Der Anerbe kann, falls er nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts überhaupt zu einem Erbteil an dem übrigen Nachlaß berufen ist, eine Beteiligung an dem Überschuß nur verlangen, insoweit der auf ihn entfallende Anteil größer ist als der lastenfreie Ertragswert des Erbhofs. Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den der Hof nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung nachhaltig gewähren kann.
§ 36. Verbindlichkeiten bei mehreren Erbhöfen. (1) Gehören zum Nachlaß mehrere Erbhöfe (§ 23), so können die gemäß §§ 30, 31 zur Versorgung Berechtigten wählen, auf welchem Hof sie den Unterhalt beziehen wollen. Die Pflicht zur Berufsausbildung und Ausstattung wird von allen Anerben gemeinschaftlich, und zwar im Verhältnis zueinander entsprechend dem Wert der Höfe getragen.
(2) Die Anerben tragen die Nachlaßverbindlichkeiten im Verhältnis zueinander entsprechend dem Wert der Höfe.
(3) Entsteht Streit über die Anwendung von Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, so entscheidet das Anerbengericht endgültig.
IV. Abschnitt.
Beschränkungen der Veräußerung und Belastung des Erbhofs. Zwangsvollstreckung.
§ 37. Veräußerung und Belastung des Erbhofs. (1) Der Erbhof ist grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar. Dies gilt nicht für eine Verfügung über Zubehörstücke, die im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung getroffen wird.
(2) Das Anerbengericht kann die Veräußerung oder Belastung genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Genehmigung kann auch unter einer Auflage erteilt werden.
(3) Das Anerbengericht soll die Genehmigung zur Veräußerung des Erbhofs erteilen, wenn der Bauer den Hof einem Anerbenberechtigten übergeben will, der beim Erbfall der Nächstberechtigte wäre oder vom Erblasser gemäß § 25 zum Anerben bestimmt werden könnte. Das Anerbengericht soll die Genehmigung erteilen, wenn der Übergabevertrag den Erbhof nicht über seine Kräfte belastet.
§ 38. Vollstreckungsschutz. (1) In den Erbhof kann wegen einer Geldforderung nicht vollstreckt werden.
(2) Auch in die auf dem Erbhof gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse kann wegen einer Geldforderung nicht vollstreckt werden, jedoch vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 39, 59.
§ 39. Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen. (1) Wegen öffentlicher Abgaben, wegen eines Anspruchs aus öffentlichen Lasten oder wegen einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldforderung kann in die auf dem Erbhof gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse vollstreckt werden, soweit diese nicht zum Zubehör gegen und nicht zum Unterhalt des Bauern oder seiner Familie bis zur nächsten Ernte erforderlich sind.
(2) Die Vollstreckung gemäß Abs. 1 darf nur beginnen, wenn der Gläubiger einen Monat vorher dem Kreisbauernführer den Vollstreckungstitel sowie die Erklärung hat zustellen lassen, daß er die Zwangsvollstreckung gegen den Bauern einzuleiten beabsichtige.
(3) Innerhalb der Frist kann der Kreisbauernführer, falls er vom Reichsnährstand dazu ermächtigt ist, dem Gläubiger gegenüber schriftlich die Erklärung abgeben, daß er die Schuld für den Reichsnährstand übernehme. Durch diese Erklärung wird der Reichsnährstand verpflichtet, den Gläubiger gegen Aushändigung des Vollstreckungstitels nebst einer öffentlich beglaubigten Empfangsbestätigung zu befriedigen. Der Gläubiger kann die Forderung nicht mehr gegen den Bauern geltend machen.
(4) Soweit der Reichsnährstand den Gläubigern befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers kraft Gesetzes auf ihn über. Der Reichsnährstand kann aus dem Vollstreckungstitel gegen den Bauern mit der Beschränkung des § 38, § 39 Abs. 1 vollstrecken.
(5) Die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn die Forderung ohne Zinsen und Kosten den Betrag von einhundertfünfzig Reichsmark nicht übersteigt.
V. Abschnitt.
Anerbenbehörden.
§ 40. Grundsatz. (1) Zur Durchführung der besonderen Aufgaben dieses Gesetzes werden Anerbengerichte, Erbhofgerichte und das Reichserbhofgericht gebildet.
(2) In den durch dieses Gesetz den Anerbenbehörden zur Entscheidung überwiesenen Angelegenheiten können die ordentlichen Gerichte nicht angerufen werden.
§ 41. Das Anerbengericht. (1) Das Anerbengericht wird durch die Landesjustizverwaltung bei dem Amtsgericht für dessen Bezirk gebildet. Die Landesjustizverwaltung kann den Bezirk anders bestimmen; sie kann insbesondere bestimmen, daß für mehrere Amtsgerichtsbezirke nur eine Anerbengericht gebildet wird.
(2) Das Anerbengericht entscheidet in der Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden und zwei Bauern.
(3) Der Vorsitzende und sein ständiger Stellvertreter werden von der Landesjustizverwaltung ernannt, und zwar regelmäßig auf die Dauer des Kalenderjahres. Sie sollen mit den Erbgewohnheiten der bäuerlichen Bevölkerung vertraut sein.
Durch das Dritte Gesetz zur
Überleitung der Rechtspflege auf das Reich 7vom 24. Januar 1935 (RGBl. I. S. 68)
wurde bestimmt:
"§ 1. Mit dem 1. April 1935 werden die Justizbehörden der Länder
Reichsbehörden, die Justizbeamten der Länder unmittelbare Reichsbeamte; die
Angestellten und Arbeiter der Landesjustizbehörden treten in den Dienst des
Reichs.".
Damit wurde im § 41 Abs. 1 und 3 jeweils das Wort "Landesjustizverwaltung"
faktisch ersetzt durch: "Justizverwaltung" bzw. "Reichsminister der Justiz".
§ 42. Örtliche Zuständigkeit des Anerbengerichts. (1) Zuständig ist das Anerbengericht, in dessen Bezirk sich die Hofstelle des Erbhofs befindet.
(2) Bestehen Zweifel, so bestimmt der Präsident des Erbhofgerichts das zuständige Anerbengericht.
§ 43. Das Erbhofgericht. (1) Für jedes Land wird durch die Landesjustizverwaltung bei einem von ihr zu bestimmenden Oberlandesgericht ein Erbhofgericht gebildet. Für mehrere Länder kann durch die beteiligten Länder ein gemeinschaftliches Erbhofgericht gebildet werden. In einem Lande können auch mehrere Erbhofgerichte gebildet werden.
(2) Das Erbhofgericht entscheidet in der Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei Bauern.
(3) Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Durch das Dritte Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege
auf das Reich 7vom 24. Januar 1935 (RGBl. I. S. 68) wurde bestimmt:
"§ 1. Mit dem 1. April 1935 werden die Justizbehörden der Länder
Reichsbehörden, die Justizbeamten der Länder unmittelbare Reichsbeamte; die
Angestellten und Arbeiter der Landesjustizbehörden treten in den Dienst des
Reichs.".
Damit wurde im § 43 Abs. 1 das Wort "Landesjustizverwaltung" faktisch ersetzt
durch: "Justizverwaltung" bzw. "Reichsminister der Justiz".
§ 44. Ernennung der bäuerlichen Beisitzer. Die bäuerlichen Beisitzer der Anerbengerichte werden auf Vorschlag des Landesbauernführers, die bäuerlichen Beisitzer der Erbhofgerichte auf Vorschlag des Reichsbauernführers durch die Landesjustizverwaltung ernannt. Außer den Beisitzern ist die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu ernennen.
Durch das
Dritte Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich 7vom 24. Januar
1935 (RGBl. I. S. 68) wurde bestimmt:
"§ 1. Mit dem 1. April 1935 werden die Justizbehörden der Länder
Reichsbehörden, die Justizbeamten der Länder unmittelbare Reichsbeamte; die
Angestellten und Arbeiter der Landesjustizbehörden treten in den Dienst des
Reichs.".
Damit wurde im § 44 das Wort "Landesjustizverwaltung" faktisch ersetzt durch:
"Justizverwaltung" bzw. "Reichsminister der Justiz".
§ 45. Rechtsverhältnisse und Entschädigung der bäuerlichen Beisitzer. (1) Für die Rechtsverhältnisse und die Entschädigung der bäuerlichen Beisitzer gelten die für die Schöffen bestehenden Vorschriften der §§ 31 bis 33, § 35 Nr. 1 und 5, §§ 51 bis 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß es einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft hier nicht bedarf.
(2) Über die im Schlußsatz des § 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes gegebene Aufsichtsbeschwerde entscheidet endgültig bei den Anerbengerichten der Landgerichtspräsident und bei den Erbhofgerichten der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung zum Beisitzer nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so wird der Beisitzer von der Stelle, welche ihn ernannt hat, seines Amtes enthoben; vor der Entscheidung ist der Beisitzer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 46. Verfahren. (1) Das Verfahren vor den Anerbengerichten und Erbhofgerichten wird in Anlehnung an die Grundsätze des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Verordnung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft geregelt.
(2) Die Verordnung kann eine Vorentscheidung des Vorsitzenden und die Erhebung von Beweisen durch einzelne Mitglieder des Gerichts vorsehen.
siehe hierzu die §§ 11 bis 26 der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1082, geändert durch RGBl. 1939 I. S. 843, RGBl. 1943 I. S. 559, RGBl. 1944 I. S. 49).
§ 47. Das Reichserbhofgericht. (1) Einrichtung, Verfahren und Sitz des Reichserbhofgerichts werden durch Verordnung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft geregelt. Dabei kann vorgesehen werden, daß die Entscheidungen des Reichserbhofgerichts der Bestätigung durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bedürfen.
siehe hierzu die Bekanntmachung über den Geschäftsgang des Reichserbhofgerichts (im RGBl. nicht veröffentlicht).
§ 48. Sofortige Beschwerde. (1) Gegen die Entscheidungen des Anerbengerichts findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen.
(2) Gegen Entscheidungen, welche das Anerbengericht auf Grund es § 10, § 15 Abs. 3, § 18, § 21 Abs. 3, § 25, § 37 Abs. 2 getroffen hat, kann die sofortige Beschwerde auch von dem Kreisbauernführer eingelegt werden. Das Anerbengericht hat die vorerwähnten Entscheidungen dem Kreisbauernführer von Amts wegen zuzustellen.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Erbhofgericht.
§ 49. Sofortige weitere Beschwerde. (1) Gegen die Entscheidung des Erbhofgerichts findet die sofortige weitere Beschwerde statt. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen.
(2) Bezieht sich die Entscheidung des Erbhofgerichts auf eine der im § 48 Abs. 2 erwähnten Entscheidungen, so kann diese Beschwerde auch von dem Landesbauernführer eingelegt werden. Das Erbhofgericht hat die vorerwähnten Entscheidungen dem Landesbauernführer von Amts wegen zuzustellen.
(3) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Reichserbhofgericht.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Entscheidung des Erbgerichtshofs ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Dies gilt nicht für die im Abs. 2 vorgesehen Beschwerde des Landesbauernführers.
§ 50. Vollstreckung der Entscheidungen. Aus den rechtskräftigen Entscheidungen der Anerbengerichte, der Erbhofgerichte und des Reichserbhofgerichts findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
§ 51. Kosten. Die Gebühren und Kosten für das Verfahren vor den Anerbenbehörden werden durch Verordnung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft geregelt.
siehe hierzu die §§ 99 bis 119 der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1082, geändert durch RGBl. 1939 I. S. 843, RGBl. 1943 I. S. 559, RGBl. 1944 I. S. 49).
VI. Abschnitt.
Erbhöferolle und Grundbuch.
§ 52. (1) Die Erbhöferolle (§ 1 Abs. 3) wird beim Anerbengericht geführt.
(2) Die Eintragung der Erbhöfe erfolgt gebührenfrei.
(3) Die Einrichtung der Höferolle und das Eintragungsverfahren wird durch Verordnung des Reichsministers der Justiz geregelt.
siehe hierzu die §§ 27 bis 48 der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1082, geändert durch RGBl. 1939 I. S. 843, RGBl. 1943 I. S. 559, RGBl. 1944 I. S. 49).
§ 53. Grundbuchvermerk. (1) Die Eintragung in die Höferolle ist auf Ersuchen des Vorsitzenden des Anerbengerichts bei den zum Erbhof gehörenden Grundstücken im Grundbuch zu vermerken. Der Vermerk erfolgt gebührenfrei.
(2) Die zum Erbhof gehörenden Grundstücke sind auf ein besonderes Grundbuchblatt einzutragen. Das Grundbuchamt soll tunlichst darauf hinwirken, daß der Bauer sie durch entsprechende Eintragung im Grundbuch zu einem Grundstück vereinigen läßt.
siehe hierzu u. a. die §§ 50 bis 53 der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1082, geändert durch RGBl. 1939 I. S. 843, RGBl. 1943 I. S. 559, RGBl. 1944 I. S. 49).
VII. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 54. Örtliche Zuständigkeit der Kreis- und Landesbauernführer. Für die örtliche Zuständigkeit der Kreis- und Landesbauernführer ist der Ort maßgebend, an dem sich die Hofstelle des Erbhofs befindet.
§ 55. Befreiung von der Erbschafts- und Grunderwerbssteuer. Der Anerbe hat für den Übergang des Erbhofs keine Erbschaftssteuer oder Grunderwerbssteuer zu zahlen.
§ 56. Auslegungsregel. Entstehen bei Anwendung dieses Gesetzes Zweifel, so hat der Richter so zu entscheiden, wie es dem in den Einleitungsworten dargelegten Zweck des Gesetzes entspricht.
§ 57. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1933 in kraft.
(2) Es hat die Wirkung für die Erbfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.
siehe hierzu aber die Übergangsbestimmung in § 50 der Erbhofrechtsverordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1069, geändert durch RGBl. 1939 I. S. 843, RGBl. 1940 I. S. 1311, RGBl. 1943 I. S. 555, RGBl. 1944 I. S. 52, 66).
§ 58. Übergangsvorschrift zu § 23 (Mehrere Erbhöfe). Besitzt der Erblasser mehrere Erbhöfe, so kann er durch Testament oder Erbvertrag in Abweichung von § 23 bestimmen, daß bei dem ersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretenden Erbfall insgesamt zwei Erbhöfe auf einen Anerben entfallen, wenn der Anerbe ein Sohn oder Sohnessohn ist und beide Höfe zusammen einhundertundfünfundzwanzig Hektar nicht übersteigen.
§ 59. Übergangsvorschrift zu §§ 38, 39 (Vollstreckung). Die Vorschriften des § 39 über die Vollstreckung in die landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Erbhofs finden bis zu einer anderen, im Wege der Durchführungsverordnung zu treffenden Regelung auch auf die Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen Anwendung.
§ 60. Landesgesetze. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetze treten die landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht außer Kraft.
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht bei den auf Grund der Gesetze über die Auflösung der Fideikommisse gebildeten Gütern (insbesondere Waldgütern und Deichgütern), soweit sie nicht Erbhof werden, sowie bei Erbpachtgütern.
siehe hierzu aber die Übergangsbestimmung in § 45, 46 der Erbhofrechtsverordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1069, geändert durch RGBl. 1939 I. S. 843, RGBl. 1940 I. S. 1311, RGBl. 1943 I. S. 555, RGBl. 1944 I. S. 52, 66).
§ 61. Ausführungsvorschriften. (1) Der Reichsminister der Justiz und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sind ermächtigt, gemeinschaftlich die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
(2) Sie können hierbei, soweit sie es zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes für erforderlich halten, auch Vorschriften ergänzenden oder abweichenden Inhalts treffen, insbesondere auch die im § 60 abs. 2 bezeichneten Vorschriften aufheben oder abändern.
siehe hierzu die Erbhofrechtsverordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1069, geändert durch RGBl. 1939 I. S. 843, RGBl. 1940 I. S. 1311, RGBl. 1943 I. S. 555, RGBl. 1944 I. S. 52, 66) und die Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1082, geändert durch RGBl. 1939 I. S. 843, RGBl. 1943 I. S. 559, RGBl. 1944 I. S. 49) sowie die Verordnung zur Fortbildung des Erbhofrechts vom 30. September 1943 (RGBl. I. S. 549, ber. S. 564).
Das Gesetz schuf ein, an eine großbäuerliche Familie
gebundenes Vermögen (ähnlich dem an eine adelige Familie gebundenes Vermögen als
Fideikomiß). Es diente dem Schutz des bäuerlichen Vermögens gegen Überschuldung.
Während in einigen Teilen des Deutschen Reichs das Anerbenrecht nicht unbekannt
war, wurde es in einigen Teilen vollständig neu eingeführt.